Einkünften aus ausländischen Altersvorsorgesystemen ("401(
Beiträgen nicht gewährt werden konnten. 3. Die Regelungen in § 22 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG ermöglichen weder nach ihrem Wortlaut noch im Wege rechtsfortbildender Analogie, die nach US-amerikanischem Steuerrecht während der Ansparphase tatsächlich gewährte Freistellung der Beiträge in den "401(k) pension plan" zum Anlass zu nehmen, die Leistungen hieraus im Inland nachgelagert zu besteuern. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.08.2018 - 11 K 2738/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden für das Streitjahr 2011 als Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. 2 Der im Jahr ... geborene Kläger war in der Zeit
2005 bis Mitte 2011 als Arbeitnehmer in den USA beschäftigt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Kläger bis zu ihrer Rückkehr im Mai 2011 im Inland nicht einkommensteuerpflichtig waren. 3 Der Kläger nahm während seiner beruflichen Tätigkeit in den USA an einem
seinem dortigen Arbeitgeber aufgelegten US-amerikanischen Altersvorsorgeplan ("401(k) pension plan") teil. Die Einzahlungen
umgerechnet 101.968 € leisteten sowohl der Kläger als auch sein Arbeitgeber, wobei auf die Jahre 2006 und 2007 Beiträge
26.581 € entfielen. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) blieben sämtliche Einzahlungen nach US-amerikanischem Einkommensteuerrecht unbelastet. 4 Ende des Streitjahres erhielt der Kläger aus dem Altersvorsorgeplan --nachdem er bereits im Jahr 2009 einen Teilbetrag
umgerechnet 3.598 € bezogen hatte-- eine Auskehrung
108.073 €. 5 Die Beteiligten vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass es sich bei der Auszahlung aus dem "401(k) pension plan" dem Grunde nach um steuerbare und steuerpflichtige Leistungen gemäß § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt. Die Kläger meinen, für die Einkünfteermittlung seien die Einzahlungen in Abzug zu bringen; zu besteuern sei somit nur der Unterschiedsbetrag. Sie hätten mangels inländischer Einkommensteuerpflicht zu keinem Zeitpunkt die teilweise Steuerfreistellung der Beiträge gemäß § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch nehmen können, sodass eine nachgelagerte Besteuerung ausweislich des Wortlauts des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG nicht in Betracht komme. Nachdem die Kläger insoweit zunächst --beruhend auf unzutreffenden Zahlen-- negative Einkünfte ermittelt hatten, erklärten sie später positive Einkünfte
9.163 €. 6 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) geht dagegen davon aus, dass jedenfalls für ab dem 01.01.2008 geleistete Einzahlungen in einen "401(k) pension plan" der Befreiungstatbestand des § 3 Nr. 63 EStG entsprechend anzuwenden sei, sodass die hierauf beruhenden Auszahlungen nachgelagert zu besteuern seien. Nachdem das FA im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr noch positive Einkünfte
48.702 € in Ansatz gebracht hatte, setzte es die Einkünfte in der Einspruchsentscheidung auf 26.755 € (jeweils vor Abzug des Werbungskosten-Pauschbetrags) herab. Über die Berechnungsmethode besteht kein Streit. 7 Mit ihrer Klage beanstandeten die Kläger, für den vom FA zugrunde gelegten Besteuerungsansatz bestehe keine Rechtsgrundlage. Das FG gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 13 veröffentlichten Urteil statt und brachte antragsgemäß sonstige Einkünfte (vor Abzug eines Werbungskosten-Pauschbetrags)
9.163 € in Ansatz. § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG enthalte eine abschließende Aufzählung derjenigen Normen, bei deren Anwendung in der Ansparphase Leistungen aus den in Satz 1 der Vorschrift genannten Vertragstypen --zu denen auch US-amerikanische 401(k)-Altersvorsorgepläne gehörten-- ganz oder teilweise nachgelagert zu besteuern seien. Dies sei im Streitfall infolge seinerzeit nicht bestehender inländischer Einkommensteuerpflicht der Kläger ausgeschlossen. Die Steuerfreistellung
