Finanzgerichts München vom 08.05.2019 - 4 K 2319/18 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Beschwerdebegründung von einer postulationsfähigen Person verfasst wurde. Jedenfalls entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). 2 1. Der Vertretungszwang
4 FGO ist offensichtlich nicht gewahrt. 3 a) Nach § 62 Abs. 4 FGO muss sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person
öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S.
2 und 3
Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO). 4
Schreibens vom 04.06.2019 lässt den Schluss zu, dass die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) selbst oder ein anderer nicht postulationsfähiger Vertreter den Schriftsatz gefertigt und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin diesen Schriftsatz lediglich mit einem Stempel versehen und seine Unterschrift angefügt hat. Demgegenüber wurde der Antrag zur Fristverlängerung vom 05.09.2019 auf einem Anwaltsbogen mit Adressdaten der Anwaltskanzlei verfasst und enthält neben der handschriftlichen Unterschrift noch eine zusätzliche Angabe zum Unterzeichner in Druckschrift. Beide Schreiben weisen einen vollständig anderen Aufbau und auch ein anderes Schriftbild auf. 7 Auch der Inhalt
Schreibens vom 04.06.2019 lässt den Schluss zu, dass der Prozessbevollmächtigte den Schriftsatz eines anderen weitergeleitet hat, ohne ihn zuvor juristisch bearbeitet oder durchgesehen zu haben. Die Beschwerdebegründung gleicht eher einer familiengeschichtlichen Abhandlung als einer juristischen Beschwerdebegründung. Dabei werden Fragen erörtert, die ersichtlich mit dem vorliegenden Verfahren nichts zu tun haben. Es erscheint kaum vorstellbar, dass eine i.S.
4 FGO postulationsfähige Person diesen Schriftsatz verfasst hat. 8 2. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung von einer postulationsfähigen Person i.S.
4 FGO verfasst wurde. Jedenfalls entspricht die Beschwerdebegründung aus den bereits benannten inhaltlichen Mängeln nicht den Darlegungsanforderungen
3 Satz 3 FGO. 9 a) Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind in der Begründung die Voraussetzungen
2 FGO darzulegen. "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss, und zwar mit einem Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 404, Rz 50). 10 b) Die Beschwerdebegründung erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Sie enthält allgemeine und/oder familiengeschichtliche Ausführungen ohne Bezug zu dem Urteil
Finanzgerichts (FG) und ohne inhaltliche Anknüpfung an die in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision. Aus der Begründung lässt sich --im weitesten Sinne-- zwar die Auffassung der Klägerin ableiten, wonach ihr gegenüber kein Erbschaftsteuerbescheid hätte ergehen dürfen. Sie setzt sich jedoch nicht im Einzelnen mit der Entscheidung
FG auseinander, wonach der angefochtene Bescheid bestandskräftig ist und die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Änderung aufgrund von Korrekturvorschriften nicht vorliegen. Das FG hat bei seiner Urteilsfindung lediglich das geltende Recht angewandt. Gründe, wonach die Revision gegen dieses Urteil nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen wäre, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.