STRE202050076 ECLI:DE:BFH:2019:U.031219.XR33.18.0 BFH 10. Senat 20191203 X R 33, 34/18, X R 33/18, X R 34/18 Urteil § 10a Abs 1 EStG 2009 vom 08.04.2010, § 10a Abs 6 EStG 2009 vom 25.07.2014, § 79 S 2 EStG 2009 vom 08.04.2010, § 79 S 3 EStG 2009 vom 08.04.2010, § 86 Abs 1 EStG 2009, § 52 Abs 24c EStG 2009 vom 08.04.2010, § 52 Abs 63a EStG 2009 vom 08.04.2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. November 2018, Az: 10 K 10106/17, Urteilvorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 5. November 2018, Az: 10 K 10107/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen der mittelbaren Altersvorsorgezulageberechtigung 1. NV: Die zugunsten von Pflichtmitgliedern ausländischer Alterssicherungssysteme geltende Übergangsregelung des § 52 Abs. 24c EStG 2010 (heute § 10a Abs. 6 EStG) setzt voraus, dass der Berechtigte Altersvorsorgebeiträge zugunsten eines vor dem 01.01.2010 abgeschlossenen Vertrags leistet. Es genügt nicht, wenn er zwar einen solchen Vertrag --beitragsfrei-- unterhält, die Beiträge aber auf einen erst nach dem Stichtag abgeschlossenen Vertrag leistet . 2. NV: Ein Pflichtmitglied eines ausländischen Alterssicherungssystems, das einen vor dem 01.01.2010 abgeschlossenen Vertrag unterhält, ist dem Grunde nach unmittelbar zulageberechtigt. Ein Anspruch auf Altersvorsorgezulage aufgrund mittelbarer Zulageberechtigung ist damit ausgeschlossen . Die Verfahren X R 33/18 und X R 34/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Die Revisionen des Klägers gegen die Urteile des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.11.2018 - 10 K 10106/17 und 10 K 10107/17 werden als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsverfahren hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wohnt in der Bundesrepublik Deutschland und ist in Österreich als Arbeitnehmer tätig. Beiträge zur Rentenversicherung leistet er nur in Österreich. 2 Am 03.04.2009 schloss der Kläger einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Vertrag 1) mit dem Anbieter 1. Auf diesen Vertrag leistete er zwar in den Jahren 2009 und 2010, nicht aber in den Streitjahren 2011 und 2012 Beiträge. Am 29.10.2010 schloss er einen weiteren zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Vertrag 2) mit dem Anbieter 2. Hierauf leistete der Kläger in den Streitjahren Beiträge. 3 Der Anbieter 1 stellte für den Kläger --aufgrund einer von diesem erteilten Dauervollmacht-- für die Streitjahre in Bezug auf den Vertrag 1 jeweils einen Zulageantrag unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Zulageberechtigung. Dabei wurde die Frage nach einer ausländischen Pflichtversicherung verneint. Die Zulageanträge für den Vertrag 2 wurden hingegen unter dem Gesichtspunkt der unmittelbaren Zulageberechtigung gestellt. In diesen Anträgen hieß es, der Kläger sei in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert; eine ausländische Pflichtversicherung bestehe nicht. Aufgrund der Zulageanträge zahlte die Beklagte und Revisionsbeklagte (Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen --ZfA--) für jedes der Streitjahre eine Zulage von 754 € zugunsten des Vertrags 2 aus. Der Vertrag 1 blieb wegen des Nachrangs der dort geltend gemachten mittelbaren Zulageberechtigung unberücksichtigt. 4 Im Rahmen der späteren Überprüfung der Zulageberechtigung wurde der ZfA die fehlende inländische Rentenversicherungspflicht des Klägers bekannt. Sie forderte die Zulagen vom Anbieter 2 zurück. Der Kläger beantragte daraufhin die förmliche Festsetzung der Altersvorsorgezulage für 2011 und 2012. 5 Mit den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheiden setzte die ZfA die Zulagen für die Streitjahre jeweils auf 0 € fest. Die Einsprüche blieben ohne Erfolg. Zur Begründung führte die ZfA aus, der Kläger gehöre mangels Pflichtversicherung in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu den in § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Personen. Zwar falle der Vertrag 1 unter die Vertrauensschutzregelung des § 52 Abs. 63a i.V.m. Abs. 24c Sätze 2 und 4 des EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG a.F.) --heute § 79 Satz 3 i.V.m. § 10a Abs. 6 Sätze 1 und 3 EStG--, da die Pflichtmitgliedschaft des Klägers im österreichischen gesetzlichen Alterssicherungssystem vor 2010 begründet und auch der Vertrag 1 vor 2010 abgeschlossen worden sei. Auf diesen Vertrag habe der Kläger aber keine Beiträge geleistet, so dass eine Zulage nicht gewährt werden könne. Der Vertrag 2 sei hingegen erst nach dem Stichtag der gesetzlichen Vertrauensschutzregelung abgeschlossen worden und daher ungeachtet der darauf geleisteten Beiträge nicht förderfähig. 