STRE202050133 ECLI:DE:BFH:2020:U.230120.IIIR30.19.0 BFH 3. Senat 20200123 III R 30/19 Urteil § 62 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 1 Nr 1 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2009, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2009, § 32 Abs 4 S 3 EStG 2009, Abschn V6.1 Abs 1 S 8 DA-KG 2017, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017, EStG VZ 2018 vorgehend FG Münster, 7. März 2019, Az: 8 K 1449/18 Kg, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.01.2020 III R 29/19 - Zur Abgrenzung zwischen der mehraktigen einheitlichen Erstausbildung und der Zweitausbildung) NV: Eine Erstausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nicht anzunehmen, wenn ein Kind nach Erlangung eines ersten Berufsabschlusses während einer beruflichen Weiterbildung eine Erwerbstätigkeit aufnimmt, die im Vergleich zur Weiterbildung als "Hauptsache" anzusehen ist. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 07.03.2019 - 8 K 1449/18 Kg, soweit der Klage stattgegeben wurde, aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Streitig ist die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum Mai 2015 bis April 2018. 2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter des im Juni 1994 geborenen Sohnes M. M absolvierte von September 2011 bis Januar 2015 eine Ausbildung zum Industriemechaniker. Bereits während der Ausbildung fanden mehrere Gespräche mit dem Arbeitgeber über Studienmöglichkeiten nach Abschluss der Ausbildung statt. Eine interne Bewerbung für eine Stelle im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums reichte M gegen Ende seiner Ausbildung bei seinem Arbeitgeber ein. Nach dem Ende seiner Ausbildung beschäftigte ihn sein Arbeitgeber im Rahmen einer Vollzeittätigkeit (35 Stundenwoche) --zunächst befristet-- weiter. 3 Im Juni 2015 schloss M mit der X-AG einen Studienvertrag zur Aufnahme eines Hochschulstudiums, der die Immatrikulation an der Fachhochschule (FH) Y zur Voraussetzung hatte. Die Studiengebühren betrugen ... € pro Semester. Seit September 2015 ist M an der FH Y immatrikuliert und absolviert ein berufsbegleitendes Studium International Management with Engineering (Abschluss Bachelor of Arts). Dieses Studium ist kein Präsenzstudium, sondern ein Studium neben dem Beruf oder der Berufsausbildung mit Veranstaltungen an Samstagen. Die Veranstaltungen werden von externen Bildungsträgern angeboten und mit Lernbriefen der Fachhochschule begleitet. Das Verhältnis Selbststudium zu Präsenz beträgt 1/3 zu 2/3. Der 01.09.2015 war der frühestmögliche Immatrikulationszeitpunkt für diesen Studiengang. 4 Im Dezember 2017 beantragte die Klägerin für ihren Sohn Kindergeld bis zum 01.02.2019. Mit Bescheid vom 23.01.2018 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) den Antrag ab Februar 2015 mit der Begründung ab, M habe seine Erstausbildung abgeschlossen, so dass die anschließende Erwerbstätigkeit schädlich sei. 5 Der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 10.04.2018). 6 Das Finanzgericht (FG) gab der auf Kindergeld für den Zeitraum Februar 2015 bis April 2018 gerichteten Klage für den Zeitraum Mai 2015 bis April 2018 statt und wies im Übrigen die Klage ab. Es entschied, der Anspruch der Klägerin ab Mai 2015 sei nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgeschlossen. Das Bachelorstudium sei Teil der Erstausbildung. 7 Die Familienkasse rügt mit ihrer gegen das Urteil des FG gerichteten Revision die Verletzung materiellen Rechts. 8 Die Familienkasse beantragt sinngemäß,das Urteil des FG Münster vom 07.03.2019 – 8 K 1449/18 Kg aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben wurde und die Klage insgesamt abzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. II. 10 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, soweit der Klage stattgegeben wurde, und zur Zurückverweisung der Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat kann aufgrund der Feststellungen des FG nicht beurteilen, ob die Ausbildungsmaßnahmen des berufsbegleitenden Bachelorstudiengangs noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sind. 11 1. Nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG besteht Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn dieses für einen Beruf ausgebildet wird. In den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG wird nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich (§ 32 Abs. 4 Satz 3 EStG). 12 Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Senat entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (Senatsurteil vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.). 13 Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen. 14 Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24). Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24). Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildenden Schule erfolgen soll (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 24). Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27). In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30). Dabei ist darauf abzustellen, ob sich die einzelnen Ausbildungsabschnitte als integrative Teile einer einheitlichen Ausbildung darstellen. Insoweit kommt es vor allem darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Senatsurteil in BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 30). 15 An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (Senatsurteil vom 04.02.2016 - III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016, 615, Rz 15). 16 2. Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind --wie der Senat bereits im Urteil vom 11.12.2018 - III R 26/18 (BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765) entschieden hat-- für Fälle, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist, fortzuentwickeln und zu präzisieren. 17
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