6 FGO) 1. NV: Ein Urteil ist auch dann nicht i.S.
6 FGO mit Gründen versehen, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, auch als Teil eines eigenständigen Anspruchs übergangen hat . 2. NV: Die ertragssteuerliche Beurteilung eines Sachverhalts ist für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung nicht maßgebend . 3. NV:
halb können Fragen nach der Unternehmereigenschaft i.S.
G und nach den Steuerbefreiungen i.S.
G nicht allein mit Hinweis auf ertragsteuerliche Gesichtspunkte beantwortet werden . Auf die Beschwerde
Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil
Hessischen Finanzgerichts vom 23.01.2017 - 12 K 336/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten
Beschwerdeverfahrens übertragen. 1 Die Beschwerde
Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung
finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung
Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG).
sen Urteil leidet an einem vom Kläger zu Recht gerügten Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da es nicht in ausreichender Weise mit Gründen versehen ist (§ 119 Nr. 6 FGO). 2 1. Nach § 119 Nr. 6 FGO ist ein Urteil stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. So verhält es sich, wenn den Prozessbeteiligten die Grundlage entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Es reicht aus, wenn die Gründe nur zum Teil fehlen und das Gericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das für sich allein den vollständigen Tatbestand einer mit selbständiger Wirkung ausgestatteten Rechtsnorm bildet, auch als Teil eines eigenständigen Anspruchs übergangen hat (z.B. Beschluss
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 07.09.2011 - V B 54/11, BFH/NV 2011, 2091). 3 Zu der umsatzsteuerrechtlich entscheidenden Frage, ob der Kläger Unternehmer i.S. von § 2 Abs. 1
Umsatzsteuergesetzes (UStG) gewesen ist und steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat, führt das FG lediglich aus, dass nach seiner Auffassung der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) zutreffend eine gewerbliche Vermietung angenommen habe. Das ist schon
halb keine hinreichende Begründung, weil die Frage, wer Unternehmer ist und gegen wen die im Rahmen eines Unternehmens entstandene Umsatzsteuer festzusetzen ist, unabhängig von der Frage zu beantworten ist, wer einen Gewerbebetrieb führt und
halb zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer zu veranlagen ist (BFH-Beschluss vom 20.02.2004 - V B 152/03, BFH/NV 2004, 833). Die ertragsteuerliche Beurteilung eines Sachverhalts ist für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung nicht maßgebend (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteile vom 15.04.1999 - V R 85/98, BFH/NV 1999, 1389; vom 13.11.1997 - V R 11/97, BFHE 184, 137, BStBl II 1998, 169; vom 22.11.2001 - V R 62/00, BFH/NV 2002, 680; BFH-Beschluss vom 11.05.2012 - V B 106/11, BFH/NV 2012, 1339). Das FG hat sich nicht mit der Frage, ob der Kläger umsatzsteuerrechtlich Unternehmer gewesen ist, auseinandergesetzt und auch nicht mit der sich bei Vermietungsumsätzen aufdrängenden Frage, ob die Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG vorgelegen haben. Die für den Bereich der Umsatzsteuer fragmentarische Begründung versetzt die Beteiligten nicht in die Lage, die Gründe
FG nachzuvollziehen und zu prüfen. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.