2 Nr. 2
FG, die einen Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO (hier: Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) begründen sollen, für seine Entscheidung nicht tragend, fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit
behaupteten Verfahrensmangels. Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 06.03.2019 - 1 K 1678/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2
anderen Gerichts nicht übereinstimmt (BFH-Beschluss vom 28.04.2016 - IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173, Rz 9). 5 Im Einzelnen sind für die schlüssige Rüge einer Divergenz gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die angeblichen Divergenzentscheidungen genau --mit Datum und Aktenzeichen oder Fundstelle-- zu bezeichnen sowie tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil
FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits gegenüberzustellen, um die Abweichung deutlich zu machen. Dies erfordert auch die Darlegung, dass es sich im Streitfall um einen gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt handelt, so dass sich in der angefochtenen und in der Divergenzentscheidung dieselbe Rechtsfrage stellt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1173, Rz 10). 6
häuslichen Arbeitszimmers in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgelegt (vgl. Beschluss
Großen Senats
BFH vom 27.07.2015 - GrS 1/14, BFHE 251, 408, BStBl II 2016, 265, Rz 62 ff.). Das FG hat allein die Gesamtumstände
Streitfalls in tatsächlicher Hinsicht --abweichend von den Klägern-- dahingehend gewürdigt, dass der Raum nicht (nahezu) ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde. Dies vermag eine Divergenz in tragenden Rechtssätzen indes nicht zu begründen. 8 2. Ohne Erfolg machen die Kläger einen Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO in Gestalt einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO geltend. Es kann dahinstehen, ob das FG seine Sachaufklärungspflicht verletzt hat, indem es den sachlichen Zusammenhang der Arbeitszimmeraufwendungen mit den Einkünften
Klägers aus Vermietung und Verpachtung (bzw. mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit) nicht weiter aufgeklärt hat. Ebenso wenig muss entschieden werden, ob die Kläger ihr Rügerecht --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) geltend macht-- durch rügeloses Einlassen verloren haben. Jedenfalls waren die Ausführungen
FG unter 2.c der Entscheidungsgründe --was auch die Kläger andeuten-- für seine Entscheidung nicht tragend. Es fehlt daher an der erforderlichen Erheblichkeit
(behaupteten) Verfahrensmangels (vgl. dazu Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.