STRE202050047 ECLI:DE:BFH:2019:U.221019.VIIR38.18.0 BFH 7. Senat 20191022 VII R 38/18 Urteil Art 116 Abs 6 EUV 952/2013, § 236 AO, § 21 Abs 2 UStG 2005, § 238 AO, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, UStG VZ 2016, Art 235 EWGV 2913/92, Art 235ff EWGV 2913/92, Art 235 ZK, Art 235ff ZK vorgehend Hessisches Finanzgericht, 23. Juli 2018, Az: 7 K 1579/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrabgaben NV: Die Verzinsung eines Anspruchs auf Erstattung von Einfuhrabgaben nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ab Rechtshängigkeit wird nicht gemäß Art. 116 Abs. 6 Unterabs. 1 UZK ausgeschlossen, wenn die Rechtshängigkeit bereits vor der Anwendbarkeit dieser Norm eingetreten ist . Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.07.2018 - 7 K 1579/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten um die Verzinsung rechtswidrig festgesetzter und nach einem rechtskräftigen Urteil erstatteter Einfuhrumsatzsteuer. 2 Mit Urteil vom 08.06.2016 gab das Finanzgericht (FG) im Verfahren 7 K 356/13 (rechtshängig ab 20.02.2013) einer Klage der Rechtsvorgängerin der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) statt und hob den Einfuhrabgabenbescheid vom 02.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.01.2013 auf. Mit diesem Einfuhrabgabenbescheid hatte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) seinerzeit Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 51.334,77 € für Luxusuhren festgesetzt, die nach einem in Deutschland erfolgten Raub zunächst nach X (Nicht-EU-Staat) verbracht und dann als sogenannte Rückware nach Deutschland wieder eingeführt worden waren. 3 Hauptsächlicher Streitgegenstand des damaligen Verfahrens war, ob die Rückwarenregelung der Art. 185 bis 187 des Zollkodex (ZK) durch § 12 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung ausgeschlossen war, was das FG verneinte. Nach Teilabhilfe im Einspruchsverfahren wegen geminderten Zollwertes erstattete das HZA der Klägerin letztlich aufgrund des Klageverfahrens den Restbetrag in Höhe von 40.443,40 € am 24.08.2016. 4 Mit Schreiben vom 20.09.2016 beantragte die Klägerin, einen Zinsbescheid bezüglich des bereits ausgekehrten Abgabenbetrages in Höhe von 40.443,40 € mit Zinsen seit dem 20.02.2013 (Datum der Rechtshängigkeit) in Höhe von 0,5 %-Punkten pro Monat über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 236 Abs. 1 und § 238 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) zu erlassen. Mit Bescheid vom 15.11.2016 lehnte das HZA die Zahlung ab. Das Urteil des FG sei nach dem 01.05.2016 rechtskräftig geworden. § 236 AO werde nunmehr von Art. 116 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) überlagert. 5 Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte Erfolg. Das FG erkannte einen Verstoß gegen Unionsrecht und sprach der Klägerin Zinsen nach unionsrechtlichen Grundsätzen zu. Ein Verstoß gegen Unionsrecht liege auch bei einer einfachen Verletzung gültiger unionsrechtlicher Vorschriften vor und nicht nur bei der Erhebung von Abgaben aufgrund für ungültig oder nichtig erklärter Normen. Für ein solches weites Verständnis spreche vor allem der Sinn und Zweck des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs. Denn dadurch sollten die Vermögenseinbußen kompensiert werden, die aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen erlitten würden. Weder Art. 241 ZK noch Art. 116 UZK stünden einer Verzinsung entgegen, weil die Normen lediglich "zollverfahrensimmanente" Fehler erfassten. 6 Hiergegen wendet sich das HZA mit seiner Revision. Ein Zinsanspruch ergebe sich nicht aus § 236 AO, weil die Norm nach dem vollständigen Inkrafttreten des Unionszollkodex durch Art. 116 Abs. 6 UZK überlagert werde. Art. 116 UZK sei auch einschlägig, wenn die Abgabenschuld unter dem Regime des ZK entstanden sei. Der Zinsanspruch nach § 236 AO entstehe erst mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. 7 Die Voraussetzungen des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs seien ebenfalls nicht erfüllt, weil es sich nicht um einen Fall einer ungültigen oder für nichtig erklärten Verordnung handele. Die durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entwickelte Verzinsungspflicht greife nicht für sämtliche Erstattungsfälle. Es fehle eine Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften, die nach dem Grundsatz der Effektivität zur Zinspflicht führen könne. 8 Das HZA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 10 Sie trägt vor, sie habe Prozesszinsen nach § 236 AO und keine Erstattungszinsen begehrt. Das FG habe darauf hingewirkt, einen allgemeinen Antrag auf Verzinsung zu stellen. So habe das FG keine Entscheidung über die Anwendbarkeit von Art. 116 Abs. 6 UZK treffen müssen. Art. 116 Abs. 6 UZK verstoße gegen höherrangiges Europarecht in Gestalt der EuGH-Rechtsprechung, wenn dadurch eine Verzinsung von Erstattungsbeträgen generell ausgeschlossen werde. 11 Wollte man keine Verzinsung nach unionsrechtlichen Grundsätzen annehmen, greife § 236 AO, der nicht durch Art. 116 Abs. 6 UZK überlagert werde. Art. 116 Abs. 6 UZK regele nur die Verzinsung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und greife nicht in die einzelstaatlichen gerichtlichen Prozessvorschriften der Mitgliedstaaten ein. Art. 116 Abs. 6 UZK erfasse wegen des Zusammenhangs zu Art. 121 Abs. 1 UZK nur von einer einzelstaatlichen Zollbehörde positiv beschiedene Erstattungsanträge, nicht jedoch Erstattungen aufgrund eines erfolgreich durchgeführten Einspruchsverfahrens gegen einen Abgabenbescheid. Diese seien in Art. 44 UZK geregelt, wonach die in den Mitgliedstaaten jeweils geltenden gerichtlichen Verfahrensvorschriften nicht vom UZK oder seinen Durchführungsverordnungen verdrängt würden. 12 Im Übrigen sei Art. 116 UZK gar nicht anwendbar, weil das finanzgerichtliche Verfahren bereits 2013 begonnen habe. II. 13 Die Revision des HZA ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Klägerin stehen Zinsen nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO für den Zeitraum vom 20.02.2013 (Datum der Rechtshängigkeit) bis zum 24.08.2016 (Tag der Erstattung) zu. 14 Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der Klägerin Zinsen nach den vom EuGH entwickelten unionsrechtlichen Grundsätzen zustehen. Jedenfalls hat das FG rechtsfehlerhaft die --einschlägige-- Anspruchsgrundlage für die Zinsen in § 236 AO nicht geprüft. 15 1. Gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO entsteht ein Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Dies gilt entsprechend, wenn sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt hat (§ 236 Abs. 2 Nr. 1 AO). Der Zweck des § 236 AO besteht darin, dem Gläubiger eines Erstattungsanspruchs für die Vorenthaltung des Kapitals und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeiten zumindest für die Zeit ab Rechtshängigkeit eine Entschädigung zu gewähren (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16.11.2000 - XI R 31/00, BFHE 196, 1, BStBl II 2002, 119, und vom 16.05.2013 - II R 20/11, BFHE 241, 320, BStBl II 2013, 770; Heuermann in Hübschmann/Hepp/ Spitaler --HHSp--, § 236 AO Rz 5; Kögel in Gosch, AO § 236 Rz 5). 16 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf Prozesszinsen gemäß § 236 Abs. 1 Satz 1 AO ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der ursprünglich erhobenen Klage, weil das FG in diesem Verfahren den Einfuhrabgabenbescheid aufgehoben hatte. Die bereits gezahlte Einfuhrumsatzsteuer wurde der Klägerin erstattet. 17 2. Dem Anspruch auf Prozesszinsen aus § 236 Abs. 1 Satz 1 AO stehen weder Art. 116 Abs. 6 UZK noch Art. 241 ZK entgegen. 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.