G zu einer bereits volljährigen behinderten Person) 1. NV: Die für die Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses i.S.
G erforderliche Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige mit der Person "durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist", lässt sich bei einer bereits volljährigen Person nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen besonderer Umstände begründen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 09.02.2012 - III R 15/09, BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739).
Geburt an schwerbehindert (100 GdB). In seinem Schwerbehindertenausweis waren u.a. die Merkzeichen "G" und "H" eingetragen. Es war ferner vermerkt, dass die Notwendigkeit ständiger Begleitung besteht. B bezog Eingliederungshilfe sowie eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Höhe
742,05 € monatlich. B bedurfte der Betreuung, die auch durchschnittlich neun Stunden pro Woche durch die Lebenshilfe … (Y) erbracht wurde. B wurde
seiner Mutter, die für ihn Kindergeld bezog, bis zu deren Tod im Mai 2017 betreut. 3 Die Klägerin übernahm nach dem Tod der Mutter die Betreuung
B. Am 24.08.2017 wurde sie vom Amtsgericht X auch zur gesetzlichen Betreuerin
B für die Aufgabenkreise Gesundheitsvorsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Geltendmachung
Ansprüchen auf Altersversorgung und Sozialhilfe und Geltendmachung
Ansprüchen auf Unterhalt bestellt. 4 B lebte in einer eigenen Wohnung in Z. Bei der Klägerin verfügte er über ein eigenes Zimmer und lebte im Streitzeitraum an allen Wochenenden, Feiertagen und zu Familienfeiern im Haushalt und in der Familiengemeinschaft der Klägerin. Die Klägerin telefonierte mit B täglich, erledigte Arztbesuche oder Einkäufe mit ihm zusammen und übernahm regelmäßig seine Wäsche und organisierte und bezahlte auch eine Putzhilfe für seine Wohnung. Der Klägerin oblag die Fürsorge für B, sie trug die Verantwortung für sein materielles Wohl. 5 Am 16.06.2017 beantragte die Klägerin Kindergeld für B ab dem Monat Juni
G. 11
Kinderfreibeträgen und Kindergeld führen kann, ist ein besonders enges Band erforderlich. Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich zudem, dass das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung findet; dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit
Versorgung, Erziehung und "Heimat" findet - also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird. Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich zudem, dass auch zwischen dem Pflegeelternteil und dem Pflegekind ein Autoritätsverhältnis bestehen muss, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht des Pflegeelternteils unterwirft (Senatsurteile in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 12, und in BFH/NV 2018, 546, Rz 31). 13
Bedeutung, wie sich die Wohn- und Lebensverhältnisse der zu pflegenden Person innerhalb der Familie darstellen, welche Räume den einzelnen Familienangehörigen allein oder zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen, in welchem Verhältnis die zu pflegende Person zu den anderen Familienangehörigen steht (Eingliederung in die Rolle eines Kindes gegenüber "Pflegeeltern" und etwaigen "Pflegegeschwistern") und ob sie in die familiäre Lebensgestaltung eingebunden ist (z.B. Teilnahme an gemeinsamen Mahlzeiten, Freizeit- und Urlaubsaktivitäten etc.; s. auch Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 18). 18 ee) Da der Pflegekindbegriff nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG voraussetzt, dass der Steuerpflichtige mit dem Pflegekind durch ein familienähnliches Band "verbunden ist", muss die ideelle Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Pflegekind bereits über einen längeren Zeitraum bestanden haben, bevor
einer ideellen Bindung ausgegangen werden kann. Dies entspricht auch dem typischen Eltern-Kind-Verhältnis, das sich gegenüber einem bereits Volljährigen in der Regel schon über viele Jahre entwickelt hat (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 20). 19 Demgegenüber zielt das Tatbestandsmerkmal, wonach es sich um ein "auf längere Dauer berechnetes" Band handeln muss, darauf ab, wie sich die zukünftige Entwicklung des Verhältnisses zwischen der pflegenden Person und der gepflegten Person darstellt. Insoweit muss aus Sicht der pflegenden Person beabsichtigt sein, die bereits entstandene familiäre Bindung auch zukünftig langjährig aufrecht zu erhalten. Da es nur auf die beabsichtigte Dauer ankommt, ist dagegen nicht entscheidend, dass die tatsächliche Dauer im Rückblick kürzer oder länger ausfällt (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739, Rz 21). 20 2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat diese Rechtsgrundsätze nur teilweise berücksichtigt und wird daher im zweiten Rechtsgang die noch fehlenden Feststellungen nachzuholen haben. 21 Das FG hat letztlich allein aus der Hilflosigkeit und Behinderung ein familienähnliches Band gefolgert und insoweit auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 524 verwiesen. Es hat lediglich festgestellt, dass eine Behinderung mit einem Grad
100 mit den Merkzeichen H und G und die Notwendigkeit der Begleitung vorliegen. Diese Umstände tragen nach den o.g. Grundsätzen (Senatsurteil in BFHE 236, 399, BStBl II 2012, 739) die daraus gezogene Schlussfolgerung, dass sich B in einem Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis befunden haben muss, jedoch nicht. 22 a) Es ist zunächst die Art der Behinderung aufzuklären, insbesondere, ob die Behinderung so schwer war, dass der Zustand
B dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entsprach. Im Rahmen dessen ist auch der Umstand zu würdigen, dass B in einer eigenen Wohnung mit anscheinend nur geringer Hilfeleistung eigenständig leben konnte. Es liegen bisher keine Feststellungen vor, die auf eine Erziehungsfunktion und ein Autoritätsverhältnis schließen lassen. An einer nachvollziehbaren Ableitung fehlt es auch für die Voraussetzung, dass die ideelle Beziehung bereits vor dem Tod der Mutter über einen längeren Zeitraum bestanden hat (vgl. Urteil des FG Baden-Württemberg vom 10.06.2015 - 13 K 4131/13, juris, Rz 33 ff.). 23 Auch wenn B zwischenzeitlich verstorben ist, können gegebenenfalls ärztliche Gutachten, die Vernehmung der Betreuer
der Lebenshilfe oder das Vorbringen der Klägerin weitere Erkenntnisse zu den o.g. Voraussetzungen eines familienähnlichen Bandes bringen. 24 b) Zur Frage der Haushaltsaufnahme weist der Senat vorsorglich und ohne Bindungswirkung auf Folgendes hin: Soweit die Familienkasse die Ansicht vertritt, das Pflegekind müsse sich durchgängig im Haushalt der Pflegeltern aufhalten und insoweit auf den Beschluss des BFH vom 12.10.2016 - XI R 1/16 (BFH/NV 2017, 298) verweist, ist der dort entschiedene Sachverhalt mit dem hier vorliegenden nicht vergleichbar. Denn nach den diesem Beschluss zugrunde liegenden Feststellungen der Vorinstanz hielt sich das im eigenen Haushalt lebende Kind nur noch besuchsweise im Haushalt der Anspruchstellerin auf. Entscheidend sind daher die jeweiligen Umstände des Einzelfalls; allein das Bestehen eines eigenen Haushalts des Pflegekindes schließt eine Haushaltsaufnahme bei den Pflegeeltern nicht zwingend aus (vgl. FG Thüringen, Urteil vom 05.09.2007 - III 680/06, EFG 2008, 460; FG München, Urteil vom 31.01.2013 - 10 K 1438/10, EFG 2013, 910; FG Nürnberg, Urteil vom 23.04.2010 - 6 K 1539/2008, juris; nachgehend Senatsbeschluss vom 31.01.2011 - III B 86/10, BFH/NV 2011, 805). 25 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202050241&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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