6 In den anschließenden Klageverfahren behauptete der Kläger, ihm sei aufgrund einer gesetzlichen Änderung geraten worden, "den Vertrag umzustellen und Wohnriester abzuschließen". Er habe daraufhin den Vertrag 1 in den Vertrag 2 "eingebracht" und umgeschrieben. Damit erfülle auch der Vertrag 2 die Voraussetzungen der Vertrauensschutzregelung. Im Übrigen sei seine Ehefrau (E) in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, so dass er die Altersvorsorgezulage hilfsweise auch unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Zulageberechtigung begehre. 7 Das Finanzgericht (FG) wies die Klagen ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 353). Eine Zulage für den Vertrag 1 könne nicht gewährt werden, weil der Kläger darauf keine Beiträge geleistet habe. Der Vertrag 2 erfülle die Voraussetzungen des § 52 Abs. 24c Satz 4 EStG a.F. nicht, weil er nicht vor dem 01.01.2010 abgeschlossen worden sei. Dass die vom Kläger behauptete Einbringung oder Umschreibung des Vertrags 1 stattgefunden haben könnte, sei nicht ersichtlich. Vielmehr hätten beide Verträge auch in den Streitjahren nebeneinander bestanden. Hierfür spreche entscheidend, dass für beide Verträge Zulageanträge gestellt worden seien. 8 Der Kläger sei auch nicht mittelbar zulageberechtigt. Denn er erfülle mit dem Vertrag 1 alle Voraussetzungen der unmittelbaren Zulageberechtigung; der Zulagegewährung stehe lediglich der Umstand entgegen, dass er den erforderlichen Mindesteigenbeitrag nicht geleistet habe. Eine mittelbare Zulageberechtigung setze nach § 79 Satz 2 EStG aber voraus, dass dieser Ehegatte nicht unmittelbar zulageberechtigt sei. 9 Mit seinen Revisionen behauptet der Kläger weiterhin, er habe den Vertrag 1 im Jahr 2010 auf den Vertrag 2 umgeschrieben und die Beiträge in den neuen Vertrag "eingebracht". Beide Verträge seien als Einheit zu betrachten. Zumindest sei dies sein eindeutiger Wille gewesen; er habe vom Fortbestehen des Vertrags 1 nichts gewusst. 10 Jedenfalls sei er mittelbar zulageberechtigt. Hierfür komme es nur darauf an, dass keine unmittelbare Zulageberechtigung bestehe. Aus welchem Grund dies der Fall sei, sei unerheblich. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß,die angefochtenen Urteile und die Einspruchsentscheidungen vom 05.04.2017 aufzuheben und die ZfA zu verpflichten, unter Änderung der Bescheide vom 30.11.2016 Altersvorsorgezulage für 2011 und 2012 in Höhe von jeweils 754 € festzusetzen. 12 Die ZfA beantragt,die Revisionen zurückzuweisen. 13 Sie hält die vorinstanzlichen Urteile für zutreffend. II. 14 Die Verbindung der beiden Revisionsverfahren beruht auf § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Verfahren betreffen dieselben Sachverhalts- und Rechtsfragen; an ihnen sind dieselben Personen beteiligt. III. 15 Die Revisionen sind unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. 16 Das FG hat zutreffend entschieden, dass weder für den Vertrag 1 noch für den Vertrag 2 eine Zulage gewährt werden kann. 17 1. Mit dem Vertrag 1 ist der Kläger in den Streitjahren nicht zulageberechtigt, weil er hierauf im maßgeblichen Zeitraum keine Beiträge geleistet hat. 18 Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 EStG werden die Grund- und Kinderzulage gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet. Die Höhe des Mindesteigenbeitrags ergibt sich aus § 86 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 EStG; dabei ist mindestens ein Sockelbetrag von 60 € jährlich zu leisten (§ 86 Abs. 1 Sätze 4 und 5 EStG). Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag (§ 86 Abs. 1 Satz 6 EStG). Da der Kläger in den Streitjahren auf den Vertrag 1 Altersvorsorgebeiträge von 0 € geleistet hat, beträgt der Kürzungs-Prozentsatz 100 % und der Zulageanspruch daher 0 €. 19 2. Der Kläger ist auch mit dem Vertrag 2 --auf den er unstreitig Beiträge in einer den Mindesteigenbeitrag übersteigenden Höhe geleistet hat-- in den Streitjahren nicht zulageberechtigt. Einem Zulageanspruch steht entgegen, dass der Kläger nicht zu dem in § 10a Abs. 1 EStG genannten Personenkreis gehört (dazu unten a), mit diesem Vertrag auch nicht unter die vertrauensschützende Übergangsregelung für Pflichtmitglieder ausländischer gesetzlicher Alterssicherungssysteme fällt (unten
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.