Beiträgen zum Altersvorsorgeplan im Rahmen der US-amerikanischen Einkommensbesteuerung sei kein Tatbestandsmerkmal des § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG und könne auch nicht durch wortlauterweiternde Auslegung berücksichtigt werden; dies bedeutete eine unzulässige Rechtsfortbildung. 8 Ebenso wenig ergebe sich aus Art. 18A des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten
Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und einiger anderer Steuern (vom 29.08.1989, BGBl II 1991, 354, BStBl I 1991, 94 i.d.F. des Protokolls vom 01.06.2006, BGBl II 2006, 1184, BStBl I 2008, 766 --DBA-USA--) eine Rechtsgrundlage für den Besteuerungsansatz des FA. Dies sei bereits deshalb nicht der Fall, da der vorliegende Besteuerungssachverhalt nicht vom Regelungsbereich des Art. 18A DBA-USA erfasst werde. Nichts anderes lasse sich --abweichend
der Rechtsauffassung des FA-- aus Ziff. 16 des Protokolls vom 01.06.2006 zur Änderung des DBA-USA ableiten. 9 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts. Bereits die Auslegung des Wortlauts
G ergebe, dass der objektivierte Wille des Gesetzgebers darauf gerichtet gewesen sei, alle zugeflossenen Leistungen, die auf zuvor steuerbefreiten Altersvorsorgebeiträgen beruhten, nachgelagert zu besteuern. Die Tatsache, dass die Vorschrift nur inländische Befreiungs- und Fördertatbestände anführe, stehe dem nicht entgegen. 10 Auch die systematische Auslegung
G lasse nur den Schluss zu, dass die Auszahlung aus dem "401(k) pension plan" insoweit nachgelagert besteuert werden müsse, als diese auf in den USA steuerfrei gestellten Beiträgen beruhe. Dies ergebe sich aus dem der Vorschrift des § 22 Nr. 5 EStG immanenten Prinzip der intertemporalen Korrespondenz. Dieses Prinzip sei darauf angelegt, dass das (Lebens-)Einkommen nur einmal, aber wenigstens einmal --wenn auch zeitlich verzögert-- besteuert werde. Es gelte ebenfalls bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, zumal vorliegend die Besonderheit hinzutrete, dass auch in den USA Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen nachgelagert besteuert würden. Ebenso sei Art. 18A Abs. 4 DBA-USA i.V.m. Ziff. 16 des Änderungsprotokolls zu Art. 18A Abs. 4 DBA-USA jedenfalls bei der Auslegung
G heranzuziehen. Die dort angeführte Definition eines Altersvorsorgeplans, zu der auch ein "401(
der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH)-- anerkannte Rechtsinstitut der Substitution bzw. Einordnung eines ausländischen Sachverhalts auf ein Tatbestandsmerkmal einer inländischen Norm --vorliegend § 22 Nr. 5 Satz 2 i.V.m. § 3 Nr. 63 EStG-- durchzuführen. Der "401(
G (dazu unter 1.). Diese Einkünfte sind im Streitfall --wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat-- nach Satz 2 der Vorschrift in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Aus- und Einzahlungen zu besteuern (unter 2.). Über das Berechnungsergebnis besteht kein Streit (unter 3.). 17 1. Durch den Zufluss der Auszahlung
umgerechnet 108.073 € am Ende des Jahres 2011 hat der Kläger den Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 5 EStG erfüllt. 18
Beiträgen an ausländische betriebliche Altersversorgungssysteme gemäß § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 06.12.2017, BStBl I 2018, 147, Rz 36). Hiervon ist vorliegend auszugehen. 21 Zwar sind der angegriffenen Entscheidung keine substanziellen Feststellungen zur Struktur- und Leistungsvergleichbarkeit eines "401(
weiteren Ausführungen absieht. 22 bb) Zu den Leistungen i.S.
