bargrundstück verwenden. 4 Am 14.02.2005 trat die Klägerin an Stelle der Komplementärin als Vermieterin in den Vertrag mit der X GmbH ein. Am 14.04.2005 stellte sie einen Bauantrag für die Stellplätze, der jedoch abgelehnt wurde. 5 Mit notarieller Urkunde vom 13.05.2005 veräußerten die Komplementärin ihre Komplementärbeteiligung an der Klägerin an die M GmbH, die vier Kommanditisten ihre Kommanditbeteiligungen an die M KG. Weder an der M GmbH noch an der M KG waren die bisherigen Gesellschafter beteiligt. Der Vertrag nahm auf die bestandskräftige Baugenehmigung vom 24.11.2004 sowie den Mietvertrag mit der X GmbH vom 11./19.02.2004 nebst
trägen Bezug. Zu jenem Zeitpunkt hatten die Kommanditisten bereits Honoraransprüche für verschiedene Leistungen erworben, die sie für die Projektierung erbracht hatten. 6
der Anteilsveräußerung wurden die Bauverträge geschlossen. Die Klägerin erwarb noch im Jahre 2005 von der Stadt K ein weiteres, benachbartes Grundstück für die Stellplätze und schloss mit der X GmbH am 17./23.06.2006 einen neuen Mietvertrag. Das Objekt wurde 2006 fertiggestellt. 7 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) nahm die Klägerin auf Grundlage von § 1 Abs. 2a Satz 1 des Grunderwerbsteuergesetzes i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes (StEntlG) 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 402) --GrEStG a.F.-- auf Grunderwerbsteuer in Anspruch. Während die Klägerin der Auffassung war, die Bemessungsgrundlage müsse der Wert des unbebauten Grundstücks sein, setzte das FA als Bemessungsgrundlage
EStG a.F. den Grundbesitzwert zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes an. Im Laufe der Zeit bis in das Klageverfahren hinein erließ das Belegenheitsfinanzamt (FA K) eine Reihe von Grundbesitzwertfeststellungen. Einerseits stellte es mit Bescheid zuletzt vom 27.03.2013 den Grundbesitzwert auf den 13.05.2005 für das unbebaute Grundstück in Höhe von 695.000 € fest. Andererseits stellte es mit Bescheid zuletzt vom 16.01.2015 auf den 13.05.2005 einen Grundbesitzwert für das bebaute Grundstück in Höhe von 8.705.000 € fest. Mit Bescheid vom 04.02.2015 setzte das FA auf der zuletzt genannten Grundlage Grunderwerbsteuer von 304.675 € fest und erklärte die bisher vorläufige Steuerfestsetzung mit weiterem Bescheid vom 26.04.2016
2 Satz 2 der Abgabenordnung für endgültig. 8 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat sich der im Schrifttum durch Behrens (Betriebs-Berater --BB-- 2016, 2071 ff.) vertretenen Auffassung angeschlossen, die Änderung des Gesellschafterbestands i.S. von § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. müsse auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks beruhen und nicht umgekehrt. Das setze voraus, dass die neuen Gesellschafter benötigt würden, um die Bebauung durch ihre Einlagen zu ermöglichen. Ein solcher Fall liege vor. Die Klägerin habe das Projekt mit den Altgesellschaftern finanziell nicht mehr realisieren können und einen zahlungskräftigen Gesellschafter benötigt. Es habe vielmehr Insolvenz gedroht, im Rahmen derer auch Zahlungen an Altgesellschafter geprüft worden wären. Dass die Aufnahme weiterer Gesellschafter nicht von Beginn an geplant gewesen sei, sei unschädlich. Maßgebend sei nur die Einbindung der neu eintretenden Gesellschafter in die Bebauung. Auf den zudem schwer
zuweisenden Zeitpunkt eines solchen Aufnahmeplans unter den Altgesellschaftern komme es nicht an. 9 Die M KG sei jedenfalls wirtschaftlich und damit faktisch an die vorzunehmende Bebauung gebunden gewesen. Das Bauvorhaben sei baurechtlich und bautechnisch im Detail geplant gewesen. Das zeige die bereits erteilte Baugenehmigung sowie nicht zuletzt der Mietvertrag mit der X GmbH, der eine feste Bindung der Klägerin bewirkt und umfangreiche Vorgaben für die Bauausführung enthalten habe. Die M KG hätte erhebliche wirtschaftliche, aber auch Reputationsverluste hinnehmen müssen, wäre das Bauvorhaben gescheitert. 10 Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2018, 664 veröffentlicht. 11 Mit der Revision macht die Klägerin eine Verletzung von § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG a.F. geltend. Die Grunderwerbsteuer sei auf Grundlage eines Werts
