3 Satz 1 FGO dar (Anschluss an BFH-Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235, Rz 8 ff.) .
Y beim Niedersächsischen Finanzgericht (FG) anhängig gemachte Klageverfahren ist seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes unterbrochen (§ 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 240 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--). 2 Im Zuge der Anfrage des FG, ob der Antragsteller das Klageverfahren in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter aufnehme, bat dieser um Akteneinsicht. Seinen Antrag, die Akten in seinen Kanzleiräumen einzusehen, lehnte das FG ab, übersandte diese aber nach weiterem Schriftwechsel auf Bitte des Antragstellers zur Einsichtnahme an das Finanzamt (FA) X. Im Übersendungsschreiben an das FA heißt es, die Akten dürften nicht ausgehändigt und nur unter Aufsicht eingesehen werden, um jegliche Veränderung am Akteninhalt auszuschließen. Die vom Antragsteller am 09.04.2019 beabsichtigte Akteneinsicht beim FA blieb aus, da er es ablehnte, die Einsicht in Gegenwart eines dortigen Bediensteten vorzunehmen. 3 Der Antragsteller beantragte am 10.04.2019 erneut Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen, hilfsweise beim FA X, allerdings ohne Beisein einer Aufsichtsperson. Das FG habe nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Einsichtnahme in den Kanzleiräumen zu befinden. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass die Akten derzeit wegen des unterbrochenen Klageverfahrens beim Gericht nicht benötigt würden, eine Aufnahme des Rechtsstreits und damit die Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung noch nicht feststehe, der Kanzleisitz mehr als 140 km vom Gerichtsstandort entfernt liege, ein Aktenverlust bei Übersendung in seine Kanzleiräume ausgeschlossen werden könne und auch hierdurch die Wahrung des Steuergeheimnisses sichergestellt bleibe. Auch die Anordnung einer Aufsicht sei rechtswidrig. 4 Mit Beschluss vom 09.09.2019 lehnte das FG den Antrag ab. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO, da diese Räumlichkeiten keine Diensträume i.S. des Gesetzes seien. Er habe zudem keine hinreichenden Gründe dafür vorgetragen, weshalb ausnahmsweise eine im Ermessen des Gerichts stehende Übersendung der Akten in die Kanzleiräume in Betracht komme. Die Einsichtnahme könne --wie auch hilfsweise beantragt-- in den Räumen des FA X erfolgen, wobei das Begehren des Antragstellers, ihm eine Einsichtnahme ohne Beiziehung einer Aufsichtsperson zu ermöglichen, u.a. aus organisatorischen Gründen abzulehnen sei. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der das FG nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller vertritt die Ansicht, seine Kanzleiräume seien als Diensträume i.S.
3 Satz 1 FGO anzusehen. In jedem Fall erweise sich die vom FG angebotene Einsichtnahme im FA X "unter Aufsicht" als eine offenkundige und rechtswidrige Gängelung. II. 6 1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Entscheidung über die Art und Weise der Gewährung
Akteneinsicht ist nach § 128 Abs. 1 FGO beschwerdefähig; sie stellt keine prozessleitende Verfügung i.S.
Abs. 2 der Vorschrift dar (statt vieler Senatsbeschluss vom 15.07.2008 - X B 5/08, BFH/NV 2008, 1695, unter II.1., m.w.N.). 7 2. Die Beschwerde ist allerdings unbegründet. Die angefochtene Entscheidung, dem Antragsteller weder Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen zu gewähren (unter a), noch anzuordnen, die hilfsweise im FA X zu ermöglichende Einsicht ohne Gegenwart eines dortigen Bediensteten vorzunehmen (unter b), verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 8
3 Satz 1 FGO nicht nur die Räumlichkeiten des zur Entscheidung berufenen Gerichts, sondern ebenso solche seien, die vorübergehend oder dauernd dem öffentlichen Dienst zur Ausübung dienstlicher Tätigkeiten dienten und über die ein Träger öffentlicher Gewalt das Hausrecht ausübe. Demzufolge seien die Kanzlei- bzw. Geschäftsräume eines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts --trotz dessen Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung)-- keine Diensträume i.S. des Gesetzes. Gerade weil andere Prozessordnungen die grundsätzliche Möglichkeit eröffneten, neben einer Einsichtnahme in Diensträumen auch die Akten zur Einsicht in die Wohnung oder Geschäftsräume des Prozessbevollmächtigten zu übersenden (vgl. § 100 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung; § 120 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes; § 32f Abs. 2 Satz 3 der Strafprozessordnung), sei es als bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zu werten, diese Weiterung für das finanzgerichtliche Verfahren nicht zu übernehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 10 ff., m.w.N.). 11 Dieser Ansicht, die auch das FG seiner angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an. Der Antragsteller hat keine Erwägungen vorgebracht, die die Richtigkeit dieses Auslegungsergebnisses in Zweifel ziehen könnten. 12
