BFH, Urteil vom 10.11.2020 – VII R 55/18 – (Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG) 1. Wird die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner durch…
STRE202110072 ECLI:DE:BFH:2020:U.101120.VIIR55.18.0 BFH 7. Senat 20201110 VII R 55/18 Urteil § 1 AnfG, § 3ff AnfG, § 3 AnfG, § 7 AnfG, § 8 AnfG, § 12 AnfG, § 15 AnfG, § 191 AO, § 231 AO, § 199 Abs 4 BGB vorgehend FG München, 27. September 2018, Az: 10 K 2927/17, Urteilnachgehend FG München, 18. Dezember 2023, Az: 10 K 2927/17, Beschluss DEU Bundesrepublik Deutschland (Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gemäß § 15 AnfG) 1. Wird die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner durch den Erlass eines Duldungsbescheids unterbrochen, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Duldungsbescheid erlassen wurde, eine neue Zahlungsverjährungsfrist.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 27.09.2018 - 10 K 2927/17 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wendet sich gegen ihre Inanspruchnahme für Steuerschulden ihres Bruders (Steuerschuldner) als Rechtsnachfolgerin ihres Neffen, des Sohns (S) des Steuerschuldners, gemäß § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 15 des Gesetzes über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz --AnfG--). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hat die Klägerin verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in Grundstücke zu dulden, die der Steuerschuldner dem S übertragen und welche die Klägerin von S erworben hat.
2 Mit notariellem Vertrag vom 28.08.2000 übertrug der Steuerschuldner unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs Grundstücke (im Folgenden: das Grundstück) auf S, der damals ein Kind war und von seiner mit dem Steuerschuldner nicht verheirateten Mutter und alleinigen Sorgerechtsinhaberin vertreten wurde. Am 20.11.2000 wurden eine auf dem Grundstück lastende Bankgrundschuld über 1,9 Mio. DM gelöscht und das Eigentum des S sowie der Nießbrauch des Steuerschuldners im Grundbuch eingetragen.
3 Am 05.07.2001 erließ das FA zu Lasten des Steuerschuldners einen auf einer Schätzung beruhenden Einkommensteuerbescheid für 1999 mit Fälligkeit 08.08.2001. Der Steuerschuldner legte gegen den Bescheid Einspruch ein.
4 Am 02.01.2002 erließ das Finanzamt G zur Beitreibung der Einkommensteuerverbindlichkeiten des Steuerschuldners für 1999 wegen der nach Auffassung des FA unentgeltlichen Grundstücksübertragung auf S diesem gegenüber einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 4 AnfG und verpflichtete S, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. S legte gegen den Bescheid Einspruch ein.
5 Mit notariellem Vertrag vom 26.03.2002 verkaufte der durch seine Mutter vertretene S das Grundstück für 37.500 € an die Klägerin. Der Nießbrauch zugunsten des Steuerschuldners blieb bestehen. Zusätzlich behielt sich auch S den Nießbrauch vor, aufschiebend bedingt auf den Tod des Steuerschuldners (vgl. Urteil des Finanzgerichts --FG-- München vom 27.09.2018 - 10 K 2338/17, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2019, 233, Rz 13, auf das die Vorentscheidung Bezug genommen hat). Das Recht, die Ausübung des Nießbrauchs einem Dritten zu überlassen, wurde ausgeschlossen. Für den Fall der Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens wurde eine Rückauflassungsvormerkung bewilligt.
6 Am 16.07.2002 wurde aufgrund eines Ersuchens des Schenkungsteuerfinanzamts eine Zwangssicherungshypothek zugunsten des Freistaats Bayern in Höhe von ca. 2,4 Mio. € im Grundbuch eingetragen; der zugrundeliegende Schenkungsteuerbescheid wurde 2015 wieder aufgehoben.
7 Aufgrund des Pfändungsbeschlusses eines Landgerichts (LG) vom 10.01.2003 wurde für den Freistaat Bayern die Pfändung des zugunsten des Steuerschuldners bestellten Nießbrauchs am 28.01.2003 in das Grundbuch eingetragen.
