einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage
SGB V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten stellt auch bei pauschaler Ausgestaltung keine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung dar, sofern durch sie ein konkret der Gesundheitsmaßnahme zuzuordnender finanzieller Aufwand des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise ausgeglichen wird . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 20.09.2018 - 6 K 619/17 aufgehoben. Die Einkommensteuer für 2015 wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids vom 22.02.2017 und der hierauf ergangenen Einspruchsentscheidung vom 07.04.2017 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn bei den Sonderausgaben die Beiträge zu Krankenversicherungen um eine Erstattung
65 € gemindert werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 55 % und der Beklagte zu 45 % zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist gesetzlich krankenversichert. Die Krankenkasse des Klägers sieht für ihre Versicherten bei Inanspruchnahme und Nachweis bestimmter gesundheitsfördernder Maßnahmen und Verhaltensweisen die Zahlung
Boni gemäß § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vor. Bonusberechtigt waren nach den für das Streitjahr 2015 geltenden Bedingungen diejenigen Versicherten, die durch ein Bonusheft den Nachweis einer Teilnahme an mindestens vier bonifizierbaren Maßnahmen nachweisen konnten, wobei mindestens eine dem Bereich "Vorsorge" und mindestens eine weitere dem Bereich "Gesunde Lebensweise" zugeordnet werden musste. Der Gesamtbonus war auf jährlich 300 € begrenzt. Im Bonusheft waren für die dort benannten Maßnahmen die jeweiligen Boni festgelegt. 2 Der Kläger bezog im Jahr 2015 für den Nachweis folgender geförderter Maßnahmen und Verhaltensweisen einen Bonus
insgesamt 115 €: Vorsorge - Gesetzlicher Impfstatus 5 € - Gesetzliche Zahnvorsorge 10 € Gesunde Lebensweise - Mitgliedschaft im Sportverein/Fitness-Studio 50 € - Sportveranstaltung 25 € - Nichtraucherstatus 25 €. 3 Der Jahresbeitrag des Klägers für seine Mitgliedschaft in einem Sportverein betrug 80 €. 4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) behandelte den Bonus als Beitragserstattung und berücksichtigte im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2015 nur die entsprechend geminderten Krankenversicherungsbeiträge als nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzugsfähige Sonderausgaben. 5 Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 93 veröffentlichtem Urteil statt. Durch den Bonus seien keine Beiträge zur Erlangung
Krankenversicherungsschutz erstattet worden. Jener Schutz bleibe unabhängig
der Teilnahme an dem Bonusprogramm in vollem Umfang bestehen. Der Leistungsumfang der Krankenversicherung werde --anders als bei einer Beitragserstattung-- nicht eingeschränkt. Das Bonusprogramm stelle einen Anreiz für zusätzliche und besondere Vorsorge- und Gesundheitsmaßnahmen dar. Der Kläger sei zudem wirtschaftlich belastet gewesen; er habe finanziellen Aufwand für seine Mitgliedschaft in einem Sportverein und Fahrtkosten getragen. 6 Mit seiner Revision bringt das FA vor, der Bonus stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen des Klägers zur Erlangung seines Basiskrankenversicherungsschutzes und sei damit als Beitragserstattung zu werten. Das FG habe rechtsfehlerhaft die Grundsätze der Senatsentscheidung vom 01.06.2016 - X R 17/15 (BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989) auf das vorliegende Bonusmodell übertragen. Während der Bonus dort als Kostenzuschuss für tatsächlich und vorab entstandenen Gesundheitsaufwand erbracht worden sei, sei im Streitfall keine vorherige Kostenbelastung und zudem kein Nachweis einer solchen erforderlich. Der Bonus werde pauschal und aufwandsunabhängig für die Inanspruchnahme bestimmter Gesundheitsmaßnahmen und Verhaltensweisen gezahlt, und zwar auch für solche, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst seien (z.B. Vorsorgeuntersuchungen) bzw. keine Kostenlast auslösten (z.B. Nichtraucherstatus). Der Bonus sei mit der Beitragslast verknüpft, die hierdurch verringert werde. Es handele sich um eine Motivationszahlung. 7 Das FA beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 Er sieht den Bonus nicht als Beitragserstattung an. Zwar heiße es in der Gesetzesbegründung zur Einführung
