BFH, Beschluss vom 12.03.2020 – X S 1/20 (PKH) – Grenzüberschreitende PKH; Beiordnung einer Steuerberatungs-GmbH 1. NV: Die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Entscheidung über…
STRE202050121 ECLI:DE:BFH:2020:B.120320.XS1.20.0 BFH 10. Senat 20200312 X S 1/20 (PKH) Beschluss § 114 ZPO, § 121 Abs 1 ZPO, § 121 Abs 5 ZPO, § 1076 ZPO, § 1078 Abs 2 ZPO, § 1078 Abs 3 ZPO, § 142 Abs 1 FGO, § 142 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 ZPO, § 49 Abs 1 StBerG, § 155 S 2 FGO DEU Bundesrepublik Deutschland Grenzüberschreitende PKH; Beiordnung einer Steuerberatungs-GmbH 1. NV: Die Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Entscheidung über die Bewilligung von grenzüberschreitender PKH ist auch dann unter Zugrundelegung der in Deutschland geltenden Einkommensgrenzen vorzunehmen, wenn der Antragsteller in einem anderen EU-Staat wohnt, in dem die Lebenshaltungskosten geringer sind als in Deutschland (Anschluss an BGH-Beschluss vom 10.06.2008 - VI ZB 56/07, MDR 2008, 992) .
Der Antragstellerin wird antragsgemäß Prozesskostenhilfe bis zu dem von ihr genannten Streitwert von 1.353 € für eine Entschädigungsklage wegen überlanger Dauer des Verfahrens vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg 10 K 10223/17 PKH bewilligt.
Ihr wird die ... beigeordnet.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
1 1. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 1076, § 1078 Abs. 2, § 114 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
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Schoenfeld in Gosch, FGO § 142 Rz 86; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 142 FGO Rz 40, m.w.N.). Dies entspricht dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Vermögensfreibeträgen des § 115 Abs. 3 ZPO (BGH-Beschluss vom 10.06.2008 - VI ZB 56/07, Monatsschrift für Deutsches Recht --MDR-- 2008, 992, unter II.3.c; allerdings --noch-- offengelassen für die Frage der Anpassung der Einkommensfreibeträge, unter II.3.c bb). Zunächst verweist § 1078 Abs. 2 ZPO ohne Einschränkung auf die Vorschriften §§ 114 bis 116 ZPO; die Zugrundelegung der (höheren) Einkommensgrenzen des § 115 Abs. 2 ZPO kann zudem aus dem Umkehrschluss aus § 1078 Abs. 3 ZPO abgeleitet werden, der ausdrücklich nur den umgekehrten Fall regelt.
4 2. Die Beiordnung der Prozessbevollmächtigten beruht auf § 121 Abs. 1, 5 ZPO sowie § 142 Abs. 2 Satz 1 FGO.
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7 Nach dem Wortlaut des § 121 Abs. 1, 5 ZPO wird ein "Rechtsanwalt" beigeordnet. Der BGH hält allerdings auch die Beiordnung von Rechtsanwaltsgesellschaften nach § 59c der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für zulässig (BGH-Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZR 343/07, MDR 2009, 103, unter 1.). In § 59c Abs. 1 BRAO ist die Rechtsanwalts-GmbH ausdrücklich genannt.
8 § 142 Abs. 1 FGO --der gemäß § 155 Satz 2 FGO auch für Entschädigungsklageverfahren vor dem Bundesfinanzhof gilt-- erweitert die Beiordnungsmöglichkeit u.a. auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Dies muss bei Anwendung der angeführten BGH-Rechtsprechung, die der Senat für zutreffend hält, ebenso für eine Steuerberatungs-GmbH gelten.
9 3. Im Übrigen ergeht der Beschluss gemäß § 113 Abs. 2 Satz 1 FGO ohne weitere Begründung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202050121&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public