Erfahrungssätzen beeinflusst ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 875). 6 bb) Eine grundsätzliche Bedeutung ergibt sich auch nicht daraus, dass --wie der Kläger unter Hinweis u.a. auf das BFH-Urteil vom 25.05.1992 - VI R 171/88 (BFHE 168, 542, BStBl II 1993, 44) meint-- es nicht darauf ankommen könne, ob das zum Schadensersatz führende Ereignis während oder erst nach Beendigung einer beruflich bedingten Veranstaltung aufgetreten sei. Diese Rechtsfrage ist im Streitfall nicht klärungsfähig, weil sie für die angefochtene Vorentscheidung nicht entscheidungserheblich war. Denn das FG hat nicht allein auf den Zeitpunkt des schadensverursachenden Ereignisses abgestellt; vielmehr hat es nach tatrichterlicher Würdigung der Umstände des Streitfalls angenommen, dass ein privater Verursachungsbeitrag des Klägers --in Gestalt eines übermäßigen Verzehrs
Speisen und Getränken im Anschluss an die berufliche Fortbildungsveranstaltung-- das auslösende Moment für den eingetretenen Schaden gewesen sein könne. Es hat danach aus der nicht auszuschließenden Möglichkeit einer privaten (Mit-)Verursachung gefolgert, dass die die Aufwendungen auslösenden Handlungen nicht mehr dem Bereich der beruflichen Aufgabenerfüllung zuzurechnen sind. 7
G abziehbar, wenn nicht die Absicht der Einkunftserzielung, sondern die Verhinderung der Beeinträchtigung des Vermögens des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 06.10.2009 - IX R 50/08, BFH/NV 2010, 622, und vom 11.05.1993 - IX R 25/89, BFHE 171, 445, BStBl II 1993, 751). 9
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als u.a. der BFH oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschluss vom 14.03.2018 - V B 142/17, BFH/NV 2018, 732). Als Konkretisierung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung weiter voraus, dass die als divergierend bezeichnete Rechtsfrage im nachfolgenden Revisionsverfahren entschieden werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 12.07.2002 - IV B 129/01, BFH/NV 2002, 1570). 12 b) Nach diesen Maßstäben liegt eine Divergenz i.S.
2 Nr. 2 Alternative 2 FGO im Streitfall nicht vor. Der Kläger trägt zwar zu Recht vor, dass das FG in seiner Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt habe, dass ein Betreuer, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Freibetrags des § 3 Nr. 26 Satz 1 EStG erziele, die damit zusammenhängenden Aufwendungen auch nicht insoweit abziehen dürfe, als sie die Einnahmen überstiegen. Ebenfalls zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass das FG mit dem
ihm aufgestellten Rechtssatz sowohl
der Rechtsprechung der Finanzgerichte (vgl. z.B. Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 05.12.2007 - 7 K 3121/05 B, Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1535) als auch
der Rechtsprechung des BFH (z.B. Urteile vom 20.12.2017 - III R 23/15, BFHE 260, 271, BStBl II 2019, 469; vom 20.11.2018 - VIII R 17/16, BFHE 263, 185, BStBl II 2019, 422) abgewichen ist. Allerdings ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des FG die Ehefrau des Klägers als ehrenamtliche rechtliche Betreuerin ihrer Mutter i.S. des § 1896 BGB tätig war. Die für diese Tätigkeit erhaltene Aufwandsentschädigung nach § 1908i i.V.m. § 1835a BGB war vom Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26 EStG nicht umfasst, denn Aufwandsentschädigungen rechtlicher Betreuer nach § 1908i i.V.m. § 1835a BGB können seit dem Jahr 2011 nur noch gemäß § 3 Nr. 26b EStG steuerfrei sein (vgl. Schmidt/Levedag, EStG, 39. Aufl., § 3 Rz 98, m.w.N.). In einem künftigen Revisionsverfahren käme es mithin auf die
dem Kläger gerügte Abweichung
