Präsidenten eines OVG zum Präsidenten eines FG ist trotz Fehlens einer entsprechenden Regelung in der FGO gemäß § 27 Abs. 2 DRiG grundsätzlich zulässig (Fortentwicklung
BFH-Beschlusses vom 14.03.2019 - V B 34/17, BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489). Die Beschwerde
Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil
Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 22.08.2019 - 2 K 124/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Der während
Beschwerdeverfahrens am ...2020 verstorbene Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), ein türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei, wendete sich gegen die Besteuerung seiner aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Rentenzahlungen in den Streitjahren 2011 bis 2013. 2 Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) verwarf die Einsprüche
Klägers als unzulässig, da er die einmonatige Einspruchsfrist versäumt habe. Das Finanzgericht (FG) Mecklenburg-Vorpommern gab der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 22.08.2019 - 2 K 124/18 teilweise statt. Die Einsprüche seien zulässig, da den Verwaltungsvorgängen nicht entnommen werden könne, an welchem Tag die angefochtenen Bescheide zur Post gegeben worden seien, ob diesen Bescheiden eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden und ob diese Rechtsbehelfsbelehrung richtig gewesen sei.
halb habe sich die Einspruchsfrist gemäß § 356 Abs. 2 der Abgabenordnung auf ein Jahr verlängert. Dies führe zur Begründetheit der Klage, soweit das FA die jährlichen Werbungskosten-Pauschbeträge in Höhe von 102 € (§ 9a Satz 1 Nr. 3
Einkommensteuergesetzes) nicht berücksichtigt habe. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. 3 Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG macht das FA die Erforderlichkeit einer Entscheidung
Bundesfinanzhofs (BFH) wegen Divergenz und zur Fortbildung
Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) geltend. Darüber hinaus beruft es sich auf einen Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO. II. 4 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie den Anforderungen
3 Satz 3 FGO genügt, ist sie unbegründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). 5 1. Der Senat ist durch den Tod
Klägers nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden. 6 Zwar war das Verfahren durch den Tod
Klägers gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kraft Gesetzes bis zur Aufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen. Auf Antrag
FA wird es aber gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 2 bis 5 ZPO mit der Ehefrau
Klägers als Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) fortgeführt. Die Klägerin ist Alleinerbin
am ...2020 verstorbenen Klägers und damit
sen Rechtsnachfolgerin. 7 Auf Grundlage
Antrags
FA vom 10.08.2020 ist das Verfahren gemäß § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 2 bis 5 ZPO mit der Klägerin fortzuführen. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 24.04.2020 die Fortführung
Verfahrens letztlich abgelehnt. Darin liegt aber eine Verzögerung der Verfahrensaufnahme i.S.
2 ZPO, da die Rechtsnachfolge feststeht und der Rechtsnachfolger zur Aufnahme
Verfahrens verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34). Da es sich um ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren handelt, über das der Senat durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 116 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 2 FGO), war auch eine Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 239 Abs. 3 ZPO nicht erforderlich (vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 13.04.2017 - 7 AZN 732/16 (A), BAGE 159, 34). 8 2. Soweit das FA eine Divergenz i.S.
