Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärbarkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage . 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung liegt dann nicht vor, wenn das Gericht die Entscheidung auf einen Gesichtspunkt stützt, der im bisherigen Verfahren zumindest am Rande angesprochen worden ist . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Bremen vom 14.11.2018 - 2 K 29/18
Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, erbringt reise- und tauchmedizinische Dienstleistungen aller Art, soweit diese nicht behördlichen Genehmigungen unterliegen. Bei ihr beschäftigte Ärzte führen nach den Vorgaben der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin e.V. Tauchtauglichkeitsuntersuchungen für Sporttaucher durch. Sofern die Tauchtauglichkeit der untersuchten Person festgestellt wird, wird als Zertifikat eine dreisprachige "Tauchtauglichkeitsbescheinigung für Sporttaucher" ausgestellt. 2 Die aus dieser Tätigkeit in den Besteuerungszeiträumen 2013 bis 2015 (Streitjahre) vereinnahmten Entgelte erklärte die Klägerin als nach § 4 Nr. 14 Buchst. a
Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei. 3 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unterwarf mit Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom 14.06.2017 die in den betreffenden Entgelten enthaltenen Nettobeträge dem Regelsteuersatz. Den Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 08.01.2018 als unbegründet zurück. 4 Das Finanzgericht (FG) Bremen wies die Klage mit Urteil vom 14.11.2018 - 2 K 29/18
dreisprachigen Zertifikates "Ärztliches Zeugnis: Tauglichkeit für das Sporttauchen" als Ergebnis der Untersuchung. Dabei handele es sich i.S.
Urteils
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services vom 20.11.2003 - C-307/01 (EU:C:2003:627, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2004, 75, Rz 64 f.) um eine gesundheitliche Eignungsbescheinigung, die Dritten eine Entscheidung über die Zulassung der untersuchten Person zum Sporttauchen ermöglicht, weshalb die Leistung nicht steuerfrei sei. 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision, mit der sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) geltend macht. II. 6 Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an ihrer Zulässigkeit-- jedenfalls unbegründet. 7 1. Die Klägerin hat den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht den Anforderungen
3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt. 8 a) Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte und für die Entscheidung
Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. Beschlüsse
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26.04.2018 - XI B 117/17, BFH/NV 2018, 953, Rz 50; vom 13.03.2019 - XI B 97/18, BFH/NV 2019, 711, Rz 3; jeweils m.w.N.). 9
FG vorliegend in dieser Allgemeinheit stellt, ist mit der Beschwerde nicht dargetan, dass diese Frage noch der Klärung bedürfe. 11 aa) Vielmehr beruft sich die Klägerin auf bereits vorhandene Rechtsprechung und führt unter I.1.a der Beschwerdebegründung das BFH-Urteil vom 18.08.2011 - V R 27/10 (BFHE 235, 58, UR 2011, 902, Rz 14), einschlägige Kommentierungen, das EuGH-Urteil D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services (EU:C:2003:627, UR 2004, 75, Rz 60), sowie unter I.1.f der Beschwerdebegründung den Vorlagebeschluss
erkennenden Senats vom 18.09.2018 - XI R 19/15 (BFHE 262, 561, BStBl II 2019, 178) an und meint, unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechungsgrundsätze seien die streitgegenständlichen Tauchtauglichkeitsuntersuchungen als Heilbehandlungen zu erfassen. Ferner nimmt sie die EuGH-Urteile CopyGene vom 10.06.2010 - C-262/08 (EU:C:2010:328, UR 2010, 526) sowie Verigen Transplantation Service International vom 18.11.2010 - C-156/09 (EU:C:2010:695, UR 2011, 215) für ihre Rechtsposition in Anspruch und beruft sich darauf, in dem "grundlegenden" Urteil D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services (EU:C:2003:627, UR 2004, 75, Rz 60) habe der EuGH "eindeutig ausgeführt, dass ausschlaggebendes Kriterium für die Steuerfreiheit das Ziel der ärztlichen Leistung ist. … Insbesondere bezüglich gutachterlicher Tätigkeiten von Ärzten [sei] diese Entscheidung instruktiv, da in den [Rz] 61 ff. darauf abgestellt wird, an wen sich ein solches Gutachten richtet." 12 bb) Mit ihren Ausführungen unter I.1.c und d der Beschwerdebegründung, das FG habe diese Rechtssätze fehlerhaft angewandt, da es den Hauptzweck der streitgegenständlichen Gesundheitsuntersuchungen verkannt und zu Unrecht auf eine Zertifikationserlangung verkürzt habe, belegt die Klägerin einen weiteren Klärungsbedarf gerade nicht. Vielmehr wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung, was nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen kann. 13 2. Mit ihren Rügen, die urteilstragenden Erwägungen
FG seien rechtsfehlerhaft bzw. die Rechtsauslegung
FG verstoße gegen höherrangiges Recht, hat die Klägerin auch nicht schlüssig dargetan, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
BFH erfordere (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). 14
FG i.S. einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung. Eine bloße etwaige Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung oder die --wie die Klägerin meint-- fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten
Einzelfalles genügen hierfür nicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18.05.2011 - XI B 57/10, BFH/NV 2011, 1704, Rz 14; vom 28.06.2019 - X B 76/18, BFH/NV 2019, 1113, Rz 11). 16 3. Soweit die betreffenden Darlegungen der Klägerin den Vorgaben
3 Satz 3 FGO entsprechen, liegen Verfahrensmängel i.S.
2 Nr. 3 FGO nicht vor. 17 a) Die Rüge, die angefochtene Entscheidung beruhe auf fehlerhafter Tatsachenfeststellung bzw. -würdigung, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO geltend zu machen. Die Klägerin beruft sich damit vielmehr auf materielle Rechtsfehler, die nach dem abschließenden Katalog
2 FGO nicht zu einer Zulassung der Revision führen können (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14.09.2010 - IV B 60/09, BFH/NV 2011, 439, Rz 2). 18
Zertifikates sei in den terminvorbereitenden Schriftsätzen nicht angesprochen oder erörtert worden, ist unzutreffend. Ihre Klagebegründung vom 13.03.2018 bezieht sich unter I.3. auf das EuGH-Urteil D'Ambrumenil und Dispute Resolution Services (EU:C:2003:627, UR 2004, 75) und dabei insbesondere auf die gutachterliche Tätigkeit von Ärzten. Bereits die vormaligen steuerlichen Berater der Klägerin hatten mit Einspruchsschreiben vom 29.06.2017 für den Streitfall auf das Erstellen sportmedizinischer Gutachten abgestellt. Die Klägerin ordnet den verwirklichten Sachverhalt lediglich anders ein, als es das FG getan hat, was allerdings keinen Zulassungsgrund i.S.
2 FGO darstellt. 21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.