STRE202050172 ECLI:DE:BFH:2020:B.260220.VIIIB56.19.0 BFH 8. Senat 20200226 VIII B 56/19 Beschluss § 76 Abs 1 FGO, § 122 Abs 2 Nr 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 28. Januar 2019, Az: 9 K 1027/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Sachaufklärungspflicht des FG; Versendung von Steuerbescheiden durch ein Rechenzentrum 1. NV: Das FG verstößt gegen seine Sachaufklärungspflicht, wenn es keine Ermittlungen zu einem tatsächlichen Geschehen anstellt, auf das es unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung ankommt, wenn sich solche Ermittlungen aufdrängen (vgl. BFH-Beschluss vom 22.05.2006 - X B 190/05, BFH/NV 2006, 1681). 2. NV: Geht das FG in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass bei maschinell-elektronischer Versendung von Steuerbescheiden durch ein Rechenzentrum aufgrund eines Anscheinsbeweises vom Datum des Bescheids auf das Datum der Aufgabe zur Post geschlossen werden kann, hat es zu ermitteln, ob durch den Ablauf der Postversendung im Rechenzentrum gewährleistet ist, dass der Tag der Aufgabe zur Post regelmäßig mit dem Datum des Bescheids übereinstimmt. Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.01.2019 - 9 K 1027/18 aufgehoben. Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. I. 1 Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) unter dem 20.10.2017 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016. Der Bescheid wurde maschinell erstellt. Gegen den Bescheid legte der Kläger ausweislich des Eingangsstempels des FA am 01.12.2017 Einspruch ein. Diesen Einspruch verwarf das FA mit Einspruchsentscheidung vom 20.06.2018 als unzulässig. 2 Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kläger u.a. geltend, die Bekanntgabefiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) greife nicht ein, weil Zweifel am Zugang des Steuerbescheids innerhalb der Drei-Tages-Frist bestünden. Zur Begründung verwies er u.a. auf die im Bescheid verwendete falsche Schreibweise seines Namens sowie auf ein Schreiben des FA vom 08.05.2018, das den Poststempel vom 11.05.2018 trage und daher nicht innerhalb von drei Tagen nach dem Bescheiddatum zugegangen sein könne. 3 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 28.01.2019 als unbegründet ab. Es war der Auffassung, dass der Kläger die Einspruchsfrist nicht gewahrt habe und der Einkommensteuerbescheid vom 20.10.2017 bestandskräftig geworden sei. Der Bescheid sei gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am Montag, dem 23.10.2017, bekannt gegeben worden, so dass der am 01.12.2017 beim FA eingegangene Einspruch verfristet sei. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Aufgabe zur Post seien die Besonderheiten maschinell erstellter Bescheide zu berücksichtigen. Bei der in den steuerlichen Massenverfahren heute überwiegend praktizierten zentralen, maschinell-elektronischen Versendung von Steuerbescheiden sei der Tag der Aufgabe zur Post regelmäßig mit dem Datum des Steuerbescheids identisch. Die Versendung geschehe vollautomatisch, ohne dass die Fehlerquelle "Mensch" zwischengeschaltet sei, so dass im Wege eines Anscheinsbeweises vom Datum des Bescheids auf den Tag der Aufgabe zur Post geschlossen werden könne. 4 Mit seiner wegen Nichtzulassung der Revision eingelegten Beschwerde macht der Kläger u.a. geltend, das FG habe seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung verletzt, da es keine Feststellungen zum Tag der Aufgabe zur Post getroffen habe. Das FG habe darauf abgestellt, dass der Tag der Aufgabe zur Post regelmäßig mit dem Datum des Steuerbescheids identisch sei. Ob dies auch vorliegend der Fall gewesen sei, habe das FG nicht ermittelt. Angesichts des den ordnungsgemäßen Postversand bestreitenden Klägervortrags habe das FG den Sachverhalt weiter aufklären müssen. 5 Das FA hat zu der Beschwerde keine Gegenäußerung abgegeben. II. 6 Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der vom Kläger der Sache nach gerügte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt vor. Denn das FG hat die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) dadurch verletzt, dass es nicht ermittelt hat, wann der streitige Bescheid zur Post aufgegeben wurde. 7 1. Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht liegt dann vor, wenn das FG keine Ermittlungen zu einem tatsächlichen Geschehen anstellt, auf das es unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung ankommt, wenn sich solche Ermittlungen dem FG aufdrängen mussten. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall gegeben. 8
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