BFH, Urteil vom 25.08.2020 – II R 30/18 – Grunderwerbsteuerbefreiung und Schenkungsauflage - Grenzen der Steuerbefreiung durch Zusammenschau 1. Wendet ein Schenker ein…
STRE202110002 ECLI:DE:BFH:2020:U.250820.IIR30.18.0 BFH 2. Senat 20200825 II R 30/18 Urteil § 1 Abs 1 Nr 1 GrEStG 1997, § 1 Abs 2a GrEStG 1997, § 3 Nr 2 S 1 GrEStG 1997, § 3 Nr 3 GrEStG 1997, § 3 Nr 6 S 1 GrEStG 1997, § 5 Abs 2 GrEStG 1997, § 6 GrEStG 1997, § 42 AO, § 128 Abs 1 AO, § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 7 Abs 1 Nr 2 ErbStG 1997, § 129 AO, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 1589 BGB, §§ 783ff BGB vorgehend FG Hamburg, 3. Juli 2018, Az: 3 K 198/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Grunderwerbsteuerbefreiung und Schenkungsauflage - Grenzen der Steuerbefreiung durch Zusammenschau 1. Wendet ein Schenker ein Grundstück zunächst einem Erstbeschenkten zu, mit der Auflage, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen, sind beide Rechtsgeschäfte schenkungsteuerrechtlich selbständig zu beurteilen.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 03.07.2018 - 3 K 198/17 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
1 Die Eheleute B und C waren alleinige Kommanditisten der A-KG mit einer Kommanditeinlage von insgesamt 500.000 €. Komplementärin ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen war die A-GmbH. Im Eigentum der A-KG standen insgesamt 13 Grundstücke.
2 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 18.11.2008 schenkten B und C u. a. die Kommanditanteile an der A-KG und die Geschäftsanteile an der A-GmbH im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ihren Söhnen D und E. D erhielt eine Kommanditeinlage von 283.000 €, E von 217.000 €. D und E verpflichteten sich wechselseitig und gegenüber ihren Eltern, sich zeitnah nach der Schenkung in der Weise auseinanderzusetzen, dass fünf Grundstücke der A-KG in eine GmbH & Co. KG unter der Firma F-KG eingebracht werden, deren alleiniger Kommanditist D sein sollte, die übrigen acht Grundstücke (sieben wirtschaftliche Einheiten) in eine GmbH & Co. KG unter der Firma G-KG, deren alleiniger Kommanditist E sein sollte. D und E bestellten C ein lebenslängliches, unentgeltliches Nießbrauchrecht an den geschenkten Kommanditanteilen. Gegenüber B verpflichteten sie sich zur Zahlung lebenslänglicher Leibrenten. C verstarb am 09.12.2008 und wurde durch B, D und E in Erbengemeinschaft beerbt. Im Jahr 2009 wurde die A-KG umfirmiert in F-KG.
3 Durch notariell beurkundete Verträge vom 03.07.2012 setzten sich D und E auseinander. D übertrug seinen Kommanditanteil an der F-KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die 2011 gegründete D-KG, deren alleiniger Kommanditist er wurde. E übertrug seinen Kommanditanteil an der F-KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die ebenfalls 2011 gegründete Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), deren alleiniger Kommanditist er wurde. An der F-KG waren somit die D-KG mit 56,6 % und die Klägerin mit 43,4 % beteiligt. In einer darauf folgenden Urkunde beendeten die D-KG und die Klägerin die F-KG und schlossen einen "Auseinandersetzungs- und Einbringungsvertrag", um die Abwicklung im Wege der Realteilung vorzunehmen. Die im Gesellschaftsvermögen der F-KG befindlichen Grundstücke wurden entsprechend den Beteiligungsverhältnissen auf die D-KG und die Klägerin übertragen. Die Klägerin erhielt die sieben wirtschaftlichen Einheiten, die nach dem Schenkungsvertrag vom 18.11.2008 für die Gesellschaft des E vorgesehen waren.
4 Nach gesonderter Feststellung der Grundbesitzwerte der auf die Klägerin übertragenen wirtschaftlichen Einheiten setzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 19.02.2013 gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer fest. In der Anlage zum Bescheid waren die von der D-KG erworbenen wirtschaftlichen Einheiten aufgeführt. Am 18.03.2013 erließ das FA gegenüber der Klägerin unter Berufung auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) einen Änderungsbescheid, in dem es die sieben für die Gesellschaft des E vorgesehenen wirtschaftlichen Einheiten erfasste und von einer anteiligen Steuerbefreiung in Höhe von 43,4 % gemäß § 6 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) ausging.
