STRE202050259 ECLI:DE:BFH:2020:B.280920.VIIIR23.18.0 BFH 8. Senat 20200928 VIII R 23/18 Beschluss § 56 FGO, § 116 Abs 7 S 2 Halbs 1 FGO, § 120 Abs 2 S 1 Halbs 2 FGO vorgehend Hessisches Finanzgericht, 23. August 2017, Az: 4 K 2149/15, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Zur Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist bei fehlerhaftem Eingangsstempel 1. NV: Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den dargelegten und glaubhaft gemachten Tatsachen die Möglichkeit offenbleibt, dass die Fristversäumnis vom Prozessbevollmächtigten verschuldet ist. 2. NV: Zu den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten bei der Bearbeitung einer Revision gehört die eigenständige Prüfung des Ablaufes der Revisionsbegründungsfrist. Dies gilt auch, wenn ihm die Akten auf eine Vorfrist hin vorgelegt werden. Bei einer solchen Prüfung darf er sich nicht auf die Richtigkeit eines auf dem Zulassungsbeschluss angebrachten Eingangsstempels verlassen, sondern muss selbst prüfen, ob das dort angegebene Datum mit dem vom Postbediensteten auf dem Zustellungsumschlag eingetragenen Zustellungsdatum übereinstimmt. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 23.08.2017 - 4 K 2149/15 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH & Co. KG. Er erwirtschaftete auf einem im Insolvenzverfahren eingerichteten Anderkonto in den Jahren 2012 und 2013 Zinseinkünfte, für die die kontoführende Bank Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehielt und an das zuständige Finanzamt abführte. 2 Die Klage, mit der der Kläger die Erstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages begehrte, wies das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 23.08.2017 - 4 K 2149/15 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2019, 225) ab, ohne die Revision zuzulassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin ließ der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Beschluss vom 30.07.2018 - VIII B 111/17 die Revision zu. Der Zulassungsbeschluss wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich der Zustellungsurkunde am 10.08.2018 durch Einwurf in den Kanzleibriefkasten zugestellt. 3 Mit Telefaxschreiben vom 13.09.2018 ging die Revisionsbegründung des Klägers beim BFH ein. Mit Schreiben vom gleichen Tag wies die Geschäftsstelle des VIII. Senats die Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass die Revisionsbegründungsfrist bereits am 10.09.2018 abgelaufen sei. Hierauf beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 26.09.2018 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie seien aufgrund eines Büroversehens ohne Verschulden an der fristgerechten Einreichung der Revisionsbegründung gehindert gewesen. Der Beschluss des BFH vom 30.07.2018 - VIII B 111/17, der sich in der am Montagmorgen dem Kanzleibriefkasten entnommenen Tagespost befunden haben müsse, sei von der vertretungsweise zuständigen Kanzleimitarbeiterin A mit einem Eingangsstempel vom 13.08.2018 versehen worden. Die Mitarbeiterin habe auf dem förmlich zugestellten Dokument auch den handschriftlichen Zusatz "Zustellung" angebracht. Die fehlerhafte Datierung des Eingangs auf den 13.08.2018 lasse sich nur damit erklären, dass sie die Post taggleich bearbeitet, beim Abstempeln jedoch die Datumsangabe nicht geändert habe. Die Mitarbeiterin sei ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und instruiert, förmlich zugestellte Schriftstücke mit dem auf dem gelben Briefkuvert vermerkten Datum zu stempeln und das Kuvert dem betreffenden Schriftstück beizufügen. Die Mitarbeiterin A habe ihre Aufgaben stets zuverlässig erledigt. Ihre Tätigkeit werde zudem in regelmäßigen Abständen überprüft und überwacht, ohne dass es zu Beanstandungen gekommen sei. 4 Im weiteren Verlauf der Bearbeitung des Schriftstückes habe die für den Prozessbevollmächtigten tätige Sachbearbeiterin B --nachdem ihr die Post zugeleitet worden sei-- die Rechtsmittelfrist und die einwöchige Vorfrist auf der Grundlage des vermerkten Zustelldatums vom 13.08.2018 berechnet und auf dem Dokument vermerkt. Dabei habe sie --insbesondere auch aufgrund des Zusatzes "Zustellung"-- berechtigterweise davon ausgehen können, dass der 13.08.2018 das korrekte Zustelldatum gewesen sei. Er, der Prozessbevollmächtigte selbst, habe erst mit dem am 17.09.2018 zugestellten Hinweisschreiben des BFH vom 13.09.2018 Kenntnis von der Verfristung erhalten. 5 Dem Wiedereinsetzungsantrag vom 26.09.2018 waren zur Glaubhaftmachung u.a. die eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiterinnen A und B beigefügt. II. 6 Die Revision ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen (§ 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Kläger hat die Revision nicht rechtzeitig begründet. 7 1. Hat der BFH --wie vorliegend-- der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, ist die Revision innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses zu begründen (§ 116 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1, § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FGO). 8 Im Streitfall begann gemäß § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs die Begründungsfrist durch Einlegen des Zulassungsbeschlusses in den Kanzleibriefkasten (§ 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 180 Satz 2 ZPO) mit Ablauf des 10.08.2018 (Freitag) und endete mit Ablauf des 10.09.2018 (Montag). Der erst am 13.09.2018 beim BFH eingegangene Begründungsschriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers war mithin verspätet. 9 Ob der Fristbeginn auf einen Sonntag, allgemeinen Feiertag oder Samstag fällt, ist unerheblich, denn das Gesetz sieht in § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 13.09.2012 - XI R 40/11, BFH/NV 2013, 213, m.w.N.). 10 2. Dem Kläger ist keine Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, denn er hat weder hinreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis schuldlos war. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.