einem Schätzungsbescheid vom 29.09.2014 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) im Rahmen der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2015 den Einheitswert --Wertfortschreibung-- für das Geschäftsgrundstück auf den 01.01.2014 in der Weise fest, dass es beim Gebäudewert des Hauptgebäudes das Raumvolumen bis zur Unterkante des Dachaufbaus von 7 736 m³ zu je 24 DM/m³ (als Warenhaus mittlerer Ausstattung) ansetzte. Mit der Klage begehrte die Klägerin, nur das Raumvolumen bis zu den abgehängten Decken von 6 507 m³ anzusetzen. Die weiteren Grundlagen der Bewertung sowie die gesonderte Bewertung einzelner Bauteile stehen nicht im Streit. 4 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Vorschriften zur Einheitsbewertung seien
dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14 u.a. (BVerfGE 148, 147, BGBl I 2018, 531) weiter anwendbar. Danach sei für die Abgrenzung des Dachraums vom übrigen Baukörper die Unterkante des Dachaufbaus (Ringanker) maßgebend. Über § 129 des Bewertungsgesetzes (BewG) i.V.m. den §§ 10, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik --DDR-- (BewG DDR) i.d.F. vom 18.09.1970 (Gesetzblatt der DDR, Sonderdruck Nr. 674) und § 3a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz (RBewDV) vom 02.02.1935 (RGBl I 1935, 81) sei gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 RBewDV das Geschäftsgrundstück mit dem gemeinen Wert i.S. des § 10 Abs. 1 BewG DDR zu bewerten. Für die Wertrückrechnung auf den 01.01.1935 böten die gleichlautenden Ländererlasse vom 25.06.1993 zur Bewertung von Warenