STRE202050250 ECLI:DE:BFH:2020:B.080920.XIB17.20.0 BFH 11. Senat 20200908 XI B 17/20 Beschluss § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 149 Abs 3 AO, Art 3 Abs 1 GG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 149 Abs 2 AO, § 109 AO vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 5. Februar 2020, Az: 5 K 44/20, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unterschiedliche Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen für steuerlich beratene und nicht beratene Steuerpflichtige; Darlegungsanforderungen 1. NV: Macht ein Beschwerdeführer geltend, die in § 149 Abs. 3 AO vorgesehene Privilegierung von Steuerpflichtigen, die von Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertreten werden, sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG verfassungswidrig, muss er sich zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache mit der hierfür gegebenen Begründung des Gesetzentwurfs, der Rechtsprechung des BFH zur Vorgängerregelung und der zur Frage der Zulässigkeit der Regelung vorhandenen Literatur auseinandersetzen. 2. NV: Diese Darlegungsanforderungen gelten für den Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts entsprechend. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 05.02.2020 - 5 K 44/20 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die im Verwaltungsverfahren steuerlich nicht vertretene Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, beantragte beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Schreiben vom 31.07.2019, die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen (Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) sowie der Bilanz für das Jahr 2018 bis zum 29.02.2020 zu verlängern. Diesen Antrag lehnte das FA mit Bescheid vom 02.08.2019 ab; der Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 09.12.2019). 2 Das Sächsische Finanzgericht (FG) wies die Klage mit Urteil vom 05.02.2020 - 5 K 44/20 ab und ließ die Revision nicht zu. Es entschied, die Ablehnung der Fristverlängerung sei innerhalb der durch § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung rechtmäßig. Die in § 149 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) vorgesehene Privilegierung von Steuerpflichtigen, die durch Angehörige der steuerberatenden Berufe vertreten werden, sei verfassungsgemäß. 3 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen. § 149 AO sei verfassungswidrig. 4 Mit Schreiben vom 12.06.2020 hat das FA mitgeteilt, dass die Klägerin am 29.02.2020 ihre Steuererklärungen abgegeben habe. Die nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuererklärung stehe einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Am 04.06.2020 habe das FA u.a. Bescheide wegen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbetrag 2018 erlassen und dabei von der Festsetzung eines Verspätungszuschlags abgesehen, weshalb die Beschwerde unzulässig geworden sei. 5 Daraufhin hat die Klägerin mit Schreiben vom 23.07.2020 und 24.08.2020 die Hauptsache nicht für erledigt erklärt, sondern u.a. auf den bereits erstinstanzlich für den Fall, dass vor Fristablauf kein Urteil ergeht, gestellten Hilfsantrag, die Rechtswidrigkeit der Ablehnung festzustellen, hingewiesen. Das FA habe in den Erläuterungen zu den Steuerbescheiden für das Jahr 2018 angedroht, die Klägerin müsse zukünftig mit der Festsetzung von Verspätungszuschlägen rechnen, wenn sie, die Klägerin, ihre Steuererklärungen nicht oder nicht fristgemäß abgebe. Das FA habe in seinem Risikomanagement-System gespeichert, dass die Klägerin die Frist zur Abgabe der Steuererklärung nicht eingehalten habe. Dies beeinflusse für die nächsten drei Veranlagungszeiträume, ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festgesetzt werde. II. 6 Die Beschwerde ist unzulässig. 7 1. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass die Klägerin im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen ist; denn diese Antragsumstellung ist auch noch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde möglich (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.04.2016 - II B 66/15, BFH/NV 2016, 1059; Brandis in Tipke/Kruse, § 100 FGO Rz 48). 8 2. Allerdings hat die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.