2 Nr. 2 Variante 2 FGO hinsichtlich
Nachweises der Aufgabe eines Steuerbescheids zur Post im Fall
zentralen, maschinell-elektronischen Versands geltend macht, genügt die Beschwerdebegründung bereits nicht den Anforderungen
3 Satz 3 FGO. 9 Insbesondere fehlt die Herausarbeitung eines abstrakten Rechtssatzes
angefochtenen FG-Urteils, der mit einem abstrakten Rechtssatz der genannten Divergenzentscheidungen (BFH-Beschluss vom 16.05.2007 - V B 169/06, BFH/NV 2007, 1454; Urteil
FG Baden-Württemberg vom 12.05.2010 - 7 K 2868/07, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2010, 2044, und Urteil
FG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.03.2001 - 1 K 358/99, EFG 2001, 862) im Widerspruch stehen soll. Darüber hinaus fehlen Ausführungen, inwieweit das angefochtene Urteil und die Divergenzentscheidungen zu vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind. 10 Entsprechende Darlegungen
FA, die den Anforderungen
3 Satz 3 FGO genügt hätten, waren bereits
halb ausgeschlossen, weil das FG in seiner Entscheidung den zentralen, maschinell-elektronischen Versand der Steuerbescheide weder im Sachverhalt noch in den Gründen angesprochen hat. Vielmehr hat sich das FG ohne nähere Begründung auf die Aussage beschränkt, dass anhand der vom FA zur Verfügung gestellten Verwaltungsvorgänge nicht festgestellt werden könne, an welchem Tag die Bescheide zur Post gegeben worden seien, ob diesen Bescheiden eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt worden und ob diese Rechtsbehelfsbelehrung richtig gewesen sei. 11 3. Soweit das FA hinsichtlich der Ausführungen
FG zur gegebenenfalls fehlenden oder falschen Rechtsbehelfsbelehrung den Zulassungsgrund der Fortbildung
Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 1 FGO geltend macht, erfüllt dies ebenfalls nicht die Anforderungen
3 Satz 3 FGO. 12 Insofern fehlt vor allem die ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Der bloße Hinweis auf angeblich fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung reicht im Streitfall schon
halb nicht aus, weil der BFH zum Nachweis der Rechtsbehelfsbelehrung im Falle
Versands eines Steuerbescheids im maschinellen Verfahren bereits ausführlich Stellung genommen hat (BFH-Beschluss vom 14.09.2000 - X B 58/00, BFH/NV 2001, 322). 13 4. Einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler i.S. § 115 Abs. 2 Nr. 2 Variante 2 FGO hat das FA weder schlüssig dargelegt noch geltend gemacht. Hierzu fehlen jegliche Ausführungen. Allein die Darlegung einer fehlerhaften Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung ist hierfür nicht ausreichend (BFH-Beschluss vom 29.05.2007 - VIII B 205/06, BFH/NV 2007, 1634). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die Tatsachen- und Beweiswürdigung
FG so schwerwiegende Fehler aufweist, dass sie unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar ist und offensichtlich jedem Zweck einer Beweiswürdigung zuwiderläuft, so dass ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 15.05.2018 - I B 114/17, BFH/NV 2018, 1092, m.w.N.). 14 5. Der vom FA geltend gemachte Verfahrensmangel i.S.
2 Nr. 3 FGO liegt nicht vor. Der 2. Senat
FG war trotz der Doppelpräsidentschaft seines Vorsitzenden als Präsident
FG und
Oberverwaltungsgerichts (OVG) Mecklenburg-Vorpommern ordnungsgemäß besetzt (§ 119 Nr. 1 FGO); es besteht kein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Grundgesetzes). 15 a) In seinem Beschluss vom 14.03.2019 - V B 34/17 (BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489) hat der BFH gefordert, dass der Geschäftsverteilungsplan
FG gemäß § 4 FGO i.V.m. §§ 21e bis g
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) erkennen lassen muss, mit welchem Bruchteil seiner Arbeitskraft der Präsident seinem Senat im FG zugewiesen ist. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an. 16 Die Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. In dem Geschäftsverteilungsplan
FG war zum 15.04.2019 eine Erklärung
Präsidenten aufgenommen worden, dass er am FG "im Umfang von 0,5 AKA Rechtsprechungsaufgaben wahrnimmt" und sich hierfür dem
Deutschen Richtergesetzes (DRiG) wird dem Richter auf Lebenszeit ein Richteramt bei einem bestimmten Gericht übertragen. Ein weiteres Richteramt bei einem anderen Gericht kann ihm nach § 27 Abs. 2 DRiG übertragen werden, soweit ein Gesetz dies zulässt. 19 Auch wenn der Wortlaut
G für das Erfordernis einer positiven Regelung zur Übertragung eines weiteren Richteramts in der jeweiligen Verfahrensordnung sprechen könnte (wie z.B. in § 16 der Verwaltungsgerichtsordnung --VwGO--, § 11 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetzes, § 18 Abs. 3
Arbeitsgerichtsgesetzes sowie § 22 Abs. 2 und § 59 Abs. 2 GVG), schließt sich der Senat der Auslegung
Bundesgerichtshofs (BGH) an, wonach es für die Anwendung
G ausreicht, wenn die Übertragung eines weiteren Richteramts nicht ausgeschlossen ist (BGH-Urteil vom 22.04.1983 - RiZ (R) 4/82, BGHZ 88, 1; gl.A. Müller-Horn in Gosch, FGO § 14 Rz 2; Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., § 27 Rz 16; Böhmann, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 2547, 2548). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die grundsätzliche Zulässigkeit der Ämterkumulierung klarzustellen (Schmidt-Räntsch, ebenda). 20 Da die FGO --anders als § 101 Abs. 1
Bundesverfassungsgerichtsgesetzes-- weder in § 14 FGO noch in einer anderen Vorschrift die Übertragung eines weiteren Richteramts verbietet, ist die gleichzeitige Ernennung
Präsidenten
OVG zum Präsidenten
FG auf Grundlage
G zulässig. Auch die Beschränkung
Umfangs der Ämterkumulierung in § 27 Abs. 2 DRiG auf "ein" weiteres Richteramt wird im Streitfall beachtet. Auf die entsprechende Anwendbarkeit
GO, wie sie teilweise in der Literatur vertreten wird (Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 14 FGO Rz 4; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 14 Rz 1; Schmid in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 14 FGO Rz 25; kritisch Müller-Horn, ebenda; Böhmann, ebenda), kommt es nicht an. 21 c) Ob die Doppelpräsidentschaft im Einzelfall --beispielsweise aufgrund der Größe der Gerichte-- wegen
konkreten Umfangs der damit verbundenen Aufgaben zu einem Verfahrensmangel führen kann, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Der Senat sieht hierfür jedenfalls im Streitfall --auch unter Berücksichtigung der Darlegungen
FA-- keine ausreichenden Anhaltspunkte. 22 Das FA verweist lediglich pauschal auf den Arbeitsumfang bei der Leitung von zwei Obergerichten und insgesamt vier Senaten (ein FG-Senat und drei OVG-Senate). Dies wird durch den Hinweis auf frühere Geschäftsverteilungspläne
FG sowie durch den Hinweis auf einen Mindestaufwand bei der Leitung eines Gerichts ergänzt. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass der konkrete Arbeitsumfang
Präsidenten
FG und
OVG --auch unter Berücksichtigung eines gewissen Mindestaufwands-- erheblich geringer als der konkrete Arbeitsumfang eines Präsidenten größerer Gerichte ausfallen dürfte. Auch ist hinsichtlich
Vorsitzes in insgesamt vier Senaten allein auf den konkreten Arbeitsumfang abzustellen. Dabei ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass einer der Beisitzer
2. FG-Senats kein eigenes Dezernat hatte und am OVG mit insgesamt 14 Richtern 12 Senate gebildet worden sind, denen zum Teil nur begrenzte Zuständigkeiten zugewiesen waren. 23 d) Ferner bestehen im Streitfall keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass gegen die höchstrichterlichen Vorgaben zum Umfang der rechtsprechenden Tätigkeit eines Gerichtspräsidenten verstoßen worden ist (a.A. Sangmeister, Betriebs-Berater 2019, 2077, 2078; im Ergebnis auch Roller/Stadler, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2015, 401, 403). 24 Dies betrifft insbesondere die Vorgabe
