Steuerabzugs ausschließender Fall nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte in Form von Scheinrenditen aus einem betrügerischen Schneeballsystem erzielt hat, für die aus seiner Sicht Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG einbehalten worden ist (Anschluss an Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 17/17). Die Revision
Beklagten gegen das Urteil
Finanzgerichts Nürnberg vom 11.12.2019 - 5 K 1283/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte in den Streitjahren 2010 bis 2013 bei der von B geführten Firma C Scheinrenditen aus Aktienverkäufen, die er nicht in den Einkommensteuererklärungen der Streitjahre angegeben hatte und die bei der Steuerfestsetzung zunächst unberücksichtigt blieben. 2 B hatte unter der Firma der C ein Schneeballsystem mit fingierten Aktiengeschäften betrieben, das am ... 2013 aufflog. C bescheinigte dem Kläger in den Streitjahren erhebliche Gewinne aus dem Verkauf von Aktien. Auf den dem Kläger erteilten Abrechnungen wies C den rechnerisch zutreffenden Einbehalt von Kapitalertragsteuer und
hierauf entfallenden Solidaritätszuschlags auf die als Kapitaleinkünfte angegebenen Erträge aus. Der Restbetrag wurde dem Kläger ausgezahlt. Jedoch wurde die Kapitalertragsteuer von C weder beim Finanzamt angemeldet noch an dieses abgeführt, was dem Kläger nicht bekannt war. Bei Aufdeckung
Schneeballsystems am ... 2013 hatte der Kläger noch einen Betrag in Höhe von ... € bei B angelegt. Diesen Betrag meldete er bei der Insolvenzeröffnung über das Vermögen
B zur Tabelle an. 3 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erließ nach einer Außenprüfung am 28.02.2017 nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, mit denen die Einkommensteuer aufgrund der vom Kläger aus dem Schneeballsystem erzielten Kapitaleinkünfte im Jahr 2010 um ... € auf 149.416 €, im Jahr 2011 um ... € auf 155.560 €, im Jahr 2012 um ... € auf 125.784 € und im Jahr 2013 um ... € auf 110.132 € erhöht wurde. Die von C einbehaltene Kapitalertragsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) wurde nicht auf die Steuerfestsetzung angerechnet. 4 Gegen diese Bescheide legte der Kläger Einspruch ein. Während
Einspruchsverfahrens erließ das FA jeweils am 12.01.2018 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre, in denen es die Bemessungsgrundlage für die von dem Kläger aus dem Schneeballsystem erzielten Kapitaleinkünfte um die von C einbehaltene Kapitalertragsteuer zzgl.
Solidaritätszuschlags minderte. Die Einkommensteuer wurde für 2010 auf 134.753 €, für 2011 auf 142.834 €, für 2012 auf 105.502 € und für 2013 auf 103.453 € herabgesetzt. Im Übrigen wurde der Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 15.08.2018 als unbegründet zurückgewiesen. 5 Das Finanzgericht (FG) Nürnberg hat der Klage in seinem Urteil vom 11.12.2019 - 5 K 1283/18 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2020, 840) stattgegeben und die Einkommensteuer für die Streitjahre um die Beträge herabgesetzt, die auf die Besteuerung der Scheinrenditen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) entfielen. 6 Zur Begründung seiner Revision macht das FA geltend, dass das Urteil
FG § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG verletze. Die Abgeltungswirkung trete nur insoweit ein, als die Kapitalerträge tatsächlich dem Steuerabzug unterlegen hätten und die Abzugsbeträge an das Finanzamt abgeführt worden seien. Eine andere Auslegung
Gesetzes widerspreche dem Willen
Gesetzgebers, mit der Einführung der Abgeltungsteuer den Steueranspruch an der Quelle sicherzustellen. Es könne daher nicht auf die Anlegerperspektive abgestellt werden. 7 Das FA beantragt,das Urteil
FG Nürnberg in EFG 2020, 840 aufzuheben und die Klage abzuweisen. 8 Der Kläger beantragt,die Revision als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. 9 Die Revision sei unzulässig, da die Revisionsschrift
FA nicht den Anforderungen
3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genüge. So fehle es an der Bezeichnung der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verletzung
