50.000 € fest. 4 Den Einspruch wies die ZfA als unbegründet zurück. In der gegenüber der Revisionsklägerin bekanntgegebenen Einspruchsentscheidung mit Datum vom 14.07.2013 (gemeint sein dürfte der 14.07.2016) wurde die X als "Einspruchsführer" benannt. 5 Hiergegen richtete sich die Klage. Im Klageerhebungsschriftsatz vom 03.08.2016, dem Abschriften des Verspätungsgeldbescheids und der Einspruchsentscheidung beigefügt waren, bezeichneten die Prozessbevollmächtigten als Klägerin die "… Körperschaft des öffentlichen Rechts". In den nachfolgenden Klagebegründungen vom 26.09.2016 und 02.02.2017 wurde --bei unverändertem Rubrum-- die Revisionsklägerin als "Klägerin" und die X als eben diese benannt. 6 Das Finanzgericht (FG) führte im Rubrum seines Urteils vom 28.06.2018 als Klägerin die "… Körperschaft des öffentlichen Rechts" an. Es wies die Klage, die es als eine solche der Revisionsklägerin ansah, ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 271). Die Revisionsklägerin sei mitteilungspflichtige Stelle i.S.
G. Sie sei für Zwecke dieser Vorschrift --über die rechtlich unselbständige Einrichtung der X-- als Pensionskasse anzusehen und habe ihre Pflicht verletzt, Rentenbezugsmitteilungen innerhalb der gesetzlichen Frist ordnungsgemäß und vollständig an die ZfA zu übermitteln. 7 Mit der hiergegen eingelegten Revision bringt die Revisionsklägerin u.a. vor, die Voraussetzungen des § 22a Abs. 5 EStG lägen nicht vor. Insbesondere sei weder sie noch die X als mitteilungspflichtige Stelle i.S.
G anzusehen. Sie seien nicht als Pensionskasse einzuordnen. 8 Die Revisionsklägerin beantragt,das angefochtene Urteil sowie den Bescheid über die Festsetzung
Verspätungsgeld für den Veranlagungszeitraum 2013 vom 26.11.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14.07.2016 aufzuheben. 9 Die ZfA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 10 Sie hält die Ausführungen des FG für rechtlich zutreffend. II. 11 Die Revision ist begründet. Sie führt zur isolierten Aufhebung des angefochtenen Urteils. 12 1. Die Entscheidung der Vorinstanz ist aufzuheben, da sie gegen eine Person --die Revisionsklägerin-- ergangen ist, die nicht als Klägerin i.S.
1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) am Klageverfahren beteiligt war. 13 a) Klägerin des noch nicht abgeschlossenen finanzgerichtlichen Verfahrens 5 K 5191/16 ist nach dem insoweit maßgeblichen Klageerhebungsschriftsatz vom 03.08.2016 nicht die Revisionsklägerin, sondern die X. Zwar hat die Revisionsklägerin eine Verletzung
1 FGO nicht gerügt. Es handelt sich hierbei allerdings nicht um einen Verfahrens-, sondern um einen materiellen Fehler, der im Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 3 Satz 2 FGO
Amts wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.12.1983 - VIII R 203/81, BFHE 140, 22, BStBl II 1984, 318, m.w.N.). 14
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auszulegen, sofern eine eindeutige und zweifelsfreie Erklärung fehlt (BFH-Urteil vom 05.06.2014 - V R 50/13, BFHE 245, 439, BStBl II 2014, 813, Rz 16, m.w.N.). Nur wenn die Prozesserklärung klar und eindeutig ist und offensichtlich dem bekundeten Willen des Erklärenden entspricht, besteht kein Raum für eine gegenteilige Auslegung (BFH-Beschlüsse vom 31.07.2013 - V B 66/12, BFH/NV 2013, 1933, Rz 14, sowie vom 07.10.2009 - VII B 26/09, BFH/NV 2010, 441, unter II.2.a). 16 Hierbei ist die Bezeichnung des Beteiligten in der Klageschrift für die Beteiligtenstellung nicht allein ausschlaggebend. Maßgeblich ist vielmehr, welcher Sinn der hierin gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsgehalts beizulegen ist (BFH-Urteil in BFHE 263, 438, Rz 19). Die Auslegung hängt
allen der Finanzbehörde und dem FG als den Empfängern der Klageschrift bekannten oder vernünftigerweise erkennbaren Umständen tatsächlicher oder rechtlicher Art ab (BFH-Entscheidungen vom 22.12.2008 - I B 81/08, BFH/NV 2009, 948, unter II.2.; vom 22.05.1995 - VIII B 146/94, BFH/NV 1995, 1077, sowie vom 14.11.1986 - III R 12/81, BFHE 148, 212, BStBl II 1987, 178, unter 1.). 17 bb) Nach diesen Grundsätzen hält die Annahme des FG, die Klage sei durch die Revisionsklägerin erhoben worden, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 18
1 FGO anzusehen ist. Insbesondere lässt sich aus der
den Prozessbevollmächtigten gewählten Bezeichnung "… Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch [...]" jedenfalls keine zweifelsfreie Bestimmung der Beteiligtenstellung ableiten. Diese Bezeichnung rechtfertigt nicht die Auslegung, die Klage sei durch die Revisionsklägerin erhoben worden, da es sich hierbei um diejenige Bezeichnung handelt, unter der Versicherte der betrieblichen Altersversorgung streitige Ansprüche gegen die X gerichtlich geltend zu machen haben. 19
der ZfA als Klägerin benannt und offenbar auch als solche angesehen wurde. Zwar ist im Zuge der Bestimmung des zutreffenden Beteiligten i.S.
