STRE202050141 ECLI:DE:BFH:2020:B.200420.IIB22.19.0 BFH 2. Senat 20200420 II B 22/19 Beschluss § 236 Abs 1 AO, § 33 Abs 1 S 1 GrStG vom 07.08.1973, § 33 Abs 3 Nr 3 GrStG vom 07.08.1973, § 227 AO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Dezember 2018, Az: 3 K 3005/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesszinsen bei Grundsteuererlass NV: Es ist geklärt, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen nach § 236 Abs. 1 AO nicht besteht, wenn eine Steuer durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung im Erhebungsverfahren erlassen wird. Das gilt auch bei § 33 Abs. 1 GrStG. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018 - 3 K 3005/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 1 Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unbegründet. 2 Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) oder wegen der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. 3 1. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Ist die Rechtslage eindeutig, bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das gilt auch dann, wenn sie bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 22.11.2018 - II B 51/18, BFH/NV 2019, 205, Rz 11, m.w.N., und vom 29.08.2019 - II B 79/18, BFH/NV 2020, 22, Rz 2). Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ein Spezialfall der Grundsatzrevision ist, gilt insoweit dasselbe (BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 205, Rz 12). 4 Macht ein Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, muss die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert darlegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 08.08.2019 - X B 117/18, BFH/NV 2019, 1219, Rz 13). 5 2. Im Streitfall liegt die grundsätzliche Bedeutung --bei Zweifeln daran, dass die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfüllt sind-- jedenfalls nicht vor. 6 Die von der Klägerin aufgeworfene Frage der Verzinsung des Erstattungsbetrags nach § 236 der Abgabenordnung (AO), wenn durch eine Gerichtsentscheidung Grundsteuer gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 3 des Grundsteuergesetzes i.d.F. vom 07.08.1973 (BGBl I 1973, 965) --GrStG-- erlassen wird, ist nicht klärungsbedürftig. Sie ist so zu beantworten, wie es das Finanzgericht in dem angegriffenen Urteil getan hat. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.