G ergebe. Die Revision sei zudem unbegründet, da das FG Nürnberg die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG zutreffend bejaht habe. II. 10 Die Revision
FA ist nach § 124 Abs. 1 FGO zulässig. Entgegen der Auffassung
Klägers entspricht die Revisionsbegründung den Anforderungen
3 FGO. 11 1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Revisionsbegründung die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. Dies erfordert, dass erkennbar ist, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Der Revisionskläger muss sich mit den tragenden Gründen
finanzgerichtlichen Urteils auseinandersetzen und darlegen, weshalb er diese für unrichtig hält (z.B. Urteil
Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17.05.2017 - VI R 1/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, m.w.N.). 12 2. Die Revisionsschrift genügt diesen Anforderungen. Das FA hat sich bei der Darlegung seiner von der Ansicht
FG Nürnberg abweichenden Rechtsansicht bezüglich der Voraussetzungen
Eintritts der Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG in ausreichendem Umfang mit den tragenden Gründen
FG-Urteils auseinandergesetzt. III. 13 Die Revision
FA ist als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). 14 Zwar sind dem Kläger die von C in den Streitjahren ausgewiesenen und ausgezahlten Scheinrenditen in voller Höhe als Kapitaleinkünfte i.S.
G gemäß § 11 EStG zugeflossen (1.). Sie sind jedoch nach § 2 Abs. 5b EStG nicht der Einkommensbesteuerung zugrunde zu legen, da die Einkommensteuer für diese Kapitaleinkünfte nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG durch die Einbehaltung der Kapitalertragsteuer abgegolten wurde (2.). 15 1. Der Kläger hat in den Streitjahren mit den Geldanlagen bei C Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.
G erzielt, die ihm gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zugeflossen sind. 16 a) Bei der Entscheidung, ob einer der in § 20 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllt ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich das jeweilige Rechtsgeschäft aus der Sicht
Kapitalanlegers als Leistungsempfänger bei objektiver Betrachtungsweise darstellt, da auf den nach außen erkennbaren Willen
Betreibers
Schneeballsystems abzustellen ist. Da der Kläger den tatsächlichen Sachverhalt nicht durchschaut, sondern angenommen hat, C habe gemäß der Bestätigung in seinem Auftrag und für seine Rechnung Aktiengeschäfte durchgeführt, ist dieser Sachverhalt der Besteuerung zugrunde zu legen (vgl. Senatsurteil vom 14.12.2004 - VIII R 5/02, BFHE 209, 423, BStBl II 2005, 739). 17 b) Danach handelt es sich bei den vom Kläger erzielten Kapitalerträgen aus den Anlagegeschäften mit C um Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.
G, obgleich es sich um sog. Scheinrenditen handelte. Die Kapitaleinkünfte bezüglich der vorgetäuschten Aktiengeschäfte sind dem Kläger nach den Feststellungen
FG auch gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Auszahlung zugeflossen. Dies ist zwischen den Beteiligten dem Grund und der Höhe nach unstreitig, so dass auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird. 18 2. Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Einkommensteuer für die Einkünfte
Klägers aus den Scheinrenditen aufgrund
Einbehalts der Kapitalertragsteuer durch C nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG abgegolten wurde und die Kapitaleinkünfte nicht mehr der Einkommensteuerfestsetzung zugrunde zu legen sind (s.a. § 2 Abs. 5b, § 25 Abs. 1 EStG). Es liegt weder ein die Abgeltungswirkung
Steuerabzugs ausschließender Fall von § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 EStG noch ein Fall von § 43 Abs. 5 Satz 2 oder Satz 3 EStG vor. Auf die Ausführungen hierzu in dem Senatsurteil vom 29.09.2020 - VIII R 17/17 (BFHE 271, 340) wird zur Begründung Bezug genommen. 19 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202110084&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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