Bonusleistungen nach § 65a SGB V, diese könnten als Prämie oder als Beitragsnachlass gezahlt werden (Hinweis auf BTDrucks 15/1525, 96). Diese Zweiteilung sei allerdings rechtlich unzutreffend, da die Krankenkassenbeiträge an feste Sätze gebunden seien (§§ 241 ff. SGB V). Folglich könne der Bonus nur als Prämie erbracht werden; eine solche mindere den Leistungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes --anders als bei Beitragserstattungen privater Krankenversicherungen oder Selbstbehalten-- nicht. II. 10 Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insoweit zur Abweisung der Klage, als der Sonderausgabenabzug für Beiträge zu Krankenversicherungen um 65 € zu mindern ist. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. 11 1. Die Entscheidung des FG, den vom Kläger im Streitjahr bezogenen Bonus
115 € in Gänze als eine nicht die Höhe des Sonderausgabenabzugs gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG berührende Leistung der Krankenversicherung zu behandeln, ist rechtlich unzutreffend. Die nach dem vorliegenden Bonusmodell gezahlten Prämien können nur in dem Umfang als Krankenversicherungsleistung anzusehen sein, als sie konkreten eigenen Aufwand des Versicherten für die Inanspruchnahme der nach § 65a SGB V zu fördernden Gesundheitsmaßnahmen und -aktivitäten ausgleichen. 12
nöten. Ein Bonus für ein bloßes Handeln oder Unterlassen des Steuerpflichtigen ohne eigenen Aufwand mindere dagegen dessen wirtschaftliche Belastung (Wackerbeck, EFG 2018, 1634). Im Gegensatz hierzu werden in der Literatur auch Bonusprogramme mit aufwandsunabhängigen Pauschalzahlungen als nicht die Höhe des Sonderausgabenabzugs berührende Leistungen der Krankenkasse angesehen, da der Basiskrankenversicherungsschutz in vollem Umfang auch ohne Teilnahme an einem Bonusprogramm i.S.
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der Ansicht des BMF-- zudem der Zeitpunkt des Abflusses der eigenen Kosten. 24 cc) Dieselben Grundsätze finden Anwendung, wenn Anlass für eine Bonuszahlung der Nachweis gesundheitsbewussten Verhaltens i.S.
SGB V ist (beispielsweise Mitgliedschaft in einem Sportverein oder einem Fitness-Studio). Voraussetzung hierfür ist allerdings ebenfalls, dass der Versicherte finanzielle Aufwendungen trägt, die konkret auf die Inanspruchnahme der jeweils geförderten Gesundheitsmaßnahme zurückzuführen sind. Auch insoweit steht der Bonus nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes, sondern gleicht --wenn ggf. auch nur zum Teil-- Kosten des Versicherten für die gesetzlich als förderungswürdig qualifizierte Gesundheitsmaßnahme aus. Insoweit müssen die erstatteten Aufwendungen weder materiell den außergewöhnlichen Belastungen zuzuordnen sein noch ist es erforderlich, dass der Versicherte die Aufwendungen nur in Erwartung einer pauschalen Bonuszahlung durch seine Krankenversicherung getätigt hat. In Abgrenzung zu einer Beitragserstattung genügt es, dass der Bonus geeignet ist, Aufwendungen, die zumindest auch durch gesundheitsbewusstes Verhalten veranlasst sind, ganz oder teilweise auszugleichen. 25 dd) Nimmt der Steuerpflichtige dagegen gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen in Anspruch, die Bestandteil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind (z.B. Leistungen zur Früherkennung bestimmter Krankheiten nach § 25 SGB V, Schutzimpfungen gemäß § 20i SGB V oder Zahnvorsorgeuntersuchungen i.S.
, 22 SGB V), fehlt es an eigenem --einer solchen Maßnahme konkret zuzuordnenden-- Gesundheitsaufwand, der durch einen hierfür gezahlten Bonus ausgeglichen werden könnte. Wird der Steuerpflichtige trotz oder gerade wegen der Inanspruchnahme solcher Versicherungsleistungen noch durch einen Bonus wirtschaftlich entlastet, stellt sich dies für ihn insoweit --anders als
der Vorinstanz vertreten-- als nachträgliche Herabsetzung seiner Gegenleistung für die Erlangung des Krankenversicherungsschutzes und damit als Beitragserstattung dar. Die insoweit gezahlten Boni sind mit den Krankenversicherungsbeiträgen im Rahmen
G zu verrechnen. 26
65 € vom Gesamtbonus (115 €) als mit den Krankenversicherungsbeiträgen zu verrechnende Beitragserstattung zu berücksichtigen. 28 aa) Der Kläger hat im Bonusbereich "Gesunde Lebensweise" für den Nachweis seiner Mitgliedschaft in einem Sportverein eine Prämie
50 € bezogen, die geeignet ist, seinen hiermit im Zusammenhang stehenden finanziellen Aufwand
80 € (Mitgliedsbeitrag) zumindest teilweise auszugleichen und daher eine --die Höhe des Sonderausgabenabzugs nicht berührende-- Leistung der Krankenkasse darstellt. Dagegen hat er für die weiteren bonifizierten Aktivitäten sowie Verhaltensweisen ("Sportveranstaltung" [25 €]; Nichtraucherstatus [25 €]; gesetzlicher Impfstatus [5 €]; gesetzliche Zahnvorsorge [10 €]) keine konkret auf die Inanspruchnahme der jeweiligen Gesundheitsmaßnahmen zurückzuführenden eigenen Aufwendungen nachgewiesen. Fahrtkosten zählen hierzu nicht. 29 bb) Der Einwand des Klägers, Boni i.S.