8 Am 09.09.2003 wurde der aufschiebend bedingte Nießbrauch zugunsten des S in das Grundbuch eingetragen.
9 Nach Einholung des Sachverständigengutachtens vom 11.07.2003, nach dem der Verkehrswert des Grundstücks am 26.03.2002 ohne Berücksichtigung der Nießbrauche zwischen 930.000 € und 950.000 € (Bodenwert 902.172 €, Ertragswert 930.000 €, Sachwert 950.000 €), nach Abzug der Wertminderung durch die beiden Nießbrauche jedoch nur rund 31.000 € betrug, genehmigte das Familiengericht den Verkauf des Grundstücks für 37.500 € an die Klägerin.
10 Am 24.02.2004 wurde ein Nachtrag zum Kaufvertrag zwischen der Klägerin und S vom 26.03.2002 vereinbart und die Auflassung erklärt.
11 Am 23.03.2004 erfolgten die Grundbucheintragung der Klägerin als Eigentümerin und die Eintragung der Rückauflassungsvormerkung zugunsten des S.
12 Das vom FA beauftragte Staatliche Bauamt erstellte am 19.02.2008 ein weiteres Gutachten, das von einem Verkehrswert des Grundstücks von rund 1.155.000 € ausging bzw. bei wertmindernder Berücksichtigung (nur) des Nießbrauchs des Steuerschuldners (Barwert am 20.11.2000 rund 612.000 € und am 19.02.2008 rund 544.000 €) am 20.11.2000, dem Tag der Eintragung des Eigentums des S in das Grundbuch, von 545.000 € und am 19.02.2008 von 611.000 €. Nach Ansicht des staatlichen Bauamts beruhte die Wertsteigerung des Grundstücks auf der Minderung des Barwerts des Nießbrauchs mit zunehmendem Alter des Steuerschuldners. Der Nießbrauch des S wurde nicht berücksichtigt.
13 Am 19.02.2008 erließ das FA wegen der Einkommensteuerschulden des Steuerschuldners für 1999 in Höhe von (damals) rund 4.066.423 € (u.a. jeweils zum 08.08.2001 fällige Einkommensteuer 1999 in Höhe von 3.613.425,37 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 197.759,14 €, Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1999 in Höhe von 187.991,79 € und zum Solidaritätszuschlag 1999 in Höhe von 10.338,31 €) den streitgegenständlichen Duldungsbescheid gegenüber der Klägerin, der ihr mit Postzustellungsurkunde (PZU) am 21.02.2008 zugestellt wurde. Darin focht das FA die notariellen Verträge vom 26.03.2002 und vom 24.02.2004 an.
14 Dagegen legte die Klägerin am 20.03.2008 Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren ruhte bis zur Entscheidung über die Klage des Steuerschuldners gegen seinen Einkommensteuerbescheid 1999 mit Urteil des FG München vom 15.05.2014 und Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde am 29.10.2014. Hierdurch wurde die Einkommensteuerfestsetzung 1999 gegenüber dem Steuerschuldner in Höhe von 2.726.416,92 € (hier wie im Folgenden einschließlich steuerlicher Nebenleistungen) bestandskräftig. In der Folge ermäßigten sich dessen Steuerschulden aufgrund von Umbuchungen, Zahlungen oder erfolgreichen Vollstreckungsmaßnahmen weiter.
15 Am 08.12.2016 erließ das FA wegen der Einkommensteuerschulden 1999 des Steuerschuldners in Höhe von (zu diesem Zeitpunkt) 2.696.643,65 € nach Wiederaufnahme des Einspruchsverfahrens gegenüber der Klägerin ein Leistungsgebot gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. §§ 11, 14 AnfG zum Duldungsbescheid vom 19.02.2008, das ihr mit PZU am 10.12.2016 zugestellt wurde. Auch hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein.
16 Außerdem erließ das FA am 08.12.2016 gegenüber dem S gemäß § 254 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. §§ 11, 14 AnfG ein Leistungsgebot zu dem Duldungsbescheid vom 02.01.2002, gegen das S Einspruch einlegte.
17 Mit Einspruchsentscheidungen vom 14.08.2017 und vom 28.08.2017 wies das FA die Einsprüche des S zurück. Hierauf erhob S Klage.
18 Mit Einspruchsentscheidungen vom 19.10.2017 wies das FA auch die Einsprüche der Klägerin gegen den Duldungsbescheid vom 19.02.2008 und das Leistungsgebot vom 08.12.2016 zurück. Hierauf erhob die Klägerin Klage.