5 Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das FA stützte den Änderungsbescheid nunmehr auf § 129 AO. Die Übertragung der Anteile an der A-KG auf D und E im Jahr 2008 sei nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerbar, aber als Schenkung gemäß § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerfrei. Die nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG steuerbaren Auflagen (Nießbrauch und Leibrente) seien nach § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG steuerfrei. Die Umfirmierung der A-KG in F-KG im Jahre 2009 sei nicht grunderwerbsteuerbar. Die Anteilsübertragungen vom 03.07.2012 seien nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar, aber nach § 6 Abs. 3 GrEStG steuerfrei. Jedoch sei die anschließende Übertragung der Grundstücke auf die Klägerin nur in Höhe ihrer Beteiligung an der F-KG von 43,4 % steuerbefreit nach § 6 Abs. 3 GrEStG. Es liege weder eine Schenkung nach § 3 Nr. 2 GrEStG noch eine Nachlassteilung nach § 3 Nr. 3 GrEStG vor noch könne § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG mangels Verwandtschaftsverhältnisses zwischen den beteiligten Rechtsträgern angewandt werden. Eine Befreiung ergebe sich auch nicht aus interpolierender Betrachtung. Der tatsächlich verwirklichte Grundstückserwerb sei kein abgekürzter, sondern ein verlängerter Weg. An die Nichterfüllung der Auflage seien keinerlei ernstliche Folgen geknüpft gewesen. Tatsächlich hätten D und E, statt die Auflage direkt zu erfüllen, eine Auseinandersetzung unter ertragsteuerlichen Aspekten gewählt, und dies auch nicht zeitnah.
6 Mit der Klage rügte die Klägerin in formeller Hinsicht die fehlerhafte Bekanntgabe des Bescheides vom 19.02.2013 und die inhaltliche Unbestimmtheit der angefochtenen Bescheide und berief sich in materiell-rechtlicher Hinsicht u.a. auf eine Interpolationsmöglichkeit.
7 Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Zwar sei der Bescheid vom 19.02.2013 zumindest rechtswidrig und auch der Änderung nicht zugänglich, der Bescheid vom 18.03.2013 aber in einen formell ordnungsgemäßen Erstbescheid umzudeuten. Letzterer sei jedoch materiell rechtswidrig, da der Erwerbsvorgang grunderwerbsteuerbar, aber insgesamt steuerfrei sei. Der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Realteilungsvertrag vom 03.07.2012 sei gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG hinsichtlich des der Beteiligung der Klägerin an der F-KG entsprechenden Anteils (43,4 %) wegen teleologischer Reduktion des § 6 Abs. 4 GrEStG und darüber hinaus nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG steuerfrei.
Hinsichtlich der dem D bzw. der D-KG zustehenden gesamthänderischen Mitberechtigung an den Grundstücken liege eine Schenkung von B und C an E vor. Nach der grunderwerbsteuerrechtlich irrelevanten Übertragung der Gesellschaftsanteile an der F-KG von E auf die Klägerin habe die Übertragung der Grundstücke die Auflage i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) aus dem Schenkungsvertrag vom 18.11.2008 erfüllt. An dem Erwerbsvorgang seien zwar nicht die Schenker B und C beteiligt gewesen. Dies könne jedoch durch eine interpolierende Betrachtung unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Leistungswegs ersetzt werden. Somit wäre eine Übertragung der Grundstücke von der A-KG (später F-KG) auf B und C bzw. die Erbengemeinschaft nach C nach § 3 Nr. 6 Satz 1 und Nr. 2 Satz 1 GrEStG und § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG, die anschließende Übertragung der Grundstücke durch B und C bzw. die Erbengemeinschaft auf die Klägerin nach § 3 Nr. 2 Satz 1 und § 3 Nr. 6 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit gewesen. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AO stehe dem nicht entgegen, da wegen der schweren Erkrankung des C die Sache eilbedürftig und die Klägerin noch gar nicht existent gewesen sei.
Die ertragsteuerlich motivierte Gestaltung sei nicht missbräuchlich.