der zu § 3 Nr. 26 EStG ergangenen Rechtsprechung nicht an, so dass über die als divergierend gerügte Rechtsfrage auch nicht entschieden werden könnte. 13 3. Die Revision ist auch nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers, auf dem die Vorentscheidung beruhen kann, zuzulassen. 14 a) Der Kläger rügt, das FG habe wesentliche Inhalte der aus dem zivilgerichtlichen Verfahren beigezogenen Akten außer Acht gelassen und damit gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen. Er macht u.a. geltend, das FG sei weder auf das ärztliche Attest über seine Veranlagung zum Bluthochdruck eingegangen, noch habe es berücksichtigt, dass auch während der Fortbildungsveranstaltung, die bis in den Abend hinein angedauert habe, Speisen und Getränke eingenommen worden seien. 15 Die einen Verfahrensfehler begründende Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO wegen Verstoßes gegen den klaren Akteninhalt liegt indes nur vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung darauf beruhen kann (vgl. BFH-Beschluss vom 21.02.2006 - XI B 36/05, BFH/NV 2006, 1846). Davon kann nach dem Beschwerdevorbringen hier nicht ausgegangen werden. Allein aus dem Umstand, dass das FG --etwa in Bezug auf das ärztliche Attest über den Bluthochdruck des Klägers-- einzelne Akteninhalte in seinem Urteil nicht angesprochen hat, kann nicht geschlossen werden, es habe diese nicht zur Kenntnis genommen. § 96 FGO gebietet es nämlich nicht, alle im Einzelfall gegebenen Umstände im Urteil zu erörtern; vielmehr ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt und Vortrag in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 15.02.2012 - IV B 126/10, BFH/NV 2012, 774, m.w.N.). Abgesehen davon ist in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, inwieweit die angefochtene Entscheidung auf dem gerügten Verstoß gegen den Akteninhalt beruhen könnte. Ausgehend
dem --insoweit maßgeblichen-- materiell-rechtlichen Standpunkt des FG (vgl. BFH-Beschluss vom 07.02.1995 - V B 62/94, BFH/NV 1995, 861) hätte hierfür ausgeführt werden müssen, inwieweit bei Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Aktenbestandteile nicht mehr
der (vom FG bejahten) Möglichkeit einer Schadensverursachung durch einen übermäßigen Verzehr
Speisen und Getränken durch den Kläger ausgegangen werden könnte. An solchen Ausführungen fehlt es vorliegend. 16 b) Das FG hat auch nicht dadurch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO und § 76 Abs. 2 FGO), dass es --wie der Kläger vorträgt-- nicht bereits vor Erlass des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen habe, dass es die vom Kläger vorgelegten Nachweise für die
ihm geltend gemachten Aufwendungen als nicht ausreichend betrachte. Weder liegt deshalb eine Überraschungsentscheidung vor noch bestand insoweit eine weitergehende Hinweispflicht des FG. 17
Zahlungen in Zweifel gezogen hatte (vgl. Schriftsatz des FA vom 02.11.2017). 19
ihm geltend gemachten Verfahrensfehler nicht in der gebotenen Weise dar. 21 aa) Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) mit der Begründung gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt
Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind Ausführungen dazu erforderlich, welche Beweise das FG hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschlüsse vom 19.10.2005 - X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, und vom 18.05.2011 - X B 124/10, BFH/NV 2011, 1838). 22
einem Erfolg solcher Ermittlungen ausgeht. Dies war hier nach Ansicht des FG nicht der Fall. Eine fehlerhafte Einschätzung der Notwendigkeit weitergehender Ermittlungen begründet im Übrigen keinen Verfahrensmangel, sondern lediglich einen materiellen Fehler, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann (BFH-Beschluss vom 19.09.2016 - X B 159/15, BFH/NV 2017, 54). 24 4.
einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen. 25 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202050232&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.