19 Während des Klageverfahrens des S widerrief das FA mit Bescheid vom 04.07.2018 das an die Klägerin adressierte Leistungsgebot vom 08.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 wegen Zahlungen eines Gesamtschuldners in Höhe von 283.952,07 € gemäß § 131 Abs. 1 AO. Es bestimmte, die Klägerin habe wegen Steuerschulden des Steuerschuldners in Höhe von 2.412.691,58 € (darunter jeweils am 08.08.2001 fällige Einkommensteuer 1999 in Höhe von 2.214.361,47 €, Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1999 in Höhe von 187.991,79 € und zum Solidaritätszuschlag 1999 in Höhe von 10.338,32 €) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden. Sie könne die Vollstreckung durch Zahlung des Gesamtbetrags in Höhe von 2.412.691,58 € abwenden.
20 Mit Urteil in EFG 2019, 233 hob das FG auf Klage des S den Duldungsbescheid vom 02.01.2002 und das Leistungsgebot vom 08.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 14.08.2017 und 28.08.2017 auf.
21 Am selben Tag (27.09.2018) erging die Vorentscheidung. Das FG urteilte, der gegenüber der Klägerin ergangene Duldungsbescheid vom 19.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 und das Leistungsgebot vom 08.12.2016, zuletzt geändert mit Bescheid vom 04.07.2018, zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück wegen Steuerschulden des Steuerschuldners in Höhe von (zu diesem Zeitpunkt noch) 2.412.691,58 € seien rechtmäßig. Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 2 AO i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG könne die Anfechtbarkeit u.a. auch gegen einen (sonstigen) Rechtsnachfolger geltend gemacht werden, wenn er zur Zeit seines Erwerbs zu den Personen gehört habe, die dem Schuldner gemäß § 138 der Insolvenzordnung (InsO) nahestanden. Die Klägerin gehöre als Schwester zu diesen Personen. Sie habe nicht nachgewiesen, dass ihr die Umstände unbekannt gewesen seien, welche die Anfechtbarkeit des Erwerbs ihres Rechtsvorgängers --des S-- gemäß § 4 Abs. 1 AnfG begründet hätten. Der Erwerb des S sei anfechtbar gewesen. Der an den S gerichtete Duldungsbescheid vom 02.01.2002 sei innerhalb der Anfechtungsfrist des § 4 AnfG ergangen. Hierauf könne sich das FA gegenüber der Klägerin berufen. Dass der Duldungsbescheid vom 02.01.2002 und die Leistungsgebote vom 08.12.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 14. und 28.08.2017 durch das Urteil in EFG 2019, 233 aufgehoben worden seien, sei für die Inanspruchnahme der Klägerin ohne Bedeutung.
22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Vorentscheidung verwiesen, die in EFG 2019, 73 veröffentlicht worden ist.
23 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.
24 Während des Revisionsverfahrens wurde das Leistungsgebot im Hinblick auf Zahlungen eines Gesamtschuldners mit Bescheid vom 04.04.2019 erneut gemäß § 131 Abs. 1 AO mit Wirkung für die Zukunft geändert. Das FA bestimmte, dass die Klägerin wegen der Steuerschulden 1999 des Steuerschuldners in Höhe von noch 2.371.462,50 € (darunter jeweils zum 08.08.2001 fällige Einkommensteuer 1999 in Höhe von 2.173.132,39 €, Säumniszuschläge zur Einkommensteuer für 1999 in Höhe von 187.991,79 € und zum Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer für 1999 in Höhe von 10.338,32 €) die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu dulden habe und diese durch Zahlung von "2.371.462,17 €" abwenden könne.
25 Die Klägerin trägt vor, das FG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass § 15 AnfG anwendbar sei. Es habe bereits keinen anfechtbaren Ersterwerb gegeben, wie aus dem zwischen dem FA und dem S ergangenen rechtskräftigen Urteil des FG München in EFG 2019, 233 folge, mit dem der Duldungsbescheid vom 02.01.2002 aufgehoben worden sei. Unabhängig davon komme eine Duldungsinanspruchnahme nicht mehr in Betracht, nachdem die Steuerschuld am 31.12.2006 zahlungsverjährt sei und die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme gemäß § 15 AnfG auch im Übrigen nicht erfüllt seien.
26 Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Duldungsbescheid vom 19.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 und das Leistungsgebot vom 08.12.2016 in der Gestalt des letzten Änderungsbescheids vom 04.04.2019 aufzuheben.
