STRE202050060 ECLI:DE:BFH:2020:B.090120.XIB117.19.0 BFH 11. Senat 20200109 XI B 117/19 Beschluss § 7 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 7 Abs 4 S 2 EStG 2009, Art 3 Abs 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, EStG VZ 2016 vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 30. Oktober 2019, Az: 1 K 2225/18, Urteilnachgehend BVerfG, 2. Juni 2021, Az: 2 BvR 849/20, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 28.5.2019 - XI B 2/19: Absetzung für Abnutzung; kein längerer Zeitraum als von § 7 Abs. 4 EStG vorgesehen) 1. NV: Die Rechtsfrage, ob § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG analog auf die Fälle, in denen die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes die gesetzliche Nutzungsdauer von 33 Jahren (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) übersteigt, anzuwenden ist, ist geklärt. Sie ist zu verneinen . 2. NV: § 7 Abs. 4 EStG ist verfassungsgemäß . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 30.10.2019 - 1 K 2225/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Immobilien, insbesondere zum Zwecke der Errichtung und Verwaltung eines Pferdezuchtbetriebes sowie die Pferdezucht. 2 Nach der Gründung erwarb die Klägerin ein Grundstück, welches in der Folgezeit mit einer Reitanlage (Reithalle, Lagerhalle, Maschinenhalle und Pferdeboxen) bebaut wurde. Die Fertigstellung erfolgte im Mai 2011. Die Klägerin berücksichtigte in ihren Steuererklärungen eine Absetzung für Abnutzung (AfA) für das Gebäude seit 2011 mit jährlich 1,25 % der Herstellungskosten. Die Veranlagungen erfolgten erklärungsgemäß. 3 Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2013 bis 2015 vertrat der Prüfer die Auffassung, dass das Gebäude zwingend nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit jährlich 3 % abzuschreiben sei. 4 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ für das Jahr 2015 auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung gestützte Änderungsbescheide. Einspruch, Klage und die Nichtzulassungsbeschwerde XI B 2/19 blieben erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 22.06.2018; Urteil des Finanzgerichts --FG-- Rheinland-Pfalz vom 21.11.2018 - 1 K 1675/18, nicht veröffentlicht --n.v.--; Senatsbeschluss vom 28.05.2019 - XI B 2/19, n.v.). 5 Im Rahmen der Veranlagung des Jahres 2016 (Streitjahr) erließ das FA unter dem 25.06.2018 Bescheide über Körperschaftsteuer, Gewerbesteuermessbetrag, gesonderte Feststellung des verbleibenden Gewerbeverlustes sowie Feststellung des nicht ausgeglichenen Verlustes aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung. 6 Den Einspruch für das Streitjahr, den die Klägerin erneut damit begründete, die durch Verkürzung der Abschreibungsdauer ab 2015 bewirkte Erhöhung der AfA führe dazu, dass sich der Verlustvortrag gemäß § 15 Abs. 4 EStG erhöhe und dies wiederum zur Folge habe, dass ihre Tätigkeit möglicherweise zeitlich früher als sog. Liebhaberei eingestuft werde, wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 28.11.2018 als unbegründet zurück. 7 Das FG wies die das Streitjahr betreffende Klage mit Urteil vom 30.10.2019 - 1 K 2225/18 (n.v.) unter Verweis auf sein Urteil zum Jahr 2015 ab. 8 Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Höchstrichterlich zu klären sei die Vereinbarkeit des § 7 EStG mit dem Grundgesetz (GG), wobei auch eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angeregt wird. II. 9 Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. 10 1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13.03.2019 - XI B 89/18, BFH/NV 2019, 945, Rz 16; vom 23.07.2019 - XI B 29/19, BFH/NV 2019, 1363, Rz 11). 11 2. Der vorliegenden Rechtssache kommt keine solche grundsätzliche Bedeutung zu. 12
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