G zählen nicht nur laufende, d.h. wiederkehrende Zahlungen der Versorgungseinrichtung, sondern auch --wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat-- einmalige Kapitalauszahlungen bzw. -abfindungen (Urteile vom 20.09.2016 - X R 23/15, BFHE 255, 209, BStBl II 2017, 347, Rz 12 f.; vom 06.11.2019 - X R 39/17, BFHE 266, 230, BStBl II 2020, 217, Rz 21 f.). 23
(Alters-)Einkünften um. Korrespondierend mit der Steuerfreistellung oder Förderung
Beiträgen und Zahlungen sowie der Freistellung
Erträgen und Wertsteigerungen in der Ansparphase werden die Leistungen aus dem jeweiligen Vertrags- oder Versorgungssystem erst --und vollständig-- in der Auszahlungsphase besteuert. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers beruht die nachgelagerte Besteuerung auf dem Leistungsfähigkeitsprinzip. Der Empfänger der in § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG genannten Leistungen erwerbe in der Ansparphase mit den erbrachten Aufwendungen einen Versicherungsschutz. Erst mit dem Renteneintritt --bzw. mit der Auszahlungsphase-- würden die Beiträge (Einzahlungen) zu einem steuerrechtlich relevanten vermögenswerten Recht. Zwar seien die Bezüge --gleichsam die Kapitalauszahlung-- beitragsbezogen, sie enthielten jedoch keine Rückzahlung
Beiträgen (BTDrucks 16/2712, 50). Dies ist der Grund dafür, nicht nur den Ertrag, sondern den gesamten Zufluss als steuerbare Leistung zu erfassen. 26 b) § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG knüpft hieran an, berücksichtigt aber, dass Leistungen nach Satz 1 der Vorschrift auch auf Beiträge zurückzuführen sein können, die während der Ansparphase steuerlich nicht freigestellt oder gefördert, d.h. aus versteuertem Einkommen erbracht wurden. Aus diesem Grund legt die Vorschrift fest, dass Leistungen, soweit sie nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nr. 63 EStG, § 10a EStG oder der XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde, nicht auf Zulagen im Sinne jenes Abschnitts, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nr. 66 EStG und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nr. 56 EStG oder die durch die nach § 3 Nr. 55b Satz 1 EStG oder § 3 Nr. 55c EStG steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden, nicht nachgelagert, sondern nach näherer Maßgabe
G zu besteuern sind. Dies zwingt zu einer genauen Aufteilung der Leistungen entsprechend der steuerlichen Behandlung der Beiträge in der Ansparphase (BTDrucks 16/2712, 50). 27
Satz 1 der Vorschrift u.a. davon abhängig, dass auf die entsprechenden Beiträge die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG --nur dieser Tatbestand kommt vorliegend überhaupt in Betracht-- "angewendet wurde". 29
Altersvorsorgeplänen festlegen. 32
Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung davon abhängig, inwieweit die in der Ansparphase geleisteten Beiträge hinsichtlich der im Gesetz genannten Vorschriften entweder steuerlich freigestellt oder durch Zulagen gefördert wurden. Nur insofern greift der Gedanke der intertemporalen Korrespondenz zwischen Freistellung/Förderung auf der einen und voller Besteuerung der Leistungen auf der anderen Seite. 37 Dieser Korrespondenz liegt erkennbar die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass der steuerpflichtige Leistungsempfänger während der Ansparphase der inländischen Besteuerung unterlag. Denn nur in diesem Fall ging in jener Phase gerade infolge der Freistellung Besteuerungssubstrat verloren; dessen Einbuße soll korrespondierend hierzu in der Auszahlungsphase (d.h. intertemporal) durch eine Vollbesteuerung der Leistungen wieder ausgeglichen werden. Freistellungen in der Ansparphase außerhalb des inländischen Besteuerungsregimes mussten somit nach dem Grundgedanken und der Systematik der Besteuerung
Einkünften aus der externen betrieblichen Altersversorgung nicht in § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG mitgeregelt werden (vgl. auch Oellerich, EFG 2019, 18, 19 - rein nationale Gewährleistung des "Prinzips der Einmalbesteuerung"). Damit fehlt es im Streitfall am wesentlichen Erfordernis einer rechtsfortbildenden Analogie oder teleologischen Extension, nämlich einer Regelungslücke. Die vom FA in diesem Zusammenhang beanstandete Störung einer auch grenzüberschreitend gelten sollenden intertemporalen Korrespondenz kann jedenfalls aus Sicht des inländischen Gesetzgebers kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Auch der weitere Einwand, der Abzug der in den USA steuerfrei gestellten Einzahlungen sei weder mit dem allgemeinen Gleichheitssatz noch mit dem Leistungsfähigkeitsprinzip vereinbar, begründet aus vorgenannten Erwägungen keine durch Rechtsfortbildung zu schließende Besteuerungslücke. 38 (
Alterseinkünften gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG) und Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG (§ 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG) zeigen zwar auf, dass der Gesetzgeber auch für bestimmte grenzüberschreitende Sachverhalte sein Besteuerungsrecht nach Maßgabe des Grundsatzes der nachgelagerten Besteuerung beansprucht. Dies gilt auch für Einkünfte aus ausländischen Zahlstellen, sofern in der Ansparphase die Beiträge im Inland steuerlich freigestellt oder gefördert worden sind (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 Halbsatz 2 und Nr. 10 Halbsatz 2 EStG). Letztgenannte Regelungen entstammen dem Förderstaatsprinzip, demzufolge --vorbehaltlich anderslautender Regelungen in einem DBA-- dem Staat das Besteuerungsrecht in der Auszahlungsphase einzuräumen ist, der in der Ansparphase das Renten- bzw. Leistungsrecht steuerlich oder auf andere Weise gefördert hat (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 25.01.2010 zum Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften, BTDrucks 17/506, 25 f.). Hieraus ist allerdings nicht der Schluss zu ziehen, dass der Gesetzgeber für jedweden grenzüberschreitenden Sachverhalt das System der nachgelagerten Besteuerung als zwingend ansieht. Vielmehr belegen die Gesetzesmaterialien, dass dies nur dann der Fall ist, wenn in der Ansparphase zu Lasten des inländischen Steueraufkommens Beiträge, auf denen die späteren Leistungen beruhen, steuerliche Berücksichtigung gefunden haben (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 02.09.2008 zu einem JStG 2009, BTDrucks 16/10189, 59 [Einführung
G für inländische Einkünfte i.S.
G]; zutreffend auch Oellerich, EFG 2019, 18, 19; ebenso Knittel, Internationale Wirtschaftsbriefe 2019, 132, 136). So liegen die Dinge im Streitfall nicht. 41 (cc) Die vorgenannte Erkenntnis wird auch durch § 22 Nr. 5 Satz 14 EStG, der durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 (BGBl I 2017, 3214) mit Wirkung zum 01.01.2018 eingefügt wurde, gestützt. Hierin wird angeordnet, dass Leistungen i.S.
