STRE202050189 ECLI:DE:BFH:2020:B.230620.IVS3.19.0 BFH 4. Senat 20200623 IV S 3/19 (PKH) Beschluss § 62 Abs 4 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 114 Abs 1 S 1 ZPO, § 121 Abs 1 ZPO, § 121 Abs 5 ZPO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 1. Oktober 2019, Az: 8 K 8178/19, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Bewilligung von PKH - Beiordnung eines Prozessvertreters für Verfahren mit Vertretungszwang NV: Die Bewilligung von PKH für ein Verfahren mit Vertretungszwang setzt voraus, dass sich der Antragsteller jedenfalls nach gerichtlicher Aufforderung vor Entscheidung über den PKH-Antrag so erklärt, dass ihm für den Fall der Bewilligung von PKH ein Prozessvertreter nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 oder Abs. 5 ZPO beigeordnet werden kann. Der Antrag wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtgebührenfrei. I. 1 Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) beantragte am 15.08.2019 beim Beklagten (Hauptzollamt --HZA--) die quartalsweise Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer zu ... . Das HZA lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 23.08.2019 ab. 2 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Telefax vom 29.08.2019 Einspruch ein. Der Antragsteller übersandte dieses mit "Widerspruch Rechtsmittel Klage" überschriebene Telefax sowie den genannten Ablehnungsbescheid am 29.08.2019 auch per Telefax an das Finanzgericht (FG). Auf dem Ablehnungsbescheid war handschriftlich "Klage unter PKH vorab" vermerkt. Daraufhin erfasste das FG sowohl ein Klageverfahren als auch ein hierauf gerichtetes Prozesskostenhilfeverfahren. Das FG wies die Klage mit Prozessurteil vom 01.10.2019 - 8 K 8178/19 mangels eines abgeschlossenen Vorverfahrens als unzulässig ab. Ebenso wies es mit Beschluss vom gleichen Tag den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels Erfolgsaussichten des Klageverfahrens ab. 3 Am 10.10.2019 ging beim Bundesfinanzhof (BFH) ein Schreiben des FG vom 07.10.2019 ein, in dem es heißt, dass "die hier eingegangene Nichtzulassungsbeschwerde zuständigkeitshalber übersandt" werde. Diesem FG-Schreiben waren verschiedene Schreiben des Antragstellers beigefügt. Der BFH forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 14.10.2019 auf, die auf dem amtlichen Formular abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einzureichen. Diese Erklärung ging am 16.10.2019 beim BFH ein. 4 Mit weiterem Schreiben des BFH vom 16.04.2020 wurde der Antragsteller aufgefordert, bis zum 19.05.2020 eine auf amtlichem Formular aktualisierte und leserliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen sowie einen von ihm frei zu wählenden vertretungsbereiten Prozessvertreter zu benennen. Die aktualisierte Erklärung hat der Antragsteller am 22.04.2020 per Telefax eingereicht. Zugleich führt der Antragsteller in diesem Telefax aus, dass das Gericht einen Anwalt bestimmen müsse, "da auf PKH kein Steueranwalt mehr" arbeite und ihm auch kein Anwalt bekannt sei. 5 Zur Begründung seines PKH-Antrags trägt der Antragsteller u.a. sinngemäß vor, dass er vor dem FG keine Klage erhoben, sondern (nur) einen PKH-Antrag gestellt habe. II. 6 Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg. 7 1. Der beschließende Senat wertet das Vorbringen des Antragstellers als einen Antrag auf Bewilligung von PKH für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde. Dies gebietet der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung, weil eine Auslegung der genannten Schreiben als Nichtzulassungsbeschwerde zur Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels und zur Kostenpflicht des Antragstellers führen würde (BFH-Beschluss vom 25.07.2012 - X S 14/12 (PKH), Rz 2). 8 2. Der solchermaßen ausgelegte Antrag ist zulässig. Insbesondere konnte er durch den nicht postulationsfähigen Antragsteller selbst ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten wirksam gestellt werden, weil der in § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnete Vertretungszwang nicht für PKH-Anträge gilt (z.B. BFH-Beschluss vom 25.07.2012 - X S 14/12 (PKH), Rz 3). 9 3. Der PKH-Antrag ist allerdings unbegründet. 10 Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschluss vom 17.03.2008 - II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176, unter II.1.). 11
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