1 FGO auch das weitere tatsächliche Vorbringen im zeitlichen Nachgang zur Klageschrift miteinzubeziehen (BFH-Entscheidungen in BFHE 263, 438, Rz 19, sowie in BFH/NV 2010, 441, unter II.2.a). An solchen zusätzlichen Tatsachenerkenntnissen fehlte es vorliegend indes. 27 c) Die vorgenannten Grundsätze hat das FG nicht berücksichtigt. Es ist ohne weitere Begründung --allerdings im Einklang mit den Beteiligten-- davon ausgegangen, dass die Klage
der Revisionsklägerin erhoben worden sei. 28 2. Für das demzufolge noch nicht abgeschlossene finanzgerichtliche Verfahren 5 K 5191/16 weist der Senat --ohne Bindungswirkung für das FG-- auf Folgendes hin: 29 a) Der unter dem Briefkopf der Revisionsklägerin am 21.12.2015 erhobene Einspruch gegen den Verspätungsgeldbescheid vom 26.11.2015 dürfte bei rechtsschutzgewährender Auslegung als ein solcher der X anzusehen sein (vgl. zur Auslegungsfähigkeit eines Einspruchs u.a. Senatsurteil vom 11.02.2009 - X R 51/06, BFHE 226, 1, BStBl II 2009, 892, unter II.2.a aa, m.w.N.). Hierfür spricht nach Auffassung des Senats bereits, dass im Bearbeiterfeld des Einspruchsschreibens offensichtlich ein Mitarbeiter der "Zusatzversorgung" benannt wird. Zudem schien auch die ZfA
einem Einspruch der X auszugehen, da sie ihr gegenüber mit Schreiben vom 22.12.2015 den Eingang des Einspruchs bestätigte. Unerheblich dürfte dagegen sein, dass der Einspruch vom (seinerzeitigen) Geschäftsführer der Revisionsklägerin unterzeichnet wurde, da dieser in Personalunion auch die laufenden Geschäfte der X führt. 30 b) Nach Einschätzung des Senats dürfte nicht die X, sondern nur die Revisionsklägerin als Pensionskasse i.S.
G einzuordnen sein. 31 aa) Das EStG verwendet den Begriff der Pensionskasse gleich mehrfach, und zwar neben § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG insbesondere in § 3 Nr. 56, 63, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 sowie § 40b Abs. 1 EStG. Eine eigenständige steuerrechtliche Definition fehlt indes, so dass hierfür jedenfalls im Zweifel auf die arbeitsrechtliche Begriffsbestimmung in § 1b Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) zurückzugreifen ist (u.a. BTDrucks 7/1281, S. 33 f. zu § 4b EStG-E [jetzt § 4c EStG]; BFH-Urteil vom 22.09.1995 - VI R 52/95, BFHE 179, 72, BStBl II 1996, 136, unter 1.; Richtlinie 40b.1 Abs. 4 des Lohnsteuer-Handbuchs 2010; Wierschem in Bordewin/Brandt, § 40b EStG Rz 59; Rätke in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4c EStG Rz 27; Blümich/H.-J. Heger, § 4c EStG Rz 11; Trzaskalik, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 40b Rz B 14; a.A. dagegen Gosch in Kirchhof, EStG, 18. Aufl., § 4c Rz 2 - versicherungsrechtliche Definition i.S.
AVG ist jede rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die betriebliche Altersversorgung durchführt und hierdurch dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt. Das BetrAVG gibt insoweit --anders als das VAG-- weder die Rechtsform noch die Art des Finanzierungssystems der Pensionskasse vor. Dementsprechend gilt für die steuerrechtliche Beurteilung auch eine solche Versorgungseinrichtung als Pensionskasse, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit geführt wird, und die ihr Versicherungsgeschäft --sofern die jeweils einschlägige steuerrechtliche Vorschrift insoweit keine Besonderheiten vorgibt-- ganz oder teilweise im Umlagefinanzierungssystem betreibt. 33 bb) Nach diesen Maßstäben bestehen für den Senat durchgreifende Zweifel, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der Adressatin des angefochtenen Verspätungsgeldbescheids vorliegen. 34
Rentenbezugsmitteilungen für den hiervon betroffenen Adressatenkreis keine privilegierende, sondern vielmehr belastende Wirkung entfaltet. Zudem bestünde hierfür jedenfalls in der vorliegenden Konstellation kein sachliches Bedürfnis, da --wie das FG zutreffend angeführt hat-- die Mitteilungspflicht gemäß § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG (nur) die Revisionsklägerin und mit dieser eine solche träfe, in deren Unternehmen die X als nichtrechtsfähige Versorgungseinrichtung eingegliedert ist. 38
G seien, da diese die Versicherung biometrischer Risiken betrieben (BStBl I 2011, 1223, Rz 6), überzeugt dies den Senat --unabhängig
der Beachtung des Grundsatzes des Gesetzesvorbehalts (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes)-- aus den vorgenannten Erwägungen jedenfalls für die vorliegende Konstellation nicht. 40 c) Bestünde dementsprechend nur für die Revisionsklägerin, nicht aber für die X, die gesetzliche Pflicht, als Pensionskasse Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA zu übermitteln, könnte auch nur ihr gegenüber unter den weiteren Voraussetzungen des § 22a Abs. 5 EStG Verspätungsgeld festgesetzt werden. Ein solcher, gegenüber der Revisionsklägerin ergangener Bescheid existiert allerdings nicht. Der angefochtene Bescheid vom 26.11.2015 weist eindeutig nur die X als Adressatin aus. 41 3.
der Erhebung
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Die im Revisionsverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden gegeneinander aufgehoben (§ 136 Abs. 1 FGO). http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202050045&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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