27 Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
28 Es hält die Vorentscheidung für richtig.
29 Mit Beschluss vom 08.10.2020 - VII S 35/20 (PKH) ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und der Prozessbevollmächtigte beigeordnet worden.
II.
30 Die Revision ist begründet. Das Urteil entspricht nicht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage abgewiesen, ohne hinreichende Feststellungen zu der Frage getroffen zu haben, ob die Zahlungsverjährung der Schuld des Steuerschuldners bis zum Erlass der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung am 19.10.2017 durchgehend unterbrochen war.
31 Da der Senat die fehlenden Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
32 Das Urteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 126 Abs. 4 FGO), denn Umstände, die eine Klageabweisung unabhängig von einer möglicherweise eingetretenen Verjährung tragen, sind nicht ersichtlich. Die Vorentscheidung und der angefochtene Bescheid können auch nicht ersatzlos aufgehoben werden, da die übrigen Rügen der Klägerin unter Berücksichtigung der Feststellungen des FG gemäß § 118 Abs. 2 FGO nicht durchgreifen oder allenfalls eine Zurückverweisung rechtfertigen würden.
33 1. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass das FA wegen der Einkommensteuerschulden des Steuerschuldners einen Duldungsbescheid gemäß § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO i.V.m. §§ 1 ff., 15 AnfG erlassen konnte; ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerschuldners war nicht anhängig. Das FA hatte kein Wahlrecht, ob es stattdessen Klage vor einem Zivilgericht erhebt; Ermessenserwägungen waren insoweit nicht notwendig (vgl. Senatsurteil vom 30.06.2020 - VII R 63/18, BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191).
34 2. Den Feststellungen des FG lässt sich allerdings nicht entnehmen, ob die zugrunde liegenden Steuerschulden im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung noch vollstreckbar waren oder ob diesbezüglich bereits Zahlungsverjährung eingetreten war. Zu entsprechenden Feststellungen bestand im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer und den Vortrag der Klägerin jedoch Anlass.
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36 Die Zahlungsverjährung beginnt grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 Abs. 1 Satz 1 AO). Gemäß § 228 Satz 2 AO beträgt sie im Regelfall fünf Jahre, in den Fällen der §§ 370, 373 oder 374 AO zehn Jahre. Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der letzten belastenden Behördenentscheidung. Eine Duldungsinanspruchnahme kommt nicht mehr in Betracht, wenn hinsichtlich des Anspruchs, zu dessen Durchsetzung die Anfechtung erfolgt ist, im Zeitpunkt des Ergehens der letzten belastenden Behördenentscheidung, hier also der Einspruchsentscheidung, Zahlungsverjährung eingetreten ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 07.03.2006 - VII R 12/05, BFHE 212, 388, BStBl II 2006, 584, unter II.2.b bb 3.).
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40 Zwar kann auch der Erlass eines Duldungsbescheids die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO unterbrechen (Senatsurteil in BFHE 270, 7, BStBl II 2021, 191). Diese Unterbrechung führt jedoch lediglich dazu, dass gemäß § 231 Abs. 3 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Duldungsbescheid erlassen wurde, eine neue Verjährungsfrist beginnt. Sie dauert nicht fort, bis über den Duldungsbescheid bestandskräftig entschieden worden ist. Derartiges kann insbesondere nicht aus § 231 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO abgeleitet werden. Denn die Vorschrift regelt nur die Fortdauer der Unterbrechung bis zum Erlöschen eines Pfändungspfandrechts, einer Zwangshypothek oder eines sonstigen Vorzugsrechts auf Befriedigung.
Anhaltspunkte dafür, dass es sich dabei nur um Regelbeispiele handelt und dass die Verjährung stets bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die unter § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO fallenden Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen wird, lassen sich der Vorschrift nicht entnehmen. Dies bestätigt ein Umkehrschluss zu § 231 Abs. 2 Satz 2 AO, der eine derartige Regelung nur für gegen eine Finanzbehörde gerichtete Ansprüche enthält. § 231 Abs. 2 Satz 1 AO erwähnt die nur punktuell wirkenden (so etwa Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 231 AO Rz 59, oder Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 231 Rz 1a) bzw. nicht auf Dauer angelegten (vgl. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 231 AO Rz 35) Unterbrechungshandlungen generell nicht.
