STRE202050258 ECLI:DE:BFH:2020:B.300920.VIIIE1.20.0 BFH 8. Senat 20200930 VIII E 1/20 Beschluss § 31 Abs 1 GKG 2004 vom 27.02.2014, § 66 Abs 1 GKG 2004 vom 27.02.2014, § 143 FGO, § 21 Abs 1 S 1 GKG 2004 vom 27.02.2014 DEU Bundesrepublik Deutschland Keine Erinnerung gegen Kostenlastentscheidung NV: Einwendungen gegen die Kostenlastentscheidung können nicht mit einer Erinnerung geltend gemacht werden, da der Kostenbeamte und das Gericht an diese gebunden sind. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs --Kostenstelle-- vom 28.06.2017 - KostL 604/16 (VIII B 27/15) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. I. 1 Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Erinnerungsführerin) war ausweislich des Urteilsrubrums neben Herrn S Klägerin und damit Beteiligte des vor dem Thüringer Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 1 K 1041/12 wegen Einkommensteuer 2006 und 2007 und wegen der Einkommensteuervorauszahlungen ab dem dritten Quartal 2008 geführten Klageverfahrens. Das FG wies die Klage mit Urteil vom 08.12.2014 ab. 2 Am 05.01.2015 erteilte die Erinnerungsführerin gemeinsam mit Herrn S den Rechtsanwälten A und B (Kanzleisitz: …) eine Vollmacht in Sachen "unwirksame Urteile des Thüringer Finanzgerichts Gotha vom 08. Dezember 2014, Az. 1 K 1041/12, Az. 1 K 1045/12, Az. 1 K 1046/12 und Az. 1 K 1047/12 wegen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zum Bundesfinanzhof". Diese Vollmacht ermächtigte nach der Nr. 1 des Vollmachtsformulars "Zur Prozessführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen". Die Vollmacht sollte u.a. für alle Instanzen gelten. Unterschrieben ist die Vollmacht von der Erinnerungsführerin mit einem blauen Stift. Die Vollmacht ist im Original in der Akte des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Verfahren VIII B 27/15 (Bl. 44) abgelegt. 3 Die Erinnerungsführerin wurde von den Prozessbevollmächtigten im Schriftsatz zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 13.01.2015 neben Herrn S als Beschwerdeführerin genannt. 4 Mit Beschluss vom 15.04.2016 wies der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren VIII B 27/15 als unbegründet zurück. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben nach diesem Beschluss die Erinnerungsführerin und Herr S zu tragen. 5 Am 25.04.2017 erging zunächst die Kostenrechnung des BFH (KostL 604/16) zum Verfahren VIII B 27/15. Diese wurde nach Schriftverkehr mit den Beteiligten in einer Rechnung vom 28.06.2017 - KostL 604/16 (VIII B 27/15) durch Ansatz eines niedrigeren Streitwerts berichtigt. Die Erinnerungsführerin und Herr S werden in dieser Kostenrechnung als gesamtschuldnerische Kostenschuldner in Anspruch genommen. 6 Mit ihrer am 10.11.2019 eingegangenen Erinnerung gegen diese Kostenrechnung macht die Erinnerungsführerin geltend, ihr sei nicht erinnerlich, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren VIII B 27/15 geführt zu haben. Es stehe zu befürchten, dass die Vollmachtserteilung zur Beschwerdeeinlegung ihrerseits auf einer lediglich eingescannten und missbräuchlich verwendeten Unterschrift beruhe. Zwischenzeitlich habe eine Aufteilung der dem Verfahren VIII B 27/15 zugrundeliegenden Steuerforderungen dazu geführt, dass sie für diese nicht in Anspruch genommen werde. Zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung im Verfahren VIII B 27/15 habe sie über kein eigenes Einkommen verfügt. 7 Die Erinnerungsführerin beantragt,die Kostenrechnung vom 28.06.2017 - KostL 604/16 (VIII B 27/15) betreffend die Gerichtskosten aufzuheben. 8 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt,die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen. II. 9 Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet. 10 1. Ist die Kostenrechnung dem Kostenschuldner bereits zugegangen und wird --wie im Streitfall-- anschließend die Nichterhebung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (§ 21 des Gerichtskostengesetzes --GKG--) beantragt, entscheidet das Gericht über den Antrag im Verfahren der Erinnerung (BFH-Beschlüsse vom 25.03.2008 - VIII E 1/08, BFH/NV 2008, 1185; vom 07.10.2010 - II E 6/10, BFH/NV 2011, 59, und vom 31.01.2014 - X E 8/13, BFH/NV 2014, 867). Es besteht kein Vertretungszwang (BFH-Beschluss vom 05.08.2002 - VII B 56/00, BFH/NV 2002, 1492). Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG durch den Einzelrichter. 11 2. Soweit sich die Erinnerungsführerin gegen ihre Inanspruchnahme als Kostenschuldnerin und Gesamtschuldnerin über den vollen Rechnungsbetrag wendet, hat das Vorbringen keinen Erfolg. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.