STRE202050183 ECLI:DE:BFH:2020:B.280520.XB19.20.0 BFH 10. Senat 20200528 X B 19/20 Beschluss § 165 Abs 2 AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 23. Januar 2020, Az: 12 K 12141/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, obwohl die Tatsache bei einem vorangegangenen Änderungsbescheid bereits bekannt war) NV: Wenn eine Tatsache dem FA bereits beim Erlass eines vorangegangenen Änderungsbescheids bekannt war, ermöglicht § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO grundsätzlich keine auf diese Tatsache gestützte weitere Änderung des Bescheids. Etwas anderes gilt jedoch u.a., wenn es sich bei dem vorangegangenen Änderungsbescheid um eine auf § 165 Abs. 2 AO gestützte Änderung im vollmaschinellen Verfahren aufgrund einer automatisierten Überprüfung sämtlicher ergangener Steuerbescheide zur Umsetzung einer geänderten BFH-Rechtsprechung handelte (Fortführung der BFH-Entscheidungen vom 12.01.1989 - IV R 8/88, BFHE 156, 4, BStBl II 1989, 438, unter 4., und vom 18.12.2014 - VI R 21/13, BFHE 248, 116, BStBl II 2017, 4, Rz 20). Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.01.2020 - 12 K 12141/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen. I. 1 Gegen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erging am 18.08.2016 aufgrund der Angaben in ihrer Einkommensteuererklärung der erstmalige Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2014. Dieser enthielt mehrere Vorläufigkeitsvermerke --u.a. wegen der Frage, ob der Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung zulässig ist--, aber keinen Vorbehalt der Nachprüfung. 2 Im Dezember 2017 reichten die Kläger eine geänderte Einkommensteuererklärung 2014 ein. Daraus ergaben sich bisher nicht erfasste Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin in Höhe von 10.800 €. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ am 17.09.2018 aufgrund eines vollmaschinellen Korrekturlaufs einen nach § 165 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten Einkommensteuerbescheid 2014. Darin wurde die zumutbare Belastung entsprechend dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19.01.2017 - VI R 75/14 (BFHE 256, 339, BStBl II 2017, 684) zugunsten der Kläger neu berechnet. 3 Die nacherklärten Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb wurden erst in einem weiteren --verfahrensrechtlich auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gestützten-- Änderungsbescheid vom 23.11.2018 erfasst, allerdings irrtümlich als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Hiergegen wandten sich die Kläger mit dem Argument, die Tatsache sei bei Erlass des Bescheids vom 23.11.2018 nicht mehr neu gewesen, weil das FA sie bereits im zuvor ergangenen Änderungsbescheid vom 17.09.2018 hätte berücksichtigen können. 4 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. 5 Die Kläger begehren die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. 6 Das FA hält die Beschwerde für unbegründet. II. 7 Die Beschwerde ist --bei erheblichen Zweifeln daran, ob die gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) überhaupt erfüllt sind-- jedenfalls unbegründet. 8 1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.