Mit den Unterbrechungstatbeständen der Wohnsitz- oder Aufenthaltsermittlung (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO) oder der schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs (§ 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO) korrespondiert kein Tatbestand in § 231 Abs. 2 Satz 1 AO. Für die nicht genannten Fälle besteht jedoch keine durch Analogie zu schließende Regelungslücke, sondern gilt gemäß § 231 Abs. 3 AO, dass mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechungshandlung vorgenommen worden ist, eine neue Verjährungsfrist beginnt.
41 3. Wenn man von der Frage der Zahlungsverjährung absieht, greifen die Einwände der Klägerin gegen ihre Duldungsinanspruchnahme nicht durch bzw. rechtfertigen allenfalls eine Zurückverweisung. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Duldungsinanspruchnahme der Klägerin gemäß § 191 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 2 AnfG als Rechtsnachfolgerin des S vor.
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Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297, Rz 12, m.w.N.). Es genügt deshalb, wenn sich der Schuldner zumindest vorübergehend irgendeines der Zwangsvollstreckung zugänglichen Gegenstands oder Rechts entäußert hat (vgl. §§ 11, 13, 15 Abs. 2 AnfG; Huber, AnfG, 11. Aufl., § 1 Rz 35). Welchen Wert der übertragene Vermögenswert für den Erwerber hat, ist unbeachtlich (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2017, 1297). Nur die Weggabe wertloser Gegenstände oder solcher, auf die eine Zugriffsmöglichkeit zum Zwecke der Verwertung nicht besteht, kann das Vermögen des Schuldners nicht zum Nachteil der Gläubiger verkürzen (vgl. Senatsurteile vom 14.07.1981 - VII R 49/80, BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.1.c, und vom 30.03.2010 - VII R 22/09, BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 34;
Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 30.03.1983 - VIII ZR 7/82, BGHZ 87, 166-168, unter I.2.).
48 Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertlos war, ist gegebenenfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, welches auf der Grundlage der gemäß § 195 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs zur amtlichen Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis --und nicht den Verkehrswert bei einem freihändigen Verkauf-- feststellt (vgl. BGH-Urteile vom 13.09.2018 - IX ZR 190/17, Neue Zeitschrift für Insolvenz und Sanierungsrecht --NZI-- 2018, 934, Rz 29, und vom 20.10.2005 - IX ZR 276/02, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2006, 387, Rz 7 und 9 ff.).
49 Erfordert der Anfechtungstatbestand die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung (s. § 3 Abs. 2 AnfG), kommt es grundsätzlich auf den nach § 8 AnfG zu bestimmenden Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung an. Genügt --wie im Fall des § 4 Abs. 1 AnfG-- eine mittelbare Benachteiligung, kann auch die spätere Entwicklung bis zum Erlass der den Duldungsbescheid betreffenden Einspruchsentscheidung miteinzubeziehen sein (zum Zivilrecht vgl. etwa BGH-Urteil in NZI 2018, 934, Rz 25; Huber, AnfG, a.a.O., § 1 Rz 41, m.w.N.; vgl. auch Senatsurteile vom 15.10.1996 - VII R 35/96, BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, Rz 10, und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, Rz 25 und 31; Senatsbeschluss vom 18.12.1987 - VII B 156/97, BFH/NV 1998, 681, wobei die älteren Entscheidungen nur sinngemäß übertragbar sind, vgl. § 8 Abs. 2 AnfG n.F.).
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52 Das gilt insbesondere für die Frage, ob das Grundstück wertausschöpfend belastet war. Dies ist im Hinblick darauf, dass es im Jahr 2000 ausweislich der Gutachten einen Wert von mindestens 930.000 € hatte (wofür auch die auf dem Grundstück lastende und bei der Übertragung des Grundstücks auf den S gelöschte Bankgrundschuld von über 1,9 Mio. DM ein Indiz ist) und nur der Vorbehaltsnießbrauch des Steuerschuldners im Wert von rund 600.000 € wertmindernd zu berücksichtigen war, naheliegend. Da die Sache aus anderen Gründen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist, kann dahinstehen, ob die im ersten Rechtsgang vorliegenden Gutachten den oben genannten Anforderungen entsprachen. Im zweiten Rechtsgang werden gegebenenfalls noch ein den oben genannten Anforderungen entsprechendes Sachverständigengutachten einzuholen und das voraussichtliche Zwangsversteigerungsergebnis in dem nach dem Anfechtungstatbestand maßgeblichen Zeitpunkt (§ 8 AnfG, bei mittelbaren Benachteiligungen gegebenenfalls auch unter Einbeziehung der späteren Entwicklung) festzustellen sein.
