STRE202050168 ECLI:DE:BFH:2020:BA.090720.VIIS23.20.0 BFH 7. Senat 20200709 VII S 23/20 (AdV) Beschluss § 258 AO, § 131 Abs 1 S 2 FGO, § 114 FGO, § 570 Abs 3 ZPO, § 851 Abs 1 ZPO, § 399 Alt 1 BGB vorgehend FG Münster, 8. Juni 2020, Az: 11 V 1541/20 AO, Beschlussvorgehend FG Münster, 19. Juni 2020, Az: 11 V 1720/20 AO, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig 1. NV: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung. 2. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann. Der Antrag wird abgelehnt. I. 1 Der Antragsteller (das Finanzamt --FA--) begehrt einstweilige Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses des Finanzgerichts (FG) Münster vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO. 2 Der Antragsgegner betreibt einen Hausmeisterservice. Er unterhält ein als Pfändungsschutzkonto nach § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO) geführtes Konto bei der Sparkasse. Betreffend dieses Konto hatte das FA unter dem 17.04.2019 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über eine Gesamtforderung in Höhe von 9.075,50 € wegen rückständiger Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2015 und rückständiger Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 2015 erlassen, die der Sparkasse am 23.04.2019 zugestellt wurde. Mit der Drittschuldnererklärung vom 30.04.2019 erklärte die Sparkasse u.a., dass das Konto kein pfändbares Guthaben ausweise und vorrangige Pfändungen in Höhe von 823,47 € vorlägen. 3 Mit Bescheid (Billigkeitszuschuss) der Bezirksregierung ... vom 06.04.2020 wurde dem Antragsgegner auf seinen Antrag vom 06.04.2020 gemäß § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. dem Programm zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Selbständige" und dem ergänzenden Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" eine Soforthilfe in Höhe von 9.000 € als einmalige Pauschale bewilligt. In dem Bescheid wird weiter ausgeführt: "... 2. Zweckbindung: Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für einen Bewilligungszeitraum von drei Monaten ab Antragstellung. Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. 3. Aufrechnungsverbot: Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- bzw. Aufrechnungsverbot mit bereits bestehenden Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Etwas Anderes gilt nur, wenn bereitgestellte Finanzierungslinien ausdrücklich kurzfristig zur Vorfinanzierung der Soforthilfe erhöht wurden. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Ihnen als Empfänger/-in obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen. II. Nebenbestimmungen: Die Soforthilfe wird unter folgenden Nebenbestimmungen gewährt: ... 3. Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse … zurückzuzahlen. … 4. Die Finanzhilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Fördermaßnahmen einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen. … . 5. Ich behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor. In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Ihr zuständiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Behörden (vgl. § 91 LHO), der Bundesrechnungshof, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission sind ebenfalls berechtigt, Prüfungen vorzunehmen. … 8. Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des Vordrucks im Internet auf https://soforthilfe-corona.nrw.de bei Ihrem zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen. …" 4 Der Betrag in Höhe von 9.000 € wurde mit Wertstellung am 08.04.2020 auf dem Konto des Antragsgegners gutgeschrieben. Nachdem sich die Sparkasse weigerte, ihm den Betrag auszuzahlen, beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 15.05.2020 beim FA die Freigabe der Corona-Soforthilfe. Er benötige die Freigabeerklärung, um über das Geld, welches zweckgebunden zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen ausgelöst durch die Corona-Krise verwandt werden solle, verfügen zu können. 5 Das FA lehnte den Antrag auf vollständige Freigabe des sich auf dem Konto derzeit und zukünftig befindlichen Guthabens mit Bescheid vom 20.05.2020 ab. Es bleibe dem Antragsgegner unbenommen, unter Erbringung der erforderlichen Nachweise (Kontoauszüge, Kostenaufstellungen etc.) einen Antrag auf Pfändungsschutz nach § 319 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. §§ 850 ff. ZPO für bestimmte Beträge zu stellen. 