G auch insoweit nachgelagert zu besteuern sind, als sie auf Begünstigungen beruhen, die zwar nicht in Satz 2 der Vorschrift ausdrücklich genannt, mit denen aber vergleichbar sind und --während der Ansparphase-- "bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden". Zur Begründung ihres Gesetzesentwurfs hat die Bundesregierung auf die Existenz
DBA verwiesen, nach denen im Rahmen der inländischen Besteuerung Beiträge zu ausländischen Vorsorgeeinrichtungen entsprechend ("wie nach") inländischer Befreiungs-/Förderregelungen (z.B. § 3 Nr. 63 EStG) zu behandeln seien. Aus einer inlandsentsprechenden Privilegierung folgt nach Auffassung des Gesetzgebers eine dementsprechende Besteuerung der hierauf beruhenden Einkünfte in der Auszahlungsphase (BTDrucks 18/11286, 63; vgl. hierzu auch Killat in Herrmann/Heuer/Raupach, § 22 EStG, Jahreskommentierung 2018, Rz J 17-6). Der Umkehrschluss aus § 22 Nr. 5 Satz 14 EStG verdeutlicht, dass der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen hat, eine entsprechende Regelung für Sachverhalte zu treffen, in denen Beiträge an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung zwar vergleichbar nach Satz 2 der Vorschrift steuerlich begünstigt waren, diese Begünstigungen --wie im Streitfall-- aber nicht "bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden". 42 (dd) Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 18A DBA-USA und die hierzu ergangenen Regelungen in Ziff. 16 des Protokolls vom 01.06.2006 nicht dazu führen können, § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage als planwidrig unvollständig anzusehen. Die dortigen Regelungen beschränken sich --neben der Definition des abkommensrechtlichen Begriffs "Altersvorsorgeplan"-- im Wesentlichen darauf, festzulegen, unter welchen Voraussetzungen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Beiträge in einen solchen Plan im Rahmen der Einkommensbesteuerung im Tätigkeitsstaat steuerfrei zu stellen sind (Art. 18A Abs. 2 und 3 DBA-USA). Auf welche Weise und in welcher Höhe die durch Beitragsfreistellung in den USA erworbenen Ansprüche später im Inland zu besteuern sind, regelt das DBA-USA dagegen nicht. Dies wäre auch systemwidrig, da DBA lediglich festlegen, in welchem Umfang eine nach innerstaatlichem Recht bestehende Steuerpflicht entfallen soll (BFH-Urteil vom 20.07.2016 - I R 50/15, BFHE 254, 365, BStBl II 2017, 230, Rz 15, m.w.N.). 43 Unabhängig hiervon hat das FG zutreffend angeführt, dass der sachliche Anwendungsbereich des Art. 18A DBA-USA im Streitfall nicht eröffnet ist. Abweichend
Abs. 1 bis 3 der Vorschrift fielen in der Ansparphase Ansässigkeitsstaat des Klägers, Errichtungsstaat des Altersvorsorgeplans und der Tätigkeitsstaat (jeweils USA) zusammen. 44 (c) Ob der in § 3 Nr. 63 EStG geregelte Tatbestand --nämlich die betragsmäßig begrenzte Steuerbefreiung
Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einer externen betrieblichen Altersversorgung-- mit den weitergehenden US-amerikanischen Befreiungsregelungen
Einzahlungen in einen "401(
G "einzuordnen", sofern im Wege rechtsvergleichender Betrachtung festgestellt wird, dass sie den Essentialia der inländischen Norm nach Funktion und Struktur am Maßstab des nationalen Verständnisses weitgehend entsprechen (in diesem Sinne u.a. Senatsurteile vom 14.07.2010 - X R 37/08, BFHE 230, 361, BStBl II 2011, 628, Rz 23 [Einordnung bestimmter dänischer Renteneinkünfte als Alterseinkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG]; vom 23.10.2013 - X R 33/10, BFHE 243, 332, BStBl II 2014, 103, Rz 17 [Einordnung
Leistungen einer schweizerischen öffentlich-rechtlichen Pensionskasse nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG]; vgl. zudem BFH-Urteil vom 05.10.2017 - VIII R 13/14, BFH/NV 2018, 27, Rz 25 f. [Einordnung einer Beteiligung an einem US-amerikanischen Unternehmen als stille Beteiligung i.S.
G]). Insoweit beschränkt sich die Einordnung eines ausländischen Rechtsverhältnisses nicht auf die Prüfung, welcher inländischen Einkunftsart es entspricht, sondern erstreckt sich auch darauf, welchem Regelwerk es innerhalb jener Einkunftsart zu unterwerfen ist (Senatsurteil vom 05.04.2017 - X R 50/14, BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187, Rz 17). 47
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