8 Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 1736 veröffentlicht.
9 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sowie § 3 Nr. 6 Satz 1 GrEStG. Es fehle an einer Schenkung. Die Übertragung der Grundstücke habe wegen der vorgeschalteten Übertragung der Gesellschaftsanteile an der F-KG die Auflage aus dem Vertrag vom 18.11.2008 nicht mehr erfüllt. Eine interpolierende Betrachtung finde mangels abgekürzten Leistungswegs nicht statt. D und E hätten die Auflage nicht wie vorgesehen umgesetzt. Der gedankliche Umweg über die Eltern sei wegen des Todes des C nicht mehr vollziehbar.
10 Das FA beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11 Die Klägerin hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Sie begehrt jedoch, die Revision zurückzuweisen. Das FG-Urteil sei schon deshalb im Ergebnis zutreffend, weil die Umdeutung des Bescheides vom 19.02.2013 wegen des falschen Inhaltsadressaten unzulässig sei. Auch in der Sache habe der abgekürzte Leistungsweg keinen nicht vorgesehenen Vorteil eröffnet, so dass die Interpolation zulässig sei. Die Durchführung der Auseinandersetzung stelle keine erhebliche Abweichung vom Willen der Schenker dar, da sie das beabsichtigte Ergebnis, die Überführung der Vermögensteile in die zwei eigenständigen GmbH & Co. KGs, erreicht habe.
II.
12 Die Revision ist begründet. Der Senat entscheidet in der Sache selbst und weist die Klage ab (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der angefochtene Bescheid vom 18.03.2013, über den das FG entschieden hat, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
13 1. Der Bescheid ist nach Maßgabe der durch das FG vorgenommenen Umdeutung nach § 128 Abs. 1 AO formell ordnungsgemäß. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor, was auch die Klägerin nicht bestreitet. Ihre Einwände beruhen auf der Annahme, das FG habe den Bescheid vom 19.02.2013 umgedeutet. Tatsächlich hat das FG aber den nachfolgenden Bescheid vom 18.03.2013 umgedeutet. Das ergibt sich sowohl aus der Datumsangabe als auch aus der ausdrücklichen Aussage, der Bescheid werde in einen Erstbescheid umgedeutet. Diese Aussage kann nur auf denjenigen Bescheid bezogen sein, der nicht selbst Erstbescheid ist. Der Bescheid vom 18.03.2013 wies den zutreffenden Inhaltsadressaten auf.
14 2. Der Bescheid ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Die Übertragung der Grundstücke von der F-KG auf die Klägerin durch den Vertrag vom 03.07.2012 ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbar. Steuerfrei ist sie allein hinsichtlich eines Anteils von 43,4 % nach § 6 Abs. 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 GrEStG. Hinsichtlich des verbleibenden und allein noch streitigen Anteils von 56,6 % ist der Vorgang steuerpflichtig. Ein Befreiungstatbestand greift nicht ein.
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27 Aus einer derartigen Konstellation wird auch nicht deshalb ein abgekürzter Leistungsweg, weil die Durchführung der Auflage dadurch ersetzt werden könnte, dass der Erstbeschenkte dasjenige, was Gegenstand der Auflage ist, zunächst dem Schenker zurückschenkt, damit dieser es anschließend dem Zweitbeschenkten zuwenden kann. Dies wäre keine Zusammenschau, sondern eine künstliche Aufspaltung eines Vorgangs, die die vorgängige Schenkung des Schenkers an den Erstbeschenkten einschließlich des Gegenstandes der Auflage ausblendet und dadurch die Ausführung der Auflage durch einen nicht gewollten Leistungsweg ersetzt. Dem entsprechend hat der BFH in seinem Urteil vom 22.02.2017 - II R 52/14 (BFHE 257, 363, BStBl II 2017, 653) in einer ähnlichen Konstellation die Frage einer Steuerbefreiung kraft Zusammenschau nicht in Erwägung gezogen.
28 3. Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da das FG von anderen Grundsätzen ausgegangen ist und sich die Entscheidung auch nicht im Ergebnis als richtig erweist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Erwerb durch Realteilung vom 03.07.2012 ist hinsichtlich des noch streitigen Anteils von 56,6 % nicht von der Grunderwerbsteuer befreit.
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33 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
34 5. Der Senat entscheidet nach § 121 Satz 1 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202110002&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public