STRE202050224 ECLI:DE:BFH:2020:U.270520.IIIR58.18.0 BFH 3. Senat 20200527 III R 58/18 Urteil § 74 EStG 2009, § 174 Abs 5 S 2 AO, § 360 AO, § 102 S 1 FGO, § 2 Abs 3 S 1 SvEV, EStG VZ 2014 vorgehend FG Nürnberg, 14. November 2017, Az: 7 K 818/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ermessensausübung bei Abzweigungsentscheidung NV: Das FG muss die Ermessensentscheidung der Familienkasse, die gegenüber einem Kindergeldberechtigten einen Abzweigungsbescheid zugunsten eines Sozialleistungsträgers erlassen hat, auch daraufhin überprüfen, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen hat. Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14.11.2017 - 7 K 818/15 sowie der Abzweigungsbescheid vom 28.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. I. 1 Streitig ist die Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger. 2 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihres im Jahr 1971 geborenen Sohnes F. F ist seit der Geburt stark sehbehindert und auch geistig behindert. Er lebt in einem Wohnheim der Blindeninstitutsstiftung und erhält vom Bezirk X (Beigeladener) Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). 3 Die Klägerin bezog für F Kindergeld, das allerdings wegen einer vom Beigeladenen betriebenen Erstattung (§ 74 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) seit Jahren nicht in voller Höhe ausgezahlt wurde. Der Beigeladene beantragte bei der Familienkasse mit Schreiben vom 19.11.2013 rückwirkend die Abzweigung des bislang noch nicht an die Klägerin ausgezahlten Teils des Kindergeldes nach § 74 Abs. 1 EStG. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) kam dem nach. Sie hob den früheren Abrechnungsbescheid über die Erstattung des Kindergeldes rückwirkend auf. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin erließ sie gegenüber dem Beigeladenen am 28.02.2014 einen Bescheid, durch den das Kindergeld ab Juni 2008 in Höhe von monatlich 23 €, ab März 2009 in Höhe von 24,50 € und ab März 2010 "bis laufend" in Höhe von 27,78 € abgezweigt wurde. Am selben Tag erließ sie auch gegenüber der Klägerin einen Abzweigungsbescheid mit gleichem Inhalt. Zur Begründung führte sie aus, die Unterhaltsleistungen der Klägerin hätten sich nur minimal verändert, so dass es bei der in einem früheren finanzgerichtlichen Verfahren bestätigten Höhe der Abzweigung verbleibe. 4 Im anschließenden Einspruchsverfahren trug die Klägerin vor, ihr entstünden unstreitig monatliche Aufwendungen von mehr als 500 € für den Unterhalt von F. In einer "Erklärung zu den verfügbaren finanziellen Mitteln" vom 06.09.2014 wies sie u.a. darauf hin, dass sie in ihrer Wohnung ein Zimmer für F vorhalte. Die Familienkasse bat die Klägerin in einem Schreiben vom 12.11.2014 um detaillierte Angaben zu möglichen Unterhaltsaufwendungen (Barleistungen, Abholfahrten an Wochenenden, Medikamente, Freizeiten, Kleidung u.Ä.). Die Klägerin verwies hierzu auf das frühere finanzgerichtliche Verfahren … vor dem Finanzgericht (FG) Nürnberg, durch das die Unterhaltsaufwendungen mit Urteil vom 13.04.2011 unstreitig festgestellt worden seien. Zum Beweis dafür, dass sich diese Aufwendungen in den letzten drei Jahren nicht verändert hätten, benannte sie eine Zeugin. Im Übrigen könne nicht erwartet werden, dass sie Nachweise über Zahlungsbeträge seit dem Jahr 2008 aufbewahre. 5 Der Beigeladene, der nach § 360 der Abgabenordnung (AO) zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden war, trug vor, die Klägerin habe die von ihr behaupteten Aufwendungen nicht nachgewiesen, ebenso wenig die Anzahl der Besuchsaufenthalte des F. Sie sei aus gesundheitlichen Gründen zu einer Betreuung des F gar nicht in der Lage, vielmehr unterstütze F bei seinen Besuchen die Klägerin in deren Haushalt. 6 Der Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015). Die Familienkasse führte u.a. aus, für die Zeit ab Juni 2008 seien überhaupt keine Nachweise für Unterhaltsleistungen erbracht worden, die Klägerin habe auch nicht versucht, die Angaben glaubhaft zu machen. 7 Im anschließenden finanzgerichtlichen Verfahren bezifferte die Klägerin die Unterhaltsaufwendungen für F auf ca. 522 € (Zimmer in ihrer Wohnung, Reinigung, Essen, Wäsche usw.). Das FG wies die Klage ab, nachdem es zuvor den Beigeladenen gemäß § 174 Abs. 5 Satz 2 AO am Verfahren beteiligt hatte. Es war der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Abzweigung seien erfüllt. Die Klägerin sei ihrer Unterhaltspflicht nicht nachgekommen, da sie die zum Lebensbedarf ihres Sohnes gehörenden laufenden Kosten der Unterbringung im Blindenheim nicht übernommen habe. Die Abzweigungsentscheidung sei ermessensfehlerfrei zustande gekommen. Die Familienkasse habe den Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt. Die Klägerin habe trotz ihrer Mitwirkungspflicht bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung keine Aufwendungen nachgewiesen, sie habe auch keine Beweisvorsorge getroffen. Der angebotene Zeugenbeweis zu den Unterhaltsleistungen sei nicht zu erheben gewesen, da für die Frage einer Ermessensreduktion auf null der Kenntnisstand der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend sei; hierfür sei jedoch kein Beweis angeboten worden. 8 Zur Begründung der Revision trägt die Klägerin vor, es sei substantiiert dargelegt worden, dass ihr monatliche Unterhaltsaufwendungen von ca. 522 € entstanden seien, hierfür sei auch Beweis durch Zeugeneinvernahme angeboten worden. 9 Die Klägerin beantragt sinngemäß,das angefochtene Urteil aufzuheben und den Abzweigungsbescheid vom 28.02.2014 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015 aufzuheben. 10 Die Familienkasse beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. II. 12 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, des Abzweigungsbescheids sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Unrecht die Abzweigungsentscheidung der Familienkasse nicht beanstandet. 13 1. Nach § 74 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 EStG kann das für ein Kind festgesetzte Kindergeld u.a. an die Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 14
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