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BFH IV B 16/19

STRE202050003 ECLI:DE:BFH:2019:B.271119.IVB16.19.0 BFH 4. Senat 20191127 IV B 16/19 Beschluss § 15a EStG 2009, § 157 Abs 2 AO, § 179 Abs 1 AO vorgehend FG Münster, 20. Februar 2019, Az: 7 K 1632/17 F,

verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG dargestellten Kapitalkontenentwicklung handelt es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage . Die Beschwerde

Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil

Finanzgerichts Münster vom 20.02.2019 - 7 K 1632/17 F wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten

Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 2 1. Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stellt einen Unterfall

Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung i.S.

§ 115Abs.

2 Nr. 1 FGO dar. In beiden Fällen muss es sich

halb um eine klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage handeln, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss

Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 05.11.2013 - IV B 108/13, Rz 34, m.w.N.). 3 a) Für grundsätzlich bedeutsam hält der Kläger die Frage, ob "die in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen dargestellte Kapitalkontenentwicklung als (Berechnungs-)grundlage nur unselbständiger Teil

Bescheids <ist> und … demzufolge vom Finanzamt jederzeit in einem Folgebescheid ohne Rechtsbehelfsmöglichkeit neu festgesetzt werden" kann. Diese Frage ist in einem etwaigen Revisionsverfahren schon nicht klärungsfähig, da sie sich so überhaupt nicht stellte. Denn wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger die Entwicklung

Kapitalkontos im Verfahren gegen die Feststellung seines Veräußerungsgewinns im Jahr seines Ausscheidens in vollem Umfang gerichtlich überprüfen lassen. 4 b) Die sinngemäß vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob die in einem (zusammengefassten) Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und

verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4

Einkommensteuergesetzes (EStG) dargestellte Kapitalkontenentwicklung als (Berechnungs-)Grundlage nur unselbständiger Teil

Bescheids ist, ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 05.11.2013 - IV B 108/13, Rz 34, m.w.N.). Zu Recht hat das FG entschieden, dass es sich bei der in einem Bescheid über die Feststellung

verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG dargestellten Kapitalkontenentwicklung nur um eine nicht selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage i.S.

§ 157Abs.

2 der Abgabenordnung (AO) handelt, da es an einer Rechtsgrundlage fehlt, die i.S.

§ 179Abs.

1 AO ihre gesonderte Feststellung anordnet. Auch der Kläger hat keine gesetzliche Regelung angegeben, aus der sich ergeben könnte, dass die Kapitalkontenentwicklung selbständig festzustellen wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich eine entsprechende Verpflichtung aus der Verfassung ergeben könnte. Insbesondere wird der gerichtliche Rechtsschutz

Klägers nicht unzumutbar erschwert, wenn die Kapitalkontenentwicklung als unselbständige Besteuerungsgrundlage i.S.

§ 157Abs.

2 AO beurteilt und erst beim Ausscheiden aus der Gesellschaft im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns in vollem Umfang überprüft wird. 5 2. Von einer weiteren Begründung und von der Darstellung

Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2

  1. Halbsatz FGO ab. 6
  2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202050003&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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