Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.10.2019 - 7 K 75/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Inhaber eines im Jahre 1960 bestellten Erbbaurechts, das zunächst am 30.09.2040 auslief. Durch Vertrag vom 11.10.2016 mit der Grundstückseigentümerin wurde das Erbbaurecht bis zum 30.09.2096 verlängert. Gleichzeitig wurde mit Wirkung vom 01.10.2016 ein Erbbauzins von 3.992 € p.a. nebst Wertsicherungsklausel vereinbart. 2 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte mit Bescheid vom 21.09.2017 zunächst für die Laufzeit vom 11.08.2017 bis zum 10.10.2040 Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.536 € fest. Auf entsprechenden Hinweis erhöhte das FA im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2019 die Grunderwerbsteuer auf 3.542,90 €. Dem lag nunmehr eine Laufzeit vom 01.10.2040 bis zum 30.09.2096 und eine Bemessungsgrundlage von 70.858 € (3.992 € * Vervielfältiger 17,750 für 56 Jahre nach § 13 Abs. 1
Bewertungsgesetzes --BewG-- i.V.m. Anlage 9a zum BewG) ohne Abzinsung zugrunde. 3 Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hat unter Berufung auf das Urteil
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18.08.1993 - II R 10/90 (BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766) in der Verlängerung
Erbbaurechts einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand i.S.
1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1
Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) bejaht. Auch die Bemessungsgrundlage sei zutreffend berechnet, nämlich mit dem Vielfachen
Jahreswerts. Insbesondere sei nicht etwa eine Differenzberechnung in der Weise vorzunehmen, dass lediglich der kapitalisierte Betrag für die bisherige Laufzeit (80 Jahre) von dem kapitalisierten Betrag für die Gesamtlaufzeit (146 Jahre) abzuziehen sei. 4 Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf die Differenzberechnung geltend. Zwar habe der BFH in seinem Urteil in BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 die Frage bereits anders beantwortet. Es bestehe aber Anlass, diese Rechtsauffassung noch einmal zu überprüfen, nachdem bereits der vormalige Vorsitzende
beschließenden Senats sich hiermit kritisch auseinandersetze (Viskorf in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz,
2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung
BFH zu, wenn die für die Beurteilung
Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung
Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Ist die Rechtslage eindeutig, bedarf es keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Das gilt auch dann, wenn sie bereits durch den BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.11.2018 - II B 51/18, BFH/NV 2019, 205, Rz 11). 7 2. So verhält es sich im Streitfall. 8 a) Ist ein Erbbaurecht i.S.
1
Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG), dem eine Erbbauzinsverpflichtung i.S.
RG gegenübersteht, Gegenstand eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs, so ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die auf die vereinbarte Laufzeit
Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzinsverpflichtung. Das steht dem Grunde nach zwischen den Beteiligten nicht im Streit. 9 Entsprechendes gilt, wenn Gegenstand
Erwerbsvorgangs das verlängerte Erbbaurecht ist. In diesem Falle ist der auf die Laufzeit der Verlängerung
Erbbaurechts kapitalisierte Erbbauzins als Wert der Gegenleistung der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen. Dies hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 172, 122, BStBl II 1993, 766 (unter II.2., a.E.) ausdrücklich entschieden. 10 b) Diese Berechnungsweise ist folgerichtig und gibt insofern keinen Anlass, die Rechtsfrage erneut einer revisionsrechtlichen Prüfung zu unterziehen. Sie baut auf der Grunderwerbsteuerpflicht selbst auf. Die Verlängerung
Erbbaurechts steht ebenso wie die Übertragung eines bestehenden Erbbaurechts und die Bildung (Bestellung) eines Erbbaurechts der Übereignung (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GrEStG) gleich. 11 c) Wegen
Zeitbezugs
Erbbaurechts ist die seitens
Klägers thematisierte Frage
bürgerlich-rechtlichen Rechtsträgerwechsels nicht mehr erheblich. Für diejenige Zeit, auf die sich die Verlängerung
Erbbaurechts bezieht, findet auch bürgerlich-rechtlich die Abspaltung
Erbbaurechts von dem Eigentum nicht anders statt als dies bei einer Neubestellung
Erbbaurechts der Fall gewesen wäre, denn ohne Verlängerung endet das Erbbaurecht ohne Zutun der Parteien. Es trifft
halb nicht zu, dass die Situation von vornherein auf Kontinuität angelegt wäre. Dies gilt nur bis zum Auslaufdatum der jeweiligen Erbbaurechtsbestellung, gerade nicht darüber hinaus. 12
FG Münster vom 10.04.2014 - 8 K 3046/11 GrE (Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1220) Bezug, das die Berechnung ebenso vornimmt wie das FA und das FG im Streitfalle. Das zeigt, dass der Autor diese Herangehensweise, nicht die Differenzberechnung, für zutreffend hält. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.