53 Die anlässlich der Übertragung des Grundstücks auf den S gelöschte Bankgrundschuld von über 1,9 Mio. DM und die am 16.07.2002 aufgrund eines Ersuchens des Schenkungsteuerfinanzamts in Höhe von ca. 2,4 Mio. € im Grundbuch eingetragene Zwangssicherungshypothek sind --wovon das FG zutreffend ausgegangen ist-- nicht vom Grundstückswert abzuziehen. Infolge der Löschung waren die Grundpfandrechte für den Wert des Grundstücks ohne Bedeutung (vgl. Senatsbeschluss vom 24.08.1998 - VII B 151/98, BFH/NV 1999, 155, unter I.). Die Hypothek bestand bei der Übertragung auf den S im Jahr 2000 noch nicht und im Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidungen im August 2017 nicht mehr. Infolge der Aufhebung des zugrundeliegenden Schenkungsteuerbescheids im Jahr 2015 war sie im Übrigen gemäß § 1163 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zur Eigentümergrundschuld geworden und stand der Klägerin zu.
Dies ist eine objektiv gläubigerbenachteiligende Folge der angefochtenen Übertragungen, weshalb die Eigentümergrundschuld bei der Ermittlung des Grundstückswerts keine berücksichtigungsfähige Wertminderung darstellt. Dies gilt auch für den Nießbrauch zugunsten des S (obwohl dieser vor Erlass der Einspruchsentscheidung im August 2017 bestellt wurde), weil diese Belastung von ihm bzw. ihm zurechenbar von seiner gesetzlichen Vertreterin begründet wurde (vgl. etwa Urteil des Oberlandesgerichts --OLG-- München vom 20.05.2003 - 23 U 4260/02, Zeitschrift für Verbraucherinsolvenzrecht 2003, 650; Huber, AnfG, a.a.O., § 1 Rz 41, m.w.N.).
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57 Der Freistaat Bayern konnte nach Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids nicht von der zu seinen Gunsten bestellten Zwangssicherungshypothek Gebrauch machen, da diese mit Erlöschen der gesicherten Forderung im Jahr 2015 zur Eigentümergrundschuld geworden war und der Klägerin zustand.
58 Der Erlös aus einer etwaigen Zwangsversteigerung des Nießbrauchs zugunsten des Steuerschuldners hätte, falls sie überhaupt zulässig gewesen wäre (vgl. dazu Senatsurteile in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 29, und in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.1.d und VI.b), jedenfalls nicht zu einer vollständigen Tilgung der Steuerschulden in Höhe von (immer noch) mehr als 2 Mio. € ausgereicht, da der Nießbrauch deutlich weniger wert war.
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64 Wurde eine der in §§ 3 ff. AnfG genannten Fristen durch einen wirksamen Bescheid gegenüber dem Ersterwerber gewahrt, ist es im Verhältnis zu dem gemäß § 15 AnfG in Anspruch genommenen Rechtsnachfolger unschädlich, wenn der Bescheid nach Weitergabe des Vermögensgegenstands wieder aufgehoben wird. Denn § 15 Abs. 2 AnfG bezieht den oder die Rechtsnachfolger gerade dann ein, wenn der ursprüngliche Erwerber nicht mehr (vollumfänglich) auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den anfechtbar erworbenen Gegenstand in Anspruch genommen werden kann, weil er diesen (teilweise) veräußert, verschenkt oder sonst weitergegeben hat. Dies kommt vor allem dann in Betracht, wenn der beschenkte Ersterwerber minderjährig ist und deshalb nach Weitergabe des Vermögensgegenstands und Entreicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Anders als die Klägerin vorträgt, kann somit aus dem Scheitern der Inanspruchnahme des Ersterwerbers nicht abgeleitet werden, dass der Rechtsnachfolger nicht in Anspruch genommen werden darf. Das Gegenteil ist der Fall. Vor diesem Hintergrund ist es --anders als die Klägerin vorträgt-- auch unschädlich, ob das FA zwischenzeitlich vom Ersterwerber (erfolglos) Wertersatz verlangt hat. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen (vgl. etwa BGH-Urteil vom 23.10.2008 - IX ZR 202/07, NZI 2009, 67, Rz 27 ff.; offengelassen im BGH-Urteil vom 05.12.1991 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, Rz 12) sind auf den Streitfall nicht übertragbar.