BGH, dass ein Vorsitzender mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender seines Senats selbst wahrnehmen muss, weil er nur dann einen richtungsgebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben kann (BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 19.06.1962 - GSZ 1/61, BGHZ 37, 210; bestätigt durch den Beschluss
Großen Senats für Zivilsachen
BGH vom 20.11.1967 - GSZ 1/67, BGHZ 49, 64; BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris; vgl. auch Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.05.2012 - 2 BvR 610/12, Neue Juristische Wochenschrift 2012, 2334). Entsprechendes gilt für die daraus entwickelte Vorgabe, dass der Vorsitzende im Regelfall erheblich mehr als 50 % der rein richterlichen Spruchtätigkeit im Rahmen seines Senats als Vorsitzender erledigen muss, da zu den Aufgaben als Vorsitzender auch technische und verwaltungsmäßige Aufgaben gehören (Beschluss
Großen Senats für Zivilsachen
BGH in BGHZ 37, 210). 25 Diese Vorgaben gelten zwar auch für Gerichtspräsidenten als Vorsitzende (Beschluss
Großen Senats für Zivilsachen
BGH in BGHZ 49, 64; BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16, juris) sowie für Finanzgerichte (BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489). Da sich die prozentualen Vorgaben auf den Geschäftsumfang
jeweiligen Senats beziehen, kann aber die vom FA dargelegte Doppelpräsidentschaft allein noch nicht dazu führen, dass die Vorgaben im Streitfall nicht eingehalten worden sind. Vielmehr richtet sich dies nach dem konkreten Geschäftsumfang, der den Präsidentensenaten von den Präsidien zugewiesen worden ist. Dies wird durch den BGH-Beschluss vom 23.08.2016 - X ARZ 292/16 (juris) bestätigt, wonach die Vorgaben je nach Geschäftsumfang auch dann eingehalten werden können, wenn der Vorsitzende dem Senat nur mit einem Viertel seiner Arbeitskraft zur Verfügung steht. 26 e) Da nicht erkennbar ist, dass der BFH-Beschluss in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489 von dieser Rechtsprechung
BGH abweichen sollte, führt auch die Formulierung dieses Beschlusses, dass "die Zuweisung eines Präsidenten zur Senatsarbeit im FG mit weniger als 50 % seiner gesamten Arbeitskraft" nicht dem "Leitbild
Richterpräsidenten eines FG" entspreche, zu keinem anderen Ergebnis. 27 Nach Auffassung
Senats ist es ausreichend, dass der Gerichtspräsident --wie im Streitfall nach dem Geschäftsverteilungsplan
FG ab dem 15.04.2019 vorgesehen-- mit mindestens 50 % seiner Arbeitskraft dem FG zur Verfügung steht. Dies ergibt sich letztlich auch aus Rz 24
BFH-Beschlusses in BFHE 263, 317, BStBl II 2019, 489, da dort die Übernahme von Aufgaben der Justizverwaltung durch einen Richter an seinem eigenen Gericht (FG) ausdrücklich ausgenommen wird. Daraus wird deutlich, dass eine solche Tätigkeit für das Vertrauen in die Sachlichkeit der Entscheidungsfindung unschädlich sein soll. 28 Die weitergehenden Fragen, in welchem Mindestumfang die 50 %ige Tätigkeit für das FG auf die richterliche Senatsarbeit entfallen muss, um die Voraussetzungen eines Richterpräsidenten zu erfüllen, und ob hierbei für das FG als Fachgericht andere Maßstäbe als für die Zivilgerichte gelten, können im Streitfall unbeantwortet bleiben. Denn bei gleichmäßiger Aufteilung der Arbeitskraft
Doppelpräsidenten auf das FG und das OVG sowie innerhalb
FG auf die Justizverwaltung und die Senatsarbeit, die aufgrund der Größe der Gerichte nicht ausgeschlossen scheint, wäre ein solches Mindestmaß an finanzrichterlicher Tätigkeit in jedem Fall erreicht. Dass für die Arbeit im 2. Senat
FG weniger Zeit zur Verfügung stand, ist auch nach den Darlegungen
FA nicht anzunehmen. 29
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.