BFH, Beschluss vom 03.02.2020 – II B 28/19 – Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung eines Anteils an einem Nachlass, zu dem ein Grundstück gehört NV: Es ist geklärt, dass…
STRE202050063 ECLI:DE:BFH:2020:B.030220.IIB28.19.0 BFH 2. Senat 20200203 II B 28/19 Beschluss § 1 Abs 1 Nr 3 GrEStG 1997, § 1 Abs 2a GrEStG 1997, § 115 Abs 2 FGO vorgehend FG Köln, 11. Dezember 2018, Az: 5 K 721/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Grunderwerbsteuerpflicht der Übertragung eines Anteils an einem Nachlass, zu dem ein Grundstück gehört NV: Es ist geklärt, dass die Übertragung eines Anteils an einem Nachlass, zu dem ein Grundstück gehört, zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang des Eigentums an dem Grundstück i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG führt .
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.12.2018 - 5 K 721/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
1 Die Beschwerde ist unbegründet.
2 1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.
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4 Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 1253, Rz 4).
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7 Diese Rechtsfrage ist bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt.
8 Danach führt die Übertragung eines Anteils an einem Nachlass zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Eigentum an einem zum Nachlass gehörigen Grundstück i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG (BFH-Urteil vom 09.07.2014 - II R 50/12, BFHE 246, 222, BStBl II 2015, 399, Rz 9, m.w.N.). Diese rechtliche Beurteilung weicht zwar von dem für Gesamthandsgemeinschaften allgemein geltenden Grundsatz ab, dass der Wechsel im Personenstand als solcher grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer auslöst. Die Abweichung rechtfertigt sich jedoch aus der rechtlichen Struktur der Erbengemeinschaft, die auf Auseinandersetzung gerichtet ist (vgl. § 2042 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Zudem kann ein Erbteilsinhaber über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass die Gesamthandsbindung bei der Erbengemeinschaft im Gegensatz zu anderen Gesamthandsgemeinschaften (vgl. § 719 Abs. 1 BGB) gelockert ist. Durch diese rechtlichen Besonderheiten der Erbengemeinschaft ist ihre gegenüber anderen Gesamthandsgemeinschaften abweichende Behandlung sachlich gerechtfertigt. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof --wie vom Kläger zutreffend vorgetragen-- die isolierte Übertragung von Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften wie z.B. Kommanditgesellschaften durch einfache Verfügung zulässt.
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10 Der durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) eingefügte § 1 Abs. 2a GrEStG berührt die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Übertragung des Anteils an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück nicht. Diese Vorschrift schränkt lediglich die Nichtsteuerbarkeit des Wechsels im Personenstand der Gesamthand ein; sie hat keinen Einfluss auf die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung der Übertragung von Anteilen an einem Nachlass.
11 § 1 Abs. 2a GrEStG ist ein Ergänzungstatbestand und gilt nach seinem klaren Wortlaut nur für Personengesellschaften. Die Erbengemeinschaft ist keine Personengesellschaft i.S. dieser Vorschrift (Meßbacher-Hönsch in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 19. Aufl., § 1 Rz 751). Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG ist nicht, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. § 1 Abs. 2a GrEStG fingiert einen Grundstückserwerb einer aus den neuen Gesellschaftern bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft von der aus den alten Gesellschaftern bestehenden Personengesellschaft. Ein solcher fiktiver Erwerb ist bei der Erbengemeinschaft nicht möglich. Die einzelnen Miterben verfügen gesondert über ihren Anteil am Nachlass (vgl. § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Veräußerung führt nicht --wie bei einer Personengesellschaft-- zu einem Wechsel im Gesellschafterbestand. Eine Gleichbehandlung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil rechtlich unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen sind.
12 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
13 3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202050063&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public