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66 Da für die Fristwahrung der Erlass eines wirksamen, nicht notwendig rechtmäßigen Duldungsbescheids genügt, gehen die Einwendungen der Klägerin, welche die Rechtmäßigkeit des gegenüber S am 02.01.2002 ergangenen Duldungsbescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom August 2017 betreffen (fehlende örtliche Zuständigkeit des FA, mangelnde Bestimmtheit des Bescheids, Inanspruchnahme des S als Eigentümer, obwohl er nach Auffassung der Klägerin nicht Eigentümer geworden war, etc.), ins Leere.
67 Anhaltspunkte dafür, dass der gegenüber dem S ergangene Duldungsbescheid nichtig gewesen sein könnte, gibt es nicht. Ausweislich des Urteils des FG München in EFG 2019, 233 wurde der Bescheid aufgehoben, weil S im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung im August 2017 infolge der Weiterveräußerung des Grundstücks an die Klägerin nicht mehr zur Duldung der Zwangsvollstreckung in der Lage war. Dies ist eine im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 AnfG typische Konstellation, die keine Einschränkung der Duldungspflicht rechtfertigt. Dass der Duldungsbescheid durch Urteil des FG München in EFG 2019, 233 aufgehoben wurde, spielt somit keine Rolle.
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73 Eine Rechtsnachfolge i.S. des § 15 Abs. 2 AnfG setzt somit nicht die Vollübertragung des anfechtbar Erlangten voraus, sondern kann schon vorliegen, wenn aus dem anfechtbar Erworbenen ein neues, beschränktes Recht geschaffen, eine besondere Befugnis abgezweigt (Senatsurteil in BFHE 229, 29, BStBl II 2011, 327, Rz 21; BGH-Urteil in BGHZ 130, 314, unter B.I.1.a, m.w.N.) oder wenn aufgrund des mit dem Ziel der Weiterübertragung vorgenommenen Rechtsgeschäfts dem Erwerber lediglich eine Buchposition oder ein gutgläubiger Eigentumserwerb vermittelt wird, solange es um ein Recht an dem anfechtbar weggegebenen Gegenstand oder Recht selbst --und nicht um ein Surrogat (wie etwa eine Versicherungsleistung)-- geht. Rechtsnachfolger kann deshalb auch sein, wer vom Nichtberechtigten gemäß § 892 oder §§ 932 ff. BGB gutgläubig wirksam erwirbt (Huber, AnfG, § 15 Rz 11; MüKoAnfG/Kirchhof, AnfG § 15 Rz 17, a.a.O.). § 15 Abs. 2 AnfG verhindert auch, dass durch die Aufspaltung einer Vermögenszuwendung ein anfechtungsfreier Raum geschaffen wird (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 130, 314, unter B.I.1.c). Nur ein originärer Erwerb, der auf keiner Rechtshandlung i.S. des § 1 Abs. 1 AnfG beruht, ist anfechtungsfrei (Jaeger, InsO, § 145 Rz 43 nennt als Beispiel zu § 145 InsO den Eigentumserwerb durch Ersitzung, §§ 937, 945 BGB).
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78 Die Ausführungen der Klägerin dazu, dass zwischen ihr und dem S ein Bargeschäft (i.S. des § 142 InsO) vorgelegen habe, führen zu keiner anderen Beurteilung. Denn dass sie dem S ein Entgelt für den Grunderwerb gezahlt hat, kommt den Gläubigern des Steuerschuldners nicht zu Gute - vor allem, wenn der minderjährige Ersterwerber (wie im Streitfall) gemäß § 11 Abs. 2 AnfG nur eingeschränkt oder nach Entreicherung nicht mehr zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet ist.
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81 Diese Interpretation entspricht dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Der durch das AnfG zu gewährleistende Gläubigerschutz könnte andernfalls durch eine (wiederholte) Weitergabe des anfechtbar erworbenen Gegenstands kurz vor oder nach Ablauf der Frist allzu leicht ausgehebelt werden, vor allem, wenn der Ersterwerber eine nahestehende Person ist oder unentgeltlich erworben hat und minderjährig ist, also nur eingeschränkt zum Wertausgleich verpflichtet ist (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 AnfG; Senatsurteil vom 22.06.2004 - VII R 16/02, BFHE 206, 217, BStBl II 2004, 923).