EStG a.F. i.V.m. § 138 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20.12.1996 (BGBl I 1996, 2049) --BewG a.F.-- zu bemessen, der auf den Stichtag des steuerbaren Rechtsgeschäfts zu bestimmen sei. Die Bebauung sei nicht einzubeziehen. 12 Richtig sei, dass die in § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG a.F. enthaltene Ausnahme vom Stichtagsprinzip an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum einheitlichen Leistungsgegenstand anschließe und notwendig erschienen sei, da sich der Gesellschafterwechsel bei der Personengesellschaft nicht auf ein noch zu errichtendes Gebäude erstrecken könne. Da sie als Ausnahmevorschrift der Vermeidung von Umgehungsgestaltungen diene, sei das Merkmal "beruht" entsprechend restriktiv zu verstehen. Ein Umgehungsgeschäft fehle, wenn der Erwerber auf eigenes Risiko baue. Der vorausgesetzte vorgefasste Plan zur Bebauung eines Grundstücks müsse deshalb auch den Gesellschafterwechsel umfassen und so Bebauung und Gesellschafterwechsel verknüpfen. Eine zeitliche Abfolge allein genüge nicht, auch nicht eine einfache Förderung des Plans durch den Gesellschafterwechsel. In diesen Fällen "beruhe" der Gesellschafterwechsel nicht auf vorgefasstem Plan. Nur so werde ein Gleichlauf mit § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 GrEStG a.F. erreicht, wo zwischen dem Erwerbsvorgang und denjenigen Verträgen, die sich auf die Bebauung beziehen, ein so enger Zusammenhang erforderlich sei, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhalte. 13 Im Streitfall fehle eine entsprechend enge Verbindung. Die Altgesellschafter hätten ursprünglich das Projekt selbst realisieren wollen. Sie hätten die Neugesellschafter bei der Anteilsübertragung nicht etwa auf einen Plan verpflichtet. Insbesondere seien die Neugesellschafter nicht in einen bestehenden Bauvertrag eingetreten oder hätten einen solchen mit einem der Veräußererseite zuzurechnenden Auftragnehmer abschließen müssen. Verträge betreffend die Errichtung des Gebäudes hätten die Altgesellschafter noch nicht einmal angebahnt. 14 Es habe auch keine faktischen Zwänge gegeben, die dazu geführt hätten, dass die Neugesellschafter in ihrer Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei gewesen wären und festgestanden hätte, dass sie das Grundstück zu einem bestimmten Preis in einem bestimmten baulichen Zustand erhalten würden. Die Neugesellschafter hätten das Gebäude auf eigene Rechnung und Verantwortung erstellt. Der Mietvertrag mit der X GmbH sei insoweit irrelevant. 15 Die Klägerin beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom 04.02.2015 in der Fassung vom 26.04.2016 dahin zu ändern, dass als Bemessungsgrundlage der mit Bescheid des FA K vom 27.03.2013 gesondert festgestellte Wert des unbebauten Grundstücks auf den 13.05.2005 angesetzt wird. 16 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 17
EStG a.F. sei in die Ermittlung des Bedarfswerts als Bemessungsgrundlage neben dem Grundstück die
dem Gesellschafterwechsel erfolgte Bebauung einzubeziehen, wenn beide Elemente Gegenstand eines vorgefassten Plans seien. Dieser verlange
Abreden unter den Gesellschaftern, die auf einen
