STRE202050198 ECLI:DE:BFH:2020:U.290420.XIR14.18.0 BFH 11. Senat 20200429 XI R 14/18 Urteil § 236 Abs 1 S 1 AO, § 43 Abs 1 EStG 1997, § 44 Abs 1 EStG 1997, § 44 Abs 5 EStG 1997 vorgehend FG Köln, 22. November 2017, Az: 9 K 2661/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesszinsen und Erstattungsanspruch "auf Grund" einer gerichtlichen Entscheidung NV: Nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO sind Erstattungs- und Vergütungsansprüche zu verzinsen, wenn durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt wird. Auch wenn auf dieser Grundlage Steuererstattungsansprüche dann nicht verzinst werden, wenn um sie selbst in der Hauptsache gestritten wird, kann für das Tatbestandsmerkmal "auf Grund" einer gerichtlichen Entscheidung ein mittelbarer Zusammenhang mit einer Steuerherabsetzung jedenfalls dann ausreichend sein, wenn das klageweise verfolgte Ziel des Klägers (Rechtsposition als Gläubiger eines Erstattungsanspruchs) nur durch die Anfechtung eines Abrechnungsbescheids erreicht werden konnte . Das Urteil des FG Köln vom 22.11.2017 - 9 K 2661/15, der Ablehnungsbescheid vom 10.08.2015 und die Einspruchsentscheidung vom 02.09.2015 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, den Erstattungsbetrag von ... € für den Zeitraum vom 03.08.2008 bis zum 08.06.2015 zu verzinsen. Der Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. I. 1 Die Beteiligten streiten über die Festsetzung von Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung (AO). 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer Private Limited Company. Sie war in der Vergangenheit alleinige Gesellschafterin der --zwischenzeitlich vom Amtsgericht X (Az. ...) durch Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aufgelösten-- ... GmbH (B GmbH). 3 Am 27.12.1999 beantragte die Klägerin beim damaligen Bundesamt für Finanzen (BfF) eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a.F. für ihr von der B GmbH zufließende Kapitalerträge, was das BfF ablehnte. Während des hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens schüttete die B GmbH eine Brutto-Dividende in Höhe von ... DM an die Klägerin aus, ohne Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen, woraufhin der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 12.03.2001 Kapitalertragsteuer in Höhe von ... DM und Solidaritätszuschlag in Höhe von ... DM gegenüber der B GmbH als "Schuldner/auszahlende Stelle" unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festsetzte. In der Folgezeit zahlten die Klägerin (... DM) und die B GmbH (... DM) die nachgeforderten Beträge. 4 Nachdem das BfF den Einspruch der Klägerin gegen die Ablehnung der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung zurückgewiesen hatte, verpflichtete das Finanzgericht (FG) Köln das BfF mit Urteil vom 16.03.2006 - 2 K 2916/02 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2006, 980) zur Erteilung der Freistellungsbescheinigung. Das (nunmehr zuständige) Bundeszentralamt für Steuern erteilte daraufhin am 20.09.2006 eine Freistellungsbescheinigung für Kapitalerträge, die der Klägerin im Zeitraum vom 01.12.1999 bis zum 30.11.2002 von der B GmbH zugeflossen waren. 5 Im Hinblick auf diese Freistellungsbescheinigung forderte die Klägerin das FA auf, die gezahlte Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag an sie zu erstatten. Das FA hob daraufhin den Nachforderungsbescheid vom 12.03.2001 gegenüber der B GmbH am 14.02.2007 auf, verweigerte aber die Erstattung der gezahlten Beträge an die Klägerin. Vielmehr erklärte es mit weiterem Bescheid vom 14.02.2007 gegenüber der B GmbH die Aufrechnung eines seiner Meinung nach aus der Aufhebung des Bescheids vom 12.03.2001 resultierenden Erstattungsguthabens der B GmbH in Höhe von ... € mit diversen Steuerschulden der B GmbH in gleicher Höhe. Hierzu erließ das FA am 04.06.2007 einen Abrechnungsbescheid gegenüber der B GmbH und am 18.03.2008 gegenüber der Klägerin. In diesen Bescheiden führte das FA aus, Berechtigte des aus der Aufhebung des Nachforderungsbescheids vom 12.03.2001 resultierenden Erstattungsanspruchs sei die B GmbH, nicht die Klägerin; dieser Erstattungsanspruch sei durch Aufrechnung mit Steuerschulden der B GmbH erloschen. 6 Die nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 27.06.2008) am 03.08.2008 erhobene Klage der Klägerin gegen den Abrechnungsbescheid vom 18.03.2008 hatte Erfolg (Urteil des FG Köln vom 28.11.2012 - 7 K 2640/08, EFG 2013, 705). Die vom FA hiergegen eingelegte Revision wies der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29.01.2015 - I R 11/13 (BFH/NV 2015, 950) als unbegründet zurück. Erstattungsberechtigt sei die Klägerin. 7 Anschließend beantragte die Klägerin am 08.05.2015 die Auszahlung der anstehenden Beträge auf das Konto ihres Prozessbevollmächtigten. Mit Abrechnungsbescheid vom 28.05.2015 änderte das FA daraufhin den Abrechnungsbescheid vom 18.03.2008 dahingehend, dass der Erstattungsanspruch aus der Aufhebung des Bescheids über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag zur Kapitalertragsteuer vom 13.02.2007 der Klägerin zustehe. Der Betrag von ... € sei an die Klägerin zu erstatten. Am 08.06.2015 verfügte das FA die beantragte Erstattung. 8 Mit Schriftsatz vom 31.05.2015 bat der Prozessbevollmächtigte "noch um Festsetzung der angefallenen Zinsen". Das FA lehnte die Festsetzung von Prozesszinsen (§ 236 AO) ab. Den Einspruch der Klägerin wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 02.09.2015 zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 04.10.2015 Klage, mit der sie ihr Begehren auf Festsetzung von Prozesszinsen auf den Erstattungsbetrag von ... € für das finanzgerichtliche Verfahren vor dem FG Köln (Az. 7 K 2640/08) und das Revisionsverfahren vor dem BFH (Az. I R 11/13) weiterverfolgte. Mit Urteil vom 22.11.2017 - 9 K 2661/15 (EFG 2018, 429) wies das FG Köln diese Klage ab. 9 Mit der Revision macht die Klägerin geltend, dass durch den Bescheid des FA vom 18.03.2008, in dem der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kapitalertragsteuerbeträge abgelehnt worden sei, das Steuerschuldverhältnis zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens erstmalig betroffen gewesen sei. Somit sei kein Unterschied zu den Fällen, in denen ein Steuerpflichtiger im Klagewege gegen seinen Einkommensteuerbescheid vorgehe, zu erkennen. 10 Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG Köln vom 22.11.2017 - 9 K 2661/15 aufzuheben und den Erstattungsbetrag von ... € für den Zeitraum vom 03.08.2008 bis zum 08.06.2015 zu verzinsen. 11 Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 12 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht dahin erkannt, dass eine Verzinsung des Erstattungsbetrages nicht in Betracht kommt. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verzinsung des vom FA erstatteten Betrages nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO. 13 1. Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag nach § 236 Abs. 1 Satz 1 AO vom Tag der Rechtshängigkeit bis zum Tag der Auszahlung zu verzinsen. 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.