STRE202050079 ECLI:DE:BFH:2019:U.181219.IIIR46.17.0 BFH 3. Senat 20191218 III R 46/17 Urteil § 77 EStG 2009, § 52 Abs 1 GKG, § 2 Abs 1 RVG, § 23 Abs 1 S 1 RVG, § 23 Abs 1 S 3 RVG, EStG VZ 2016 vorgehend FG Hamburg, 6. Juni 2017, Az: 5 K 148/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Kindergeld; Erstattung der Kosten des Vorverfahrens bei Untätigkeitseinspruch 1. NV: Gegenstand eines in einem Verfahren auf Festsetzung von Kindergeld eingelegten Untätigkeitseinspruches ist nur das Tätigwerden der Behörde und nicht bereits die Festsetzung des begehrten Kindergelds . 2. NV: Der Gegenstandswert eines solchen Vorverfahrens bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RVG nach § 52 Abs. 1 GKG und ist mit 10 % des streitigen Kindergeldbetrages anzusetzen . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.06.2017 - 5 K 148/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Streitig ist die Höhe des Gegenstandswerts für einen Untätigkeitseinspruch in einer Kindergeldsache im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) zog im September 2012 aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). Sie beantragte am 08.12.2014 bei der Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit Kindergeld für ihre im Januar 2005 geborene Tochter (T). Sie gab an, dass sich T ab November 2013 im Haushalt der Klägerin in Deutschland aufhalte und davor von der Mutter der Klägerin in deren Haushalt in Polen betreut worden sei. 3 Die Familienkasse ... gab die Akte im Januar 2015 zuständigkeitshalber an die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) ab. Der von der Klägerin am 03.02.2016 beauftragte Prozessbevollmächtigte erhob am 10.02.2016 Einspruch "dagegen, dass der Antrag noch nicht beschieden" sei, und beantragte, "unverzüglich eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung zu erlassen". 4 Die Familienkasse setzte mit Bescheid vom 15.03.2016 ab November 2013 Kindergeld für T fest. Für den Zeitraum November 2013 bis einschließlich Februar 2016 leistete sie eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 5.212 €. Ab März 2016 erfolgten Zahlungen in Höhe von 190 € pro Monat. Mit weiterem Bescheid vom 26.05.2016 lehnte die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum September 2012 bis einschließlich Oktober 2013 mangels Haushaltszugehörigkeit ab. 5 Am 24.05.2016 beantragte die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten, die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten für notwendig zu erklären, die Kosten des Vorverfahrens der Familienkasse aufzuerlegen und die Kosten gemäß beigefügter Kostenrechnung auszugleichen. Dabei ging sie von einer Geschäftsgebühr in Höhe von 300 € nach Nr. 2302 des Vergütungsverzeichnisses (VV, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütungen der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Rechtsanwaltsvergütungsgesetz] --RVG--) zuzüglich einer Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 20 € (Nr. 7002 VV) nebst Umsatzsteuer aus. 6 Unter dem 28.05.2016 übersandte die Familienkasse ein an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichtetes Schreiben, das mit Untätigkeitseinspruch i.S. ....(der Klägerin) sowie mit Beendigungsmitteilung/Kostengrundentscheidung überschrieben war. Darin hieß es: "Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund des Untätigkeitseinspruches wurde der begehrte Verwaltungsakt am 15.03.2016 und 26.05.2016 erlassen. Der Untätigkeitseinspruch ist damit in der Hauptsache erledigt. Die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten werden auf Antrag erstattet, soweit sie notwendig waren. Mit freundlichen Grüßen ..." 7 Mit Bescheid vom 11.07.2016 setzte die Familienkasse die erstattungsfähigen Kosten auf 201,71 € fest. Sie ging dabei davon aus, dass der Berechnung des Gegenstandswerts das Kindergeld von Januar 2010 bis Februar 2016 (Monat der Einlegung des Untätigkeitseinspruchs) zugrunde zu legen und mithin von einem Betrag von 13.676 € auszugehen sei. Da es sich um einen Untätigkeitseinspruch gehandelt habe, sei der Gegenstandswert in Höhe von 10 % dieses Betrages, also in Höhe von 1.376 € anzusetzen. 8 Mit dem dagegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin geltend, dass der Gegenstandswert insgesamt 7.492 € betrage, da er sich aus der Höhe des rückständigen Kindergelds in Höhe von 5.212 € und dem Kindergeld für weitere zwölf Monate in Höhe von 2.280 € (12 x 190 €) zusammensetze. Dementsprechend betrage der Kostenerstattungsanspruch insgesamt 729,23 € (= 592,80 € nach Nr. 2300 VV zuzüglich 20 € nach Nr. 7002 VV zuzüglich 19 % Umsatzsteuer). 9 Die Familienkasse wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 16.09.2016 als unbegründet zurück. 10 Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. 11 Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen und formellen Rechts. 12 Die Klägerin beantragt (sinngemäß),das angefochtene Urteil aufzuheben und den Bescheid vom 11.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2016 dahingehend abzuändern, dass der Kostenerstattungsanspruch auf 729,23 € festgesetzt wird. 13 Die Familienkasse beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 14 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Familienkasse der Klägerin keine höheren Kosten als die im Bescheid vom 11.07.2016 festgesetzten 201,71 € zu erstatten hat. 15 1. Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Familienkasse dem Einspruchsführer die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist. Dabei sind nach § 77 Abs. 2 EStG die Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war; ob diese Zuziehung notwendig war, bestimmt die Kostenentscheidung (§ 77 Abs. 3 Satz 2 EStG). Nach § 77 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt die Familienkasse auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. 16 2. Im Streitfall hat die Familienkasse eine wirksame Kostengrundentscheidung getroffen, da sie ihr Schreiben vom 28.05.2016 als solche bezeichnet und darin die Übernahme der vollen Kosten ausgesprochen hat. Die Klägerin durfte dieses Schreiben angesichts des vorangehenden Schreibens ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2016 auch als solche Grundentscheidung verstehen. 17 Zwar enthält das Urteil des FG keine Feststellungen dazu, ob die Familienkasse die Zuziehung eines Rechtsanwalts ausdrücklich für notwendig erklärt hat. Eine entsprechende Erklärung lässt sich dem Schreiben vom 28.05.2016 auch nicht entnehmen. Die Familienkasse hatte aber die zu erstattenden Rechtsanwaltskosten mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 11.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.09.2016 festgesetzt. Dies setzt nach § 77 Abs. 2 EStG die Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Kosten im Vorverfahren voraus. Damit hat die Familienkasse --zumindest konkludent-- eine Kostengrundentscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts getroffen und die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts anerkannt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 05.05.2009 - B 13 R 137/08 R, JurBüro 2009, 481) . 18 3. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass sich der Gegenstandswert des Vorverfahrens gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Sätze 1 und 3 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimmt, da der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. 19 4. Weiter ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Berechnung des Gegenstandswerts nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und nicht nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG richtet. Denn Gegenstand des Antrags im Untätigkeitseinspruchsverfahren war keine bezifferte Geldleistung oder ein hierauf bezogener Verwaltungsakt i.S. des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, sondern allein die Beseitigung der Untätigkeit der Familienkasse. 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.