STRE202050061 ECLI:DE:BFH:2020:B.210120.IXS24.19.0 BFH 9. Senat 20200121 IX S 24/19 Beschluss § 133a FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG vorgehend BFH, 12. September 2019, Az: IX B 25/19, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Anhörungsrüge: Vorliegen einer Gehörsverletzung NV: Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag des Rügeführers seitens des Gerichts ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der Entscheidung auch Stellung genommen wurde . Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12.09.2019 - IX B 25/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 1 Es kann dahinstehen, ob die Anhörungsrüge zulässig ist, insbesondere ob ihre Begründung den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Denn sie ist unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2 und 3 FGO). 2 1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S. von Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und § 96 Abs. 2 FGO verpflichtet das Gericht u.a., die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit dem entscheidungserheblichen Kern des Vorbringens auseinanderzusetzen. Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.09.2014 - IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47, Rz 2; vom 28.08.2019 - IX S 18/19, BFH/NV 2020, 25, Rz 2). 3 2. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der erkennende Senat hat den Vortrag der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) aus ihrer Beschwerdebegründung ersichtlich zur Kenntnis und dazu in der angefochtenen Entscheidung auch Stellung genommen. 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.