STRE202050073 ECLI:DE:BFH:2019:U.221019.VIIR30.18.0 BFH 7. Senat 20191022 VII R 30/18 Urteil § 34 Abs 1 AO, § 69 AO, § 225 AO, § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 InsO, § 22 Abs 2 InsO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 31. Mai 2018, Az: 9 K 9247/15, Urteilnachgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 8. Oktober 2020, Az: 9 K 9247/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Geschäftsführerhaftung nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters 1. NV: Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH beantragt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts bestellt, verbleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim gesetzlichen Vertreter der GmbH. 2. NV: Der Geschäftsführer kann sich nicht allein mit der Behauptung entlasten, er habe angenommen, der vorläufige Insolvenzverwalter werde seine Zustimmung zur Abgabentilgung verweigern; hypothetische Kausalverläufe sind nicht zu berücksichtigen. 3. NV: Wegen der erhöhten Anforderungen an den Geschäftsführer in der Krise der GmbH ist im Regelfall eine solche Anfrage an den vorläufigen Insolvenzverwalter erforderlich, deren Nachweis dem Geschäftsführer obliegt. 4. NV: Nur bei konkreten und eindeutigen objektiven Anhaltspunkten für die Sinnlosigkeit dieser Anfrage kann auf diese verzichtet werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.09.2017 - VII R 40/16, BFHE 259, 423, BStBl II 2018, 772). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 31.05.2018 - 9 K 9247/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Bruder und Alleinerbe des ursprünglichen Klägers B. B war alleiniger Geschäftsführer einer GmbH und wegen rückständiger Lohnsteuern für Februar 2013 nebst Solidaritätszuschlag, Säumniszuschlägen und Lohnkirchensteuern persönlich in Haftung genommen worden. 2 Satzungsmäßiger Unternehmenszweck der im Jahr 1992 gegründeten GmbH war die Übernahme und Durchführung der Vertretung der H… Kraftfahrzeuge (PKW und LKW). B war von Beruf Kaufmann und übernahm einen Gesellschaftsanteil in Höhe von 49 v. H. sowie das Amt des Geschäftsführers. Die GmbH beschäftigte rund 100 Arbeitnehmer. 3 Am 08.02.2013 ging beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) die elektronische Lohnsteueranmeldung der GmbH für den Monat Februar 2013 ein. Die angemeldeten Beträge betrafen die Lohn- und Gehaltszahlungen für den Monat Januar 2013, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung erst Anfang Februar 2013 vorgenommen wurden. Die Lohnsteuer wurde bei Fälligkeit am 11.03.2013 und auch in der Folgezeit nicht entrichtet. 4 Nach wiederholter Kündigung von Kundendienst- und Teilevertriebsverträgen aufgrund von Meinungsverschiedenheiten stellte die X-AG ab dem 16.02.2013 die Belieferung der GmbH mit Material ein, so dass diese weitestgehend handlungsunfähig war. 5 Anfang 2013 machte die GmbH gegenüber dem FA einen Umsatzsteuererstattungsanspruch in Höhe von rund 1,1 Mio. € geltend. Am 12.02.2013 fand ein Prüfungstermin mit der Umsatzsteuer-Sonderprüfung des FA und der Steuerfahndungsstelle des FA I statt. Daraufhin gab das FA am 28.02.2013 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 700.000 € zur Auszahlung frei. Der Betrag ging Anfang März 2013 auf dem Geschäftskonto der GmbH ein. 6 Am 07.03.2013 (Donnerstag) stellte die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuständigen Amtsgericht (AG). Noch am selben Tag suchte der Zeuge W, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht, als Mitarbeiter von Rechtsanwalt L den damaligen Geschäftsführer B auf und besprach mit ihm erste Konsequenzen, die sich aus der Insolvenzantragstellung ergaben. 7 Am nächsten Morgen (Freitag, den 08.03.2013) um 8:42 Uhr sandte der Zeuge W eine E-Mail mit folgendem Inhalt an B: "Sehr geehrter Herr B, mein Kollege, Rechtsanwalt L, hat soeben die Richterin T erreicht und auch einen entsprechenden schriftlichen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung eingereicht. Richterin T wird diese in den nächsten Minuten anordnen. Dann wird es mutmaßlich noch 1-2 Stunden dauern, bis die Ausfertigung des Beschlusses per Fax da ist. Über die rechtlichen Auswirkungen des Beschlusses werde ich Sie in einem persönlichen Gespräch selbstverständlich umfassend unterrichten. Wichtig ist aber insbesondere, dass ab sofort keine Verfügungen (Barzahlungen, Überweisungen von den Bankkonten, Barabhebungen, Bestellungen, Starksagungen für Lieferungen, Verträge) mehr ohne Zustimmung des vorläufigen Verwalters oder seiner Bevollmächtigten (in diesem Fall ich) erfolgen dürfen. Damit das normale Werkstattgeschäft weitergeht, erteile ich bereits jetzt meine Zustimmung, dass Aufträge von Kunden zur Reparatur/Wartung von Fahrzeugen angenommen werden können. Hierzu schreibe ich Ihnen noch etwas. Bei Teilebestellungen werden wir kurzfristig ein Freigabesystem besprechen. Zudem möchte Rechtsanwalt L Sie gern am Montag, 11.03.2013, 10 Uhr kennenlernen, würde hierzu nach D kommen und die ersten Maßnahmen mit Ihnen besprechen. (...) Ich schlage vor, dass wir uns heute Nachmittag entweder in D oder in unserem Büro nochmal kurz für die ersten Maßnahmen verabreden. (…)" 8 Am selben Tag (08.03.2013) um 10 Uhr ordnete das AG u.a. an, dass Verfügungen der GmbH über ihre Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt L, wirksam seien (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Halbsatz 2 der Insolvenzordnung --InsO--). Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde nicht zum allgemeinen Vertreter der GmbH bestellt. Auch das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse verblieb bei der GmbH. 9 Die Lohn- und Gehaltsansprüche der Arbeitnehmer für den Monat Februar 2013 wurden aufgrund einer Betriebsvereinbarung erst am 08.03.2013 fällig. Die Arbeitnehmer der GmbH erhielten mit nur wenigen Tagen Verzögerung Insolvenzgeld ausbezahlt. 10 Im Rahmen der von ihm erstellten Gutachten vom 30.04.2013 ermittelte Rechtsanwalt L noch vorhandene Aktiva der GmbH im Umfang von 6,992 Mio. €, denen Verbindlichkeiten in Höhe von 8,573 Mio. € gegenüberstanden. Durch weiteren Beschluss des AG vom 01.05.2013 wurde das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt L zum Insolvenzverwalter bestellt. Daraufhin meldete das FA u.a. die Lohnsteuern für Februar 2013 beim Insolvenzgericht zur Tabelle an. Die Forderungen wurden vom Insolvenzverwalter zunächst in voller Höhe bestritten. Mit Schreiben vom 30.09.2013 teilte die Vollstreckungsstelle des FA u.a. mit, dass sich seine Forderung hinsichtlich Lohnsteuer Februar 2013 inzwischen um 4.000,67 € auf nunmehr 29.076,17 € gemindert habe. Am 17.09.2014 wurde u.a. die streitgegenständliche Restschuld betreffend Lohnsteuer Februar 2013 in Höhe von 29.076,17 € vom Insolvenzgericht zur Tabelle festgestellt. 11 Nach vorangegangener schriftlicher Anhörung nahm das FA Herrn B durch Bescheid vom 08.05.2014 unter Berufung auf § 69 i.V.m. § 34 der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 31.276,58 € persönlich in Haftung. B habe als gesetzlicher Vertreter der GmbH zumindest grob fahrlässig die Pflicht verletzt, dafür zu sorgen, dass die Gesellschaft die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer gesetzlichen Fälligkeit (= 11.03.2013) entrichtet. Er sei auch nach der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters alleinverantwortlicher gesetzlicher Vertreter der GmbH geblieben. Das Recht zur Ausübung der Arbeitgeberbefugnis sei ausdrücklich bei der GmbH verblieben, weshalb B weiterhin für die Entrichtung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten zuständig gewesen sei. 12 Aufgrund einer Forderungspfändung seitens des FA erhielt dieses am 09.10.2014 von einer Drittschuldnerin des B einen Betrag in Höhe von 9.596,90 € ausbezahlt. 13 Der Einspruch war erfolglos. Das FA führte hierzu aus, B könne seine Haftungsinanspruchnahme auch nicht mit dem Hinweis auf das vorläufige Insolvenzverfahren und den Zustimmungsvorbehalt des vorläufigen Verwalters abwenden. Die Zahlung in Höhe von 9.596,90 € berücksichtigte das FA nicht. 14 Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte ein Verschulden des B. Der vorläufige Insolvenzverwalter habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er einer Tilgung der streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten nicht zustimmen werde und deshalb eine diesbezügliche individuelle Anfrage sinnlos sei. Wenn man dagegen grobe Fahrlässigkeit annehmen wolle, sei die Drittschuldnerzahlung in Höhe von 9.596,90 € haftungsmindernd zu berücksichtigen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1610 abgedruckt. 15 Hiergegen richtet sich die Revision des FA. B habe bei Fälligkeit der Rückstände nichts unternommen, um diese begleichen zu können. Er habe nicht beim vorläufigen Insolvenzverwalter angefragt. Der Haftungsanspruch könne nicht durch die Zahlung in Höhe von 9.596,90 € gemindert werden. Es sei ausreichend, die Zahlungsaufforderung entsprechend zu reduzieren. 16 Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. 17 Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 18 Die E-Mail vom 08.03.2013 sei nicht als allgemeiner Hinweis, sondern als konkrete Anweisung zu verstehen gewesen. Zustimmungen zu Zahlungen sollten nach dem Inhalt dieser E-Mail nur erteilt werden, soweit dies zur Fortführung des normalen Werkstattbetriebs erforderlich sei. Deshalb habe B eine individuelle Anfrage nach der Zahlung der Lohnsteuer für sinnlos halten dürfen. Der vorläufige Insolvenzverwalter sei zu einer Zustimmung auch gar nicht befugt gewesen. 19 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). II. 20 Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob der Geschäftsführer B seine Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt hat. 21 Gemäß § 69 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO haften die gesetzlichen Vertreter einer GmbH, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt worden sind. Danach trifft den Geschäftsführer einer GmbH die Pflicht, für eine fristgerechte Anmeldung und Abführung der von der GmbH geschuldeten Lohnsteuer zu sorgen (§ 41a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). 22 1. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) war B im Haftungszeitraum Geschäftsführer der GmbH. Die für den Monat Februar 2013 angemeldete Lohnsteuer ist von der GmbH nicht entrichtet worden. 23 2. Zur Erfüllung des Haftungstatbestands muss die Nichtabführung der Lohnsteuer auf einer zumindest grob fahrlässigen Verletzung der Pflichten des B als Geschäftsführer beruhen. 24
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