SGB V seien nicht als Beitragserstattung zu behandeln, sofern sie --wie vorliegend-- als Prämie und eben nicht als Beitragsnachlass gezahlt würden, ist unbegründet. Für die steuerrechtliche Beurteilung, ob die Zahlung einer Krankenkasse an den Steuerpflichtigen dessen Aufwand für die Erlangung seines Basiskrankenversicherungsschutzes mindert, ist nach der Senatsrechtsprechung nicht die sozialrechtliche Qualifikation der Zahlung, sondern deren wirtschaftlicher Gehalt für den Steuerpflichtigen maßgeblich (vgl. hierzu Senatsurteil in BFHE 261, 524, BStBl II 2018, 648, Rz 20 ff., 26). 30 2. Soweit die Bonuszahlung nach den oben dargestellten Rechtsgrundsätzen nicht als Beitragserstattung, sondern als Leistung der Krankenkasse anzusehen ist, liegen keine steuerbaren Einkünfte des Klägers vor. 31 a) Die insoweit überhaupt nur in Betracht kommende Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG ist tatbestandlich nicht einschlägig. 32 Nach § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG sind sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 EStG) noch zu den Einkünften i.S.
G gehören, z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Als Leistung i.S. dieser Vorschrift sieht die Rechtsprechung nach einer Kerndefinition jedes Tun, Dulden oder Unterlassen an, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 17.08.2005 - IX R 23/03, BFHE 211, 143, BStBl II 2006, 248, unter II.1.) bzw. das um des Entgelts willen erbracht wird (BFH-Urteile vom 19.12.2000 - IX R 96/97, BFHE 194, 178, BStBl II 2001, 391, unter II.1.a, sowie vom 11.07.2017 - IX R 28/16, BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 27). Im Hinblick darauf, dass der Vorschrift lediglich die Aufgabe zukommt, die anderen Einkunftsarten zu ergänzen (vgl. Killat in HHR, § 22 EStG Rz 390), fallen hierunter indes nur solche Leistungen, die das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen sind (vgl. insoweit u.a. BFH-Urteil in BFHE 259, 272, BStBl II 2018, 86, Rz 27). 33 Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall ersichtlich nicht vor. Zum einen ist die vom Kläger erbrachte Leistung, nämlich sein gesundheitsbewusstes Verhalten, in Anbetracht des gesetzlichen Krankenversicherungsstatus bereits nicht als Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages vorstellbar. Zum anderen erweist sich ein auf Grundlage
SGB V gezahlter Bonus aus Sicht des Versicherten nicht als Ergebnis seiner Erwerbstätigkeit, sondern lediglich als monetärer Anreiz für ein bestimmtes Verhalten innerhalb eines --nur die Privatsphäre berührenden-- Versicherungsverhältnisses. 34 b) Selbst bei entgegengesetzter Beurteilung käme im Streitfall keine Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG in Betracht, da die gezahlten Boni --soweit keine Beitragserstattung vorliegt-- die Freigrenze
256 € nach Satz 2 der Vorschrift nicht erreichen. 35 c) Ob Bonuszahlungen nach § 65a SGB V unabhängig
den vorgenannten Erwägungen als nach § 3 Nr. 1 Buchst. a EStG steuerbefreite Leistungen aus einer Krankenversicherung anzusehen sind, bedarf keiner Entscheidung des Senats (ebenfalls offengelassen im Senatsurteil in BFHE 254, 111, BStBl II 2016, 989, Rz 33; bejahend Bergkemper in HHR, § 3 Nr. 1 EStG Rz 6). 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.