diesen Rechtsgrundsätzen für den vorliegenden Fall einer Akteneinsicht durch einen als Insolvenzverwalter tätigen Rechtsanwalt abzuweichen. Auch die Geschäftsräume eines Insolvenzverwalters sind nicht als Diensträume gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO einzuordnen. Trotz dessen Bestellung durch gerichtlichen und damit öffentlich-rechtlichen Akt (§ 56 Abs. 1 der Insolvenzordnung --InsO--) sowie dessen Stellung als Partei kraft Amtes (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.01.2006 - IX ZR 282/03, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht 2006, 260, unter I.1., m.w.N.) ist der Insolvenzverwalter weder Teil des öffentlichen Dienstes noch ist er als Träger öffentlicher Gewalt anzusehen. Vielmehr handelt er sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual im eigenen Namen mit Wirkung für und gegen die Insolvenzmasse (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 251 AO Rz 36, m.w.N.). Der Umstand, dass es sich bei einem Insolvenzverwalter nach dem gesetzlichen Typus um eine geschäftskundige sowie
den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige Person handeln soll (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO), rechtfertigt insoweit kein anderes Ergebnis. Gleiches gilt im Hinblick auf die durch das Gesetz unterstellte, vom Beruf eines (als Rechtsanwalt zugelassenen) Insolvenzverwalters ausgehende erhöhte Zuverlässigkeit (vgl. § 174 Abs. 1 ZPO betreffend Zustellung
Schriftstücken). 13 bb) Der vom Antragsteller angenommene Anspruch, Akteneinsicht in seinen Kanzleiräumen nehmen zu können, ergibt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) sowie Art. 103 Abs. 1 GG. 14
Diensträumen ausschließt. Vielmehr bleibt die Übersendung
Akten in die Geschäftsräume eines Prozessbevollmächtigten oder --wie vorliegend-- in diejenigen eines Insolvenzverwalters zum Zwecke der dortigen Einsichtnahme nach wie vor möglich. 15 (a) Ein solche --über den Wortlaut des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO hinausgehende-- Möglichkeit rechtfertigt sich aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie aus der zu achtenden Waffengleichheit der Beteiligten und damit dem umfassenden Rechtsschutz i.S.
G-- vom 13.04.2010 - 1 BvR 3515/08, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2010, 862, unter IV.2.a aa; BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 14 ff.). Sie ist allerdings --wie bislang auch (vgl. hierzu statt vieler BFH-Beschlüsse vom 14.01.2015 - V B 146/14, BFH/NV 2015, 517, Rz 12, 14, sowie vom 13.12.2012 - X B 221-222/12, BFH/NV 2013, 571, Rz 11)-- nicht der Regelfall, sondern bleibt auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt (ebenso Stalbold in Gosch, FGO § 78 Rz 38 f.; Fu in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 78 Rz 67). 16 (b) Die Entscheidung, Akteneinsicht
Verfassungs wegen ausnahmsweise auch außerhalb
Diensträumen zu gewähren, ist eine am Einzelfall zu beurteilende Ermessensentscheidung. Dabei sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, d.h. das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang einerseits (beispielsweise Gefahr
Aktenverlusten bzw. -beschädigungen oder gar -manipulationen, Schutz
potenziellen Beweismitteln [Steuererklärungen mit Originalbelegen], jederzeitige Verfügbarkeit der Akten sowie Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) mit dem Interesse an der Ersparnis
Zeit und Kosten im Falle der Gewährung der Akteneinsicht außerhalb
Diensträumen andererseits (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 571, Rz 11, zu § 78 FGO a.F.). Im Rahmen dieses Abwägungsprozesses ist der vom Gesetzgeber in § 78 Abs. 3 FGO gesteckte Ermessensrahmen und hierbei insbesondere das o.g. Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen einer Akteneinsicht in und außerhalb
Diensträumen zu beachten (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 18, sowie in BFH/NV 2015, 517, Rz 14, Letzterer zu § 78 FGO a.F.). Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit der Akteneinsicht außerhalb
Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme
der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 18). 17
Diensträumen ablehnenden Entscheidung, ist der BFH nicht auf eine Überprüfung der Ermessensentscheidung des FG beschränkt. § 102 FGO gilt nur für die gerichtliche Überprüfung
Ermessensentscheidungen
Behörden, nicht dagegen für eine solche gerichtlicher Entscheidungen. Demzufolge ist der BFH als Beschwerdegericht selbst Tatsachengericht und somit gehalten, eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 17). 19 (b) Die vom Antragsteller aufgezeigten Gesichtspunkte begründen keinen Ausnahmefall im o.g. Sinne. So erweist sich insbesondere der Einwand, der Gerichtsstandort liege mehr als 140 km
seiner Kanzlei entfernt, als unschlüssig, da die ihm angebotene Akteneinsicht im FA X lediglich mit einem knapp fünfminütigen Fußweg vom Kanzleisitz verbunden wäre. 20 Auch die derzeitige insolvenzbedingte Unterbrechung des Klageverfahrens und die vom Antragsteller als noch offen bezeichnete Frage, ob er das Verfahren in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter überhaupt aufnehme, streiten nicht für eine Aktenübersendung in die Kanzleiräume. Aus diesem Umstand kann lediglich abgeleitet werden, dass das FG nicht berechtigt wäre, eine Versendung der Akten in Diensträume an einen anderen Ort zu verweigern; ein Anspruch auf deren Versendung in Geschäftsräume ergibt sich hieraus allerdings nicht. 21 Schließlich können weder die vom Antragsteller hervorgehobene persönliche Zuverlässigkeit noch die
anderen Prozessordnungen vorgesehene Aktenübersendung in Geschäftsräume eines Bevollmächtigten ein abweichendes Ergebnis rechtfertigen. 22
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.