G. Sie können
halb nicht zugleich "negative Sonderausgaben" sein. 2. Die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge nach § 210 Abs. 1a SGB VI ist gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei. Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom 22.11.2018 - 14 K 1629/18 E wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), die im Streitjahr 2017 mit dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wird, hatte als Arbeitnehmerin in den Jahren 2010, 2011 und 2013 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet. Auf ihren Antrag hin erstattete die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) mit Bescheid vom 24.03.2017 gemäß § 210 Abs. 1a
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) Beiträge in Höhe von 2.781,26 €. Die Erstattung überstieg ihre geleisteten Arbeitnehmerbeiträge um rund 17 €. 2 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) minderte die Altersvorsorgeaufwendungen der Kläger um den Erstattungsbetrag. 3 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 410). Die Beitragserstattung sei steuerbar, aber nach § 3 Nr. 3 Buchst. b
Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. 4 Das FA macht im Rahmen seiner Revision geltend, die Qualifikation der Beitragserstattung als steuerfreie Einnahme nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG schließe einen negativen Sonderausgabenabzug nicht aus. Steuerfreiheit und Sonderausgabenerstattung seien nicht generell inkompatibel. Trotz der Steuerfreiheit sei § 10 Abs. 4b EStG anzuwenden. Dies entspreche sowohl der Gesetzessystematik wie auch der historischen Entwicklung der Vorschriften und deren Sinn und Zweck. 5 § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG komme in Bezug auf die Beitragserstattungen lediglich eine klarstellende Funktion zu. Demgegenüber enthalte § 10 Abs. 4b EStG eine spezialgesetzliche Regelung für erstattete Sonderausgaben. Sie seien im Jahr der Erstattung zu erfassen, um eine Korrektur im Zahlungsjahr nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung aus Steuervereinfachungsgründen zu vermeiden. 6 Sozialversicherungsrechtlich handele es sich bei den Beitragserstattungen nach § 210 SGB VI nicht um einen Erstattungsanspruch im engeren Sinn, sondern um eine von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringende einmalige Leistung im Sinne
Sozialrechts (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d
Ersten Buches Sozialgesetzbuch --SGB I--). Der Steuerpflichtige wende folglich diesen Teil seiner Beiträge nicht für den Versicherungsschutz auf. Wirtschaftlich sei er in Höhe
Differenzbetrags zwischen den gezahlten und erstatteten Beiträgen belastet. Nur insoweit liege eine Minderung seiner subjektiven Leistungsfähigkeit vor, die eine Berücksichtigung von Sonderausgaben rechtfertige. 7 Es komme für die steuerliche Beurteilung nicht darauf an, ob die Beitragsrückerstattung eine von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringende einmalige Leistung sei, zumal die Einnahme nach § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei sei. Entscheidend sei, dass mit der Erstattung der Beiträge der Versicherungsschutz entfalle. Die nachgelagerte Besteuerung liefe ins Leere, so dass eine Änderung der bisherigen steuerlichen Bewertung nötig sei. 8 Das FA beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Die Kläger beantragen,die Revision zurückzuweisen. II. 10 Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. 11 Die Beitragserstattungen der DRV sind als Einkünfte i.S.
G steuerbar (unter 1.). Das FG hat zu Recht entschieden, dass diese Einkünfte gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG steuerfrei sind (unter 2.). Sie sind nicht mit den Altersvorsorgeaufwendungen der Kläger im Streitjahr zu verrechnen (unter 3.). 12 1. Die Beitragserstattungen der DRV sind als Einnahmen i.S.
G anzusehen. Es handelt sich um eine "andere Leistung aus den gesetzlichen Rentenversicherungen", die hier von der DRV erbracht wird. 13 a) Eine einmalige Kapitalleistung ist eine "andere Leistung" i.S.
G, wenn sie Teil der Basisversorgung ist. 14 aa) Wiederholt hat der Senat entschieden, dass eine Kapitalauszahlung auch dann als "andere Leistung" i.S.
G anzusehen ist, wenn keine "wiederkehrenden Bezüge" nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gegeben sind (etwa Senatsurteile vom 23.11.2016 - X R 13/14, BFH/NV 2017, 445, Rz 12, und vom 23.10.2013 - X R 3/12, BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 21 ff.). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Leistungen, die zur Basisversorgung gehören.
halb hat der Senat auch die Erträge aus der Kapitalversorgung eines Versorgungswerks, die als kapitalbildende Lebensversicherung ausgestaltet war, nicht als "andere Leistung" i.S.
