Klägers gegen das Urteil
Finanzgerichts Köln vom 11.07.2018 - 4 K 2812/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 1 I. Die Beteiligten streiten über den Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen. 2 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr
FG Köln vom 11.07.2018 - 4 K 2812/17 aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2015 vom 24.03.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.09.2017 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 3.415,20 € berücksichtigt werden. 10 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 11 II. Die Revision
Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass das Schienennetz der X-AG im Streitjahr die erste Tätigkeitsstätte
Klägers war. Es hat
halb zu Recht die Aufwendungen
Klägers für die Fahrten von seiner Wohnung dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale berücksichtigt sowie die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. 12 1. Beruflich veranlasste Fahrtkosten sind Erwerbsaufwendungen. Handelt es sich bei den Aufwendungen
Arbeitnehmers um solche für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S.
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Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG), ist zu deren Abgeltung für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, grundsätzlich eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 € anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG). 13 2. Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist gemäß § 9 Abs. 4a Satz 1 EStG zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale nach Maßgabe
Satzes 3 anzusetzen. 14 3. Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung
Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15
Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und
steuerlichen Reisekostenrechts vom 20.02.2013 (BGBl I 2013, 285) neu eingeführte und in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG definierte Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" tritt an die Stelle
bisherigen unbestimmten Rechtsbegriffs der "regelmäßigen Arbeitsstätte". 15 a) Ortsfeste betriebliche Einrichtungen sind räumlich zusammengefasste Sachmittel, die der Tätigkeit
Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten dienen und mit dem Erdboden verbunden oder dazu bestimmt sind, überwiegend standortgebunden genutzt zu werden. Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z.B. Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit
Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen. Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht. 16 b) Demgemäß kann auch ein firmeneigenes Schienennetz eine erste Tätigkeitsstätte i.S.
G sein, wenn es nach seinen infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar ist (Senatsurteil vom 10.03.2015 - VI R 87/13, Rz 17). 17 4. Nach diesen Maßstäben ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das Schienennetz der X-AG im Streitjahr die erste Tätigkeitsstätte
Klägers war. 18 a) Bei dem Schienennetz handelt es sich um eine Werksbahn i.S. von § 2 Abs. 8
Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und damit um eine ortsfeste betriebliche Einrichtung
Arbeitgebers
Klägers, die nach ihren infrastrukturellen Gegebenheiten mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar ist. Denn nach § 2 Abs. 8 Satz 1 AEG sind Werksbahnen Eisenbahninfrastrukturen, die ausschließlich zur Nutzung für den eigenen Güterverkehr betrieben werden. Davon umfasst ist eine Eisenbahninfrastruktur, die dem innerbetrieblichen Transport oder der An- und Ablieferung von Gütern über die Schiene für das Unternehmen, das die Eisenbahninfrastruktur betreibt, oder für die mit ihm gesellschaftsrechtlich verbundenen Unternehmen dient. Die konkrete flächenmäßige Ausdehnung
firmeneigenen Schienennetzes steht der Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte nicht entgegen. Die Werksbahn der X-AG erstreckt sich im Streitfall zwar über mehrere Gemeinden und eine Gesamtstrecke von ca. ... km. Gleichwohl handelt es sich hierbei --wie im Senatsurteil in Sachen VI R 87/13-- um eine zusammenhängende Eisenbahninfrastruktur, die einem Werksgelände vergleichbar ist. Auch wenn der Kläger auf der gesamten Strecke eingesetzt war, bewegt er sich mit seinem Fahrzeug gleichwohl nur innerhalb dieses Betriebsgeländes. 19 Insoweit unterscheidet sich die Tätigkeit
Klägers als Lokomotivführer einer Werksbahn auch von der Tätigkeit der Lokomotivführer im öffentlichen Eisenbahnverkehr, etwa einem Lokführer der DB AG im Nah- oder Fernverkehr. Die Schienenwege öffentlicher Betreiber sind wegen der Zugänglichkeit für jedermann (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 AEG) nicht mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung eines Unternehmens vergleichbar. 20 b) Dass der Kläger von seinem Arbeitgeber dem Schienennetz der X-AG dauerhaft zugeordnet wurde und dort seinen Beruf als Lokomotivführer tatsächlich ausgeübt hat, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht in Streit. Der Senat sieht
halb insoweit von weiteren Ausführungen ab. 21 5. Folglich stellt das Führen einer Lokomotive durch den Kläger auf dem Schienennetz der X-AG keine auswärtige berufliche (Fahr-)Tätigkeit i.S.
G dar. Es handelt sich vielmehr um eine Tätigkeit innerhalb einer --wenngleich großräumigen-- ersten Tätigkeitsstätte, an der der Kläger seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen hat. Da der Kläger im Streitfall nicht außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte und seines Wohnorts tätig war, können weder Verpflegungsmehraufwendungen noch Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt werden. 22 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202050279&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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