EStG a.F. steuerbaren Gesellschafterwechsel und eine Bindung der neu eintretenden Gesellschafter an die Bebauung des Grundstücks abzielten. Der Erwerber müsse bei objektiver Betrachtung als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhalten. 18 So habe es sich hier verhalten. Es habe trotz des Austauschs der Gesellschafter eine faktische und wirtschaftliche Bindung an die Bebauung gegeben. Der schon vor dem Grundstückserwerb abgeschlossene und mit einer Konventionalstrafe bei nicht fristgerechter Besitzeinräumung versehene Mietvertrag mit der X GmbH habe die Klägerin gebunden. Sie habe einen liquiden Neugesellschafter benötigt, um trotz der aufgelaufenen Verluste das Projekt abschließen und außerdem die Zahlungsansprüche der Altgesellschafter gegenüber der Klägerin sichern zu können. Indem die Anteilsübertragung mit der Baugenehmigung und dem Mietvertrag einschließlich der Bauverpflichtung verknüpft worden sei, seien die Neugesellschafter auf den vorgefassten Plan verpflichtet worden und in der Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei gewesen. Den Altgesellschaftern möge es nicht originär auf die Bebauung angekommen sein, wohl aber den Neugesellschaftern. Da jedoch das Grundstück bei fehlender Umsetzung der Bebauungsverpflichtung an die Stadt K hätte zurückübertragen werden müssen, wären in einem solchen Falle die Gesellschaftsanteile nicht werthaltig und praktisch nicht zu veräußern gewesen. Die Abweichungen von der ursprünglichen Planung seien nicht wesentlich und hätten auch nur dazu gedient, die Auflagen der Baugenehmigung erfüllen zu können. Der neue Mietvertrag habe keine wesentlichen Änderungen enthalten. Die Auftragserteilung an die bauausführenden Gewerke sei angesichts der detaillierten Vorgaben nicht mehr entscheidend gewesen. II. 19 Die Revision ist
4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass der Grunderwerbsteuer der Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes zugrunde zu legen ist. 20 1.
EStG a.F. gilt es als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft, wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen. Die Vorschrift fingiert ein auf Übereignung des Grundstücks auf eine "neue" Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft (BFH-Urteil vom 11.06.2013 - II R 52/12, BFHE 241, 419, BStBl II 2013, 752, Rz 19). Zivilrechtlich ändert sich an der Rechtsträgerschaft nichts. 21 2. Der als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer dienende Grundbesitzwert wird verfahrensrechtlich gesondert festgestellt. 22 a)
EStG a.F. wird die Steuer u.a. in den Fällen des § 1 Abs. 2a und 3 GrEStG a.F.
den Grundbesitzwerten i.S. des § 138 Abs. 2 oder 3 BewG a.F. bemessen. Die Grundbesitzwerte sind gemäß § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG a.F. gesondert festzustellen. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG a.F. ist zwar
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.06.2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11 (BGBl I 2015, 1423, BVerfGE 139, 285, BStBl II 2015, 871) mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar, jedoch bis zum 31.12.2008 weiter anwendbar,
dem der durch Art. 8 Nr. 5 des Steueränderungsgesetzes 2015 vom 02.11.2015 (BGBl I 2015, 1834) eingefügte § 23 Abs. 14 Satz 1 GrEStG die gebotene rückwirkende Änderung erst für Erwerbsvorgänge angeordnet hat, die
dem 31.12.2008 verwirklicht werden. 23 b) Über die Frage, welcher Zeitpunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist, wird mit bindender Wirkung nicht im Feststellungsverfahren, sondern im Verfahren betreffend die Festsetzung der Grunderwerbsteuer entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 26.10.2005 - II R 53/02, BFH/NV 2006, 551, unter II.1.). Eine Frage des zutreffenden Zeitpunkts ist es auch, ob der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Besteuerungsstichtags oder im Falle von Bauprojekten im späteren Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend ist. Das bedeutet, dass das Festsetzungsfinanzamt über die Einbeziehung der Bebauung in die Bemessungsgrundlage befindet, während das Feststellungsfinanzamt die Feststellung
den entsprechenden Vorgaben des Festsetzungsfinanzamts vornimmt. Liegen zwei Grundlagenbescheide vor, deren einer die Bebauung einbezieht, deren anderer nicht, obliegt es dem Festsetzungsfinanzamt, diejenige Feststellung zugrunde zu legen, die
seiner Rechtsauffassung die zutreffenden Ermittlungsmaßstäbe enthält. 24 3.