6 Mit Schreiben vom 28.05.2020, eingegangen am 29.05.2020, wandte sich der Antragsgegner an das FG und beantragte die Freigabe der Soforthilfe. 7 Sein Unternehmen sei drei Jahre alt und vor der Corona-Krise "gesund" gewesen. Seine Existenz sei definitiv bedroht. Bis auf kleinere Aufträge sei alles weggebrochen. Deshalb habe er die Soforthilfe beantragt. Er könne seinen Lebensunterhalt und den Unterhalt für seine bei der Ehefrau lebende Tochter nicht mehr sicherstellen. Für seine Krankenversicherung fielen 240 € monatlich an. Seine Warmmiete liege bei 460 €. Hinzu kämen laufende Kosten für Strom, Telefon und Versicherungen. Für seine berufliche Tätigkeit habe er für 100 € monatlich zwei Garagen angemietet. Er sei zudem auf einen LKW angewiesen. Für diesen entrichte er eine monatliche Rate von 120 €, die er abzahlen müsse. Die Kfz-Versicherung betrage 146,20 € pro Monat. Zum Betanken des LKWs fielen ca. 500 € pro Monat an, wenn sein Auftragsvolumen stimme. Auch in der Corona-Zeit sei er zur Erledigung kleinerer Aufträge auf seinen LKW angewiesen. Jetzt sei auch noch der Turbolader seines LKWs defekt. Die Kosten für den Einbau des Turboladers betrügen 1.600 €. Ohne die Auswirkungen der Corona-Pandemie hätte er die Reparatur aus dem Ergebnis seiner laufenden Aufträge decken können. Aktuell sei dies jedoch nicht möglich. Zudem seien die Steuerschulden, die der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zugrunde lägen, solche seiner Ehefrau aus deren damaliger Selbständigkeit. Aus seinem jetzigen Unternehmen bestünden keine Steuerschulden. Er sei dringend auf die Unterstützungsleistung angewiesen. Ihm sei bekannt, dass er Gelder, die er in den drei Monaten seit der Bewilligung nicht benötige, an die Bezirksregierung zurückerstatten müsse. Die Vollstreckung bedrohe seine persönliche und wirtschaftliche Existenz, die er sich mühsam aufgebaut habe. 8 Das FA vertrat die Ansicht, dass mangels Legaldefinition der "Relevanz für die Existenzsicherung" die Tilgung von älteren Steueransprüchen nicht einer etwaigen Zweckbindung der Corona-Soforthilfe widerspräche. 9 Das FG legte das Begehren des Antragsgegners als Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO aus und gab ihm mit Beschluss vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO, der Gegenstand des hiesigen Beschwerdeverfahrens VII B 78/20 ist, statt. Der Anordnungsanspruch ergäbe sich aus § 258 AO. Die auch nur teilweise Einziehung der Corona-Soforthilfe durch das FA führe zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsgegner. Die Corona-Soforthilfe sei eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung nach § 851 Abs. 1 ZPO, weil sie zweckgebunden sei. Sie werde ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gezahlt. Sie diene insbesondere der Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01.03.2020 entstanden seien und nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden seien. Es komme nicht darauf an, ob der Antragsgegner die Corona-Soforthilfe rechtmäßig erlangt habe. Es liege auch ein Anordnungsanspruch vor, weil die Existenz des Geschäftsbetriebes des Antragsgegners ohne den begehrten Zugriff auf die Corona-Soforthilfe gefährdet sei. 10 Zur Erreichung des mit der Corona-Soforthilfe verfolgten Zwecks seien die Pfändung und die Einziehungsrechte des FA dahingehend zu modifizieren, dass diese sich nicht auf die gutgeschriebenen 9.000 € beziehen. Hierzu sei jedoch nicht die Pfändungs- und Einziehungsverfügung aufzuheben, was zu einem "Rangverlust" führen würde. Vielmehr sei das FA verpflichtet, die Freigabe zu erklären. Sollte der Betrag bereits (teilweise) an das FA ausgezahlt worden sein, so habe das FA den Betrag auf das Konto des Antragsgegners zurückzuüberweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in juris veröffentlichten Beschluss vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO verwiesen. 11 Am 10.06.2020 ging bei dem FA ein Betrag in Höhe von 5.818,16 € aus der dem Antragsgegner bewilligten Corona-Soforthilfe ein. 12 Gegen den Beschluss vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO legte das FA Beschwerde ein, welcher das FG mit Beschluss vom 19.06.2020 nicht abhalf. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VII B 78/20 geführt. 13 Zugleich beantragte das FA, die Vollziehung des genannten Beschlusses vom 08.06.2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Beschwerdeverfahren gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen. Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluss vom 19.06.2020 - 11 V 1720/20 AO ab und ließ hiergegen wiederum die Beschwerde zu. Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO habe bei der gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus sei die sofortige Beschränkung der Vollstreckung unmittelbar notwendig, damit der Antragsgegner im Bewilligungszeitraum über die Corona-Soforthilfe verfügen und seine durch die Pandemie entstandenen wirtschaftlichen Engpässe kompensieren könne. 14 Das FA richtete nunmehr einen Antrag, die Vollziehung des genannten Beschlusses vom 08.06.2020 bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Beschwerdeverfahren auszusetzen, direkt an den BFH und legte hilfsweise Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 19.06.2020 - 11 V 1720/20 AO ein. Gegen die Annahme einer Zweckbindung und damit einer Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe spreche, dass die Gerichte Förderrichtlinien nicht eigenständig auslegen dürften (BFH-Urteil vom 13.01.2005 - V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2008 - 7 B 38/08, juris). Die im Bewilligungsbescheid enthaltene Formulierung betreffe nur die zweckentsprechende Verwendung der Mittel, führe jedoch nicht zu einer Zweckbindung. Das FA zweifelt im Übrigen den Anspruch des Antragsgegners auf die Corona-Soforthilfe an, weil sich dieser ausweislich der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17.04.2019 bereits vor dem 01.03.2020 in einem Liquiditätsengpass befand. Wenn jedoch kein Anspruch bestehe, könne die Corona-Soforthilfe ihren Zweck auch nicht erfüllen. Ergänzend wies das FA darauf hin, dass das nordrhein-westfälische Soforthilfeprogramm eine Sonderregelung für die Bestreitung von Lebenshaltungskosten bzw. fiktiven Unternehmerlohn vorsehe. Jedenfalls in diesem Umfang könne § 851 ZPO nicht greifen, weil unter den Begriff Lebenshaltungskosten bzw. fiktiver Unternehmerlohn jegliche Ausgaben fielen und damit auch Altverbindlichkeiten. 15 Das FA habe zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache den Beschluss vom 08.06.2020 -11 V 1541/20 AO bislang nicht befolgt. In Anbetracht der bei dem Antragsgegner verbliebenen 3.181,84 € dürfe von einer Gefährdung der Betriebsfortführung nicht auszugehen sein. Überdies sichere bereits das Pfändungsschutzkonto den Lebensunterhalt (FG Nürnberg, Beschluss vom 11.10.2007 - 3 V 1280/2007, juris). II. 16 Der Antrag des FA ist gemäß § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO zulässig, jedoch unbegründet. 17 1. Der direkt an den BFH gerichtete Antrag, die Vollziehung des Beschlusses des FG Münster vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO auszusetzen, ist statthaft. 18 Auch wenn nach dem Wortlaut des § 131 Abs. 1 Satz 2 FGO lediglich das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, über die AdV der angefochtenen Entscheidung bestimmen kann, geht das Recht zur Entscheidung über einen solchen Eilantrag nach dem Zweck des Beschwerdeverfahrens in analoger Anwendung des § 570 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 155 FGO) auf den BFH über, sobald das FG diesem die Beschwerde vorlegt (ausführlich hierzu Senatsbeschluss vom 18.12.1984 - VII S 25/84, BFHE 142, 427, BStBl II 1985, 221; zuletzt BFH-Beschluss vom 17.07.2012 - X S 24/12, BFH/NV 2012, 1638; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 131 FGO Rz 16). 19 Gegen den Beschluss des FG Münster vom 08.06.2020 - 11 V 1541/20 AO stand dem FA aufgrund der Zulassung des FG die Beschwerde zu, welche mit Schriftsatz vom 18.06.2020 beim FG eingelegt wurde. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 19.06.2020 - 11 V 1541/20 AO dem BFH vorgelegt, so dass nunmehr der BFH für die Entscheidung über die AdV des Beschlusses zuständig ist. 20 2. Der Antrag auf AdV des Beschlusses ist jedoch unbegründet. 21
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