G angesehen, da eine Kapitallebensversicherung nicht Teil der Basisversorgung, sondern (grundsätzlich) Teil der dritten Schicht im sog. Drei-Schichten-Modell ist, welches durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) umgesetzt wurde (Senatsurteil vom 12.12.2017 - X R 39/15, BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579, Rz 26). 15 bb) Das wesentliche Charakteristikum der Einkünfte aus § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist, dass sie der Basisversorgung dienen und somit die erste Schicht
"Drei-Schichten-Modells" bilden. Zu dieser ersten Schicht gehören insbesondere die Leibrenten, die auf einem durch Beiträge erworbenen Anspruch gegen einen gesetzlichen Vermögensträger auf lebenslängliche Versorgung beruhen, frühestens ab seinem 60. Lebensjahr gezahlt werden und bei denen die Anwartschaften nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein dürfen (vgl. Senatsurteil in BFHE 261, 203, BStBl II 2018, 579, Rz 17, m.w.N.). 16 Soweit der Finanzausschuss
Deutschen Bundestages in seinem Bericht zum AltEinkG die von einigen Versorgungswerken eingeräumte Möglichkeit von Teilkapitalisierungen anführt, handelt es sich lediglich um ein Beispiel für eine "andere Leistung" (vgl. BTDrucks 15/3004, S. 19) im Rahmen der Basisversorgung. Der Anwendungsbereich dieses gesetzlichen Tatbestands beschränkt sich aber nicht hierauf (so schon Senatsurteil in BFH/NV 2017, 445, Rz 13), denn die grundlegenden Erwägungen, die mit der Neugestaltung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG verbunden waren (ausführlich Senatsurteil in BFHE 243, 287, BStBl II 2014, 58, Rz 26 ff.), sprechen für eine Einbeziehung sämtlicher Auszahlungen aus der Basisversorgung in die nachgelagerte Besteuerung (weiterführend auch Senatsurteil in BFH/NV 2017, 445, Rz 14). 17
Vierten Buches Sozialgesetzbuch einschlägig (vgl. Rolfs in: Hauck/Noftz, SGB, 06/18, § 23 SGB I, Rz 64). 19
Bundesfinanzhofs vom 26.05.1971 - I R 79/69, BFHE 102, 502, BStBl II 1971, 655), ist diese Ansicht durch die Erweiterung
G auf "andere Leistungen" der gesetzlichen Rentenversicherungen überholt. Darüber hinaus zeigen die Änderungen in § 3 Nr. 3 EStG, dass der Gesetzgeber zumindest nunmehr von einer Steuerbarkeit ausgeht (vgl. weiterführend unter II.2.c). 21 2. Die streitgegenständlichen Beitragserstattungen der DRV sind zwar steuerbar gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG, jedoch steuerfrei gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b EStG. 22
Bundesrates, zu prüfen, ob die Regelung zur Steuerfreiheit von Kapitalabfindungen nach § 3 Nr. 3 EStG im Hinblick auf den durch das AltEinkG eingefügten Grundsatz der nachgelagerten Beststeuerung aufgehoben werden sollte (Stellungnahme
Bundesrates, BTDrucks 16/3036, S. 2), ist der Finanzausschuss
Bundestages nicht gefolgt. Vielmehr hat er in seiner Beschlussempfehlung die der späteren gesetzlichen Regelung entsprechende Änderung
G vorgeschlagen, um u.a. klarzustellen, auf welche Leistungen sich die Steuerfreiheit beziehen soll. Dazu gehören auch Beitragsrückerstattungen (BTDrucks 16/3368, S. 16). 26
Klägers i.S.
G kommt nicht in Betracht. Die Beitragserstattungen sind keine "negativen Sonderausgaben". 29
G vor, die gemäß § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei sind, können diese erhaltenen Beträge ihrer Rechtsnatur nach aber nicht gleichzeitig auch als rückfließende (negative) Sonderausgaben behandelt werden (vgl. auch Wernsmann/Neudenberger, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff --KSM--, EStG, § 22 Rz B 167). Es entspricht der Grundsystematik
Einkommensteuergesetzes, dass solche Zahlungen lediglich einmal --entweder als Einkünfte oder als "negative Sonderausgaben"-- erfasst werden können. Um eine Doppelberücksichtigung zu vermeiden, muss ausgehend vom Steuergegenstand der Einkommensteuer den Einkünften i.S.
G der Vorrang eingeräumt werden. Die Einordnung von Zahlungen als Einkünfte schließt damit deren gleichzeitige Berücksichtigung als negative Aufwendungen aus, sofern gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. 31
Erstattungsüberhangs regeln will, zudem auch eine Regelung der zeitlichen Berücksichtigung von Erstattungen beinhalten, ersetzte dies die (vorrangige) Einkünftequalifizierung nicht. 33 e) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG. Hiernach können Vorsorgeaufwendungen nur abgezogen werden, wenn sie nicht im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein solcher Zusammenhang ist nach der Senatsrechtsprechung immer dann anzunehmen, wenn die Einnahmen und die Aufwendungen durch dasselbe Ereignis veranlasst sind. Dies wiederum ist erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger steuerfreie Einnahmen erzielt und dieser Tatbestand gleichzeitig Pflichtbeiträge an einen Sozialversicherungsträger auslöst (Senatsurteil vom 05.11.2019 - X R 23/17, BFHE 267, 34, BFH/NV 2020, 634, Rz 15). 34 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG betrifft damit nur die (erstmalige) Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen. Die Verrechnung oder Korrektur von Sonderausgaben, auch im Zusammenhang mit § 10 Abs. 4b EStG, wird vom Anwendungsbereich
G hingegen nicht erfasst. 35
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.