EStG a.F. ist der Wert des Grundstücks abweichend von § 138 Abs. 1 Satz 2 BewG a.F.
den tatsächlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes maßgebend, wenn sich der Erwerbsvorgang auf ein noch zu errichtendes Gebäude erstreckt (Alt. 1) oder die Änderung des Gesellschafterbestands i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. auf einem vorgefassten Plan zur Bebauung eines Grundstücks beruht (Alt. 2). 25 a) Im Streitfall kommt allein § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG a.F. in Betracht. Die Grundsätze des § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 GrEStG a.F. versagen im Rahmen des § 1 Abs. 2a GrEStG a.F., da sie sowohl bei unmittelbarer Anwendung auf die Erwerbsvorgänge
EStG a.F. als auch bei entsprechender Anwendung auf die Erwerbsvorgänge des § 8 Abs. 1 GrEStG a.F. einschließlich der Grundsätze des sog. einheitlichen Vertragswerks an die Rechte und Pflichten von Veräußerer und Erwerber anknüpfen (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 20.02.2019 - II R 28/15, BFHE 264, 343, BStBl II 2019, 555, Rz 34 ff., m.w.N.). In den Fällen des § 1 Abs. 2a GrEStG a.F. fehlen aber Veräußerer und Erwerber. 26
Art und Umfang ggf. noch gänzlich unbestimmte Bebauung eine steuererhöhende Wirkung hätten. Dasselbe gilt für die weitere Voraussetzung, dass die Gesellschaft von der so konkretisierten Bebauung wirtschaftlich nur noch unter Schwierigkeiten Abstand nehmen könnte. Dies entspricht auch insoweit den Wertungen des Gesetzes, als es auch in anderen Bereichen --z.B. für die Einbeziehung der Baukosten bei Erwerbsvorgängen unter verschiedenen Rechtsträgern
EStG a.F. oder
den Grundsätzen des einheitlichen Vertragswerks-- grundsätzlich einer beidseitigen zivilrechtlichen Verpflichtung auf die geplante Baumaßnahme bedarf (BFH-Urteil in BFHE 264, 343, BStBl II 2019, 555, Rz 35, 37, m.w.N.). Absichten genügen nicht. Es ist kein Grund erkennbar, demgegenüber im Rahmen von § 8 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 GrEStG a.F. die steuerrechtliche Bemessungsgrundlage auf Planungen im Absichtsstadium auszuweiten. 33
diesen Maßstäben verletzen die angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheide die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Veräußerung von 100 % der Gesellschaftsanteile an der Klägerin am 13.05.2005 an neue Gesellschafter ist
EStG a.F. bei der Klägerin steuerpflichtig, was zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit steht. Das FA hat zu Recht
EStG a.F. die Grunderwerbsteuer
dem durch das FA K gesondert festgestellten Grundstückswert von 8.705.000 € für das Grundstück im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes bemessen. 44
außen fort. Die Parteien des Anteilskaufvertrages haben das Bauvorhaben überdies über die im Vertrag vom 13.05.2005 enthaltenen Bezugnahmen zum integralen Bestandteil des Vertrages gemacht und so in ihren rechtsgeschäftlichen Willen aufgenommen. 46 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202110070&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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