STRE202110023 ECLI:DE:BFH:2020:U.121120.IIIR49.18.0 BFH 3. Senat 20201112 III R 49/18 Urteil § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2009, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 2 Abs 1 SGB 9, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017 vorgehend FG Hamburg, 31. Juli 2018, Az: 6 K 192/17, Urteilnachgehend FG Hamburg, 22. April 2021, Az: 6 K 192/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland Kindergeldrechtliche Berücksichtigung eines Kindes, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG möglich ist. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 31.07.2018 - 6 K 192/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Streitig ist der Anspruch auf Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017. 2 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater des im Jahr 1997 geborenen Sohnes P. P brach in der 11. Klasse die Schule ab, nachdem er bereits seit Jahren Drogen genommen hatte. Seit Frühjahr 2015 befand sich P in einer ambulanten Therapie. Von August 2015 bis Juli 2016 war er bei zwei Arbeitgebern mit Minijobs beschäftigt. Vom August 2016 bis zum September 2016 wurde eine stationäre Therapie durchgeführt, anschließend eine ambulante. Im Juni 2017 absolvierte P ein Praktikum bei einer Tischlerei. 3 Im Juli 2017 beantragte der Kläger Kindergeld für P. Er legte der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für P vor, ebenso einen ärztlichen Nachweis vom 26.06.2017, aus dem hervorgeht, dass P seit September 2016 erkrankt und das Ende der Erkrankung nicht absehbar war. P gab außerdem am 26.06.2017 auf einem Vordruck an, dass er sich zum nächstmöglichen Termin um einen Ausbildungspatz bewerben werde. In einer weiteren Bescheinigung vom 12.07.2017 gab der behandelnde Arzt an, dass das "Ende" der Erkrankung oder Arbeitsunfähigkeit nicht sicher vorausgesagt werden könne und dass er zunächst den 31.12.2017 annehme. 4 Die Familienkasse lehnte durch Bescheid vom 31.07.2017 die Gewährung von Kindergeld für den Zeitraum August 2015 bis Mai 2017 ab. Für die Zeit danach gewährte sie Kindergeld, weil P erklärt habe, dass er nach Beendigung der Erkrankung eine Ausbildung anstreben werde und weil die Erkrankung lt. ärztlichem Attest vom 12.07.2017 zum 31.12.2017 beendet sein werde. Der gegen die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung gerichtete Rechtsbehelf hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29.09.2017). 5 Das Finanzgericht (FG) befragte im anschließenden Klageverfahren den behandelnden Arzt, ob für den Fall, dass keine Ausbildungsfähigkeit des P bestanden habe, absehbar gewesen sei, wann P wieder ausbildungsfähig sein werde. Der Arzt teilte schriftlich mit, dass dies damals noch nicht absehbar gewesen sei. Der behandelnde Psychologe antwortete auf die gleiche Frage, dass sich bei einer schweren Störung keine Zeiteinschätzung abgeben lasse und dass Ausbildungsbemühungen im fraglichen Zeitraum negativ einzuschätzen gewesen seien. Das FG gab der Klage, mit welcher der Kläger Kindergeld für den Zeitraum September 2016 bis Mai 2017 begehrte, nach einer Beweisaufnahme statt (Urteil vom 31.07.2018 - 6 K 192/17, Finanz-Rundschau 2018, 1012). Es war der Ansicht, P sei als Kind, das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht habe beginnen können, zu berücksichtigen (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Für ein Kind, das bereits einen Ausbildungsplatz habe, jedoch wegen einer Erkrankung seine Ausbildung nicht fortsetzen könne, sei Kindergeld zu gewähren. Nichts anderes könne gelten, wenn eine Ausbildung wegen einer Erkrankung nicht begonnen oder gesucht werden könne. Durch entsprechende Bescheinigungen und aufgrund der Beweisaufnahme sei nachgewiesen, dass P im Streitzeitraum aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht dazu in der Lage gewesen sei, sich um eine Ausbildung zu bemühen oder eine Ausbildung zu beginnen. Entgegen der Ansicht der Familienkasse habe die Erklärung des P, wonach dieser geplant habe, sich nach seiner Genesung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn zu bewerben, nicht schon früher vorgelegt werden müssen. 6 Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse vor, bei der Unterbrechung der Ausbildung infolge einer Krankheit behalte das Kind seinen Status als berücksichtigungsfähiges Kind bei. Sei jedoch nicht absehbar, dass das Kind in näherer Zukunft seine Ausbildung wieder aufnehmen könne, ähnele die Konstellation eher der eines behinderten Kindes. Es wäre eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, wenn für ein Kind, das wegen einer Behinderung von vornherein keine Ausbildung aufnehmen könne, nur unter den engen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG Kindergeld zu gewähren sei, während für ein Kind, bei dem die Behinderung/Erkrankung erst während der Ausbildung eintrete, ohne weiteres Kindergeld bis zur Altersgrenze gewährt werde. Auch entfalte die von P am 26.06.2017 abgegebene Erklärung über seine Ausbildungswilligkeit keine Rückwirkung für die davorliegende Zeit. 7 Die Familienkasse beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt,die Revision zurückzuweisen. 9 Er meint, das FG habe zu Recht die Anwendbarkeit des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG bejaht. Der ausbildungswillige P sei wegen seiner Erkrankung objektiv gehindert gewesen, sich um einen Ausbildungsplatz zu bemühen. In einem derartigen Fall könnten keine Bewerbungen verlangt werden, auch sei keine Erklärung notwendig, sich unmittelbar nach der Genesung um einen Ausbildungsplatz bemühen zu wollen. II. 10 Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG war zu Unrecht der Ansicht, für P sei Kindergeld zu gewähren, weil er einen Ausbildungsplatz gesucht habe. 11 1. Kindergeld wird nach § 62 Abs. 1 Satz 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG für ein Kind gewährt, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und das eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. 12
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