82 Aus § 15 Abs. 3 AnfG folgt nichts anderes. Vielmehr bestätigt diese Vorschrift die hier vertretene Auffassung. Gemäß § 7 Abs. 2 AnfG, auf den sich § 15 Abs. 3 AnfG bezieht, kann der Anfechtungsgläubiger die Anfechtungsfrist vorläufig wahren, indem er seine Anfechtungsabsicht dem ersten Erwerber des anfechtbar weggegebenen Gegenstands schriftlich mitteilt. Gemäß § 15 Abs. 3 AnfG ist eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem Rechtsnachfolger ausreichend, aber nicht erforderlich ("genügt"). Damit soll die Anfechtung diesem gegenüber erleichtert --nicht erschwert-- werden (vgl. etwa MüKoAnfG/Kirchhof, a.a.O., § 15 AnfG Rz 49). Dass eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem Rechtsnachfolger ausreichend, aber nicht erforderlich ist, spricht dafür, dass auch der Erlass eines Duldungsbescheids innerhalb der in den §§ 3 ff. AnfG genannten Fristen diesem gegenüber ausreichend, aber nicht erforderlich ist (so RGH-Urteil vom 24.11.1899 - II 251/99, RGZ 45, 45 zu § 11 AnfG a.F.).
83 Nach diesen Grundsätzen kann die Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers also auch noch nach Ablauf der Fristen erfolgen, wenn die Frist gegenüber dem Ersterwerber (oder einem Zwischenerwerber) gewahrt wurde.
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87 Die Annahme einer maximalen Frist von zehn Jahren ab dem Erwerb ist auch nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung geboten, weil sich der Rechtsnachfolger nach dem analog anzuwendenden § 12 AnfG (vgl. etwa MüKoAnfG/Kirchhof, § 15 Rz 40, m.w.N., a.a.O.) gegenüber dem Anfechtungsgläubiger nicht darauf berufen kann, dass er an seinen Rechtsvorgänger eine Gegenleistung erbracht, also z.B. einen Kaufpreis gezahlt hat, sondern sich insoweit an den Schuldner oder den Zwischenerwerber halten muss, von dem er den Vermögensgegenstand erworben hat. Diese Ansprüche verjähren gemäß § 199 Abs. 4 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Entstehung an.
88 Innerhalb dieser Maximalfrist können besondere Härten im Rahmen der Ermessensausübung i.S. des § 191 Abs. 1 Satz 1 AO berücksichtigt werden.
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91 4. Im zweiten Rechtsgang wird das FG die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids vom 19.02.2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.10.2017 und das Leistungsgebot vom 08.12.2016 in der Gestalt des letzten Änderungsbescheids vom 04.04.2019 erneut vollumfänglich prüfen und insbesondere Feststellungen dazu treffen müssen, ob die Ansprüche des FA gegenüber dem Steuerschuldner im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Einspruchsentscheidung bereits verjährt waren.
92 Sollte das FG auch im zweiten Rechtsgang zu der Auffassung gelangen, dass der Duldungsbescheid rechtmäßig ist, muss die Klägerin das FA gemäß § 11 AnfG so stellen, als könne es noch auf das Vermögen des Schuldners zugreifen; d.h., sie muss die Zwangsvollstreckung in das Grundstück so dulden, als gehörte es noch dem Steuerschuldner (vgl. Senatsurteil in BFHE 181, 268, BStBl II 1997, 17, unter II.1.a zu § 7 AnfG a.F.). Zur Beseitigung der bei ihrem Erwerb bereits vorhandenen Vorbehaltsnießbrauche ist sie jedoch nicht verpflichtet (vgl. Senatsurteil in BFHE 133, 501, BStBl II 1981, 751, unter III.1.b; BGH-Urteile in BGHZ 130, 314, Rz 44 und 46 f., und vom 03.05.2007 - IX ZR 16/06, NZI 2007, 457). Insoweit muss sich das FA, soweit noch möglich, an den Steuerschuldner und den Ersterwerber S halten.
93 Die Klägerin kann gegenüber dem FA nicht einwenden, dass sie an S einen Kaufpreis gezahlt habe; etwaige Forderungen wären gegenüber dem S geltend zu machen (§ 12 AnfG analog, vgl. etwa MüKoAnfG/Kirchhof, § 15 Rz 40, m.w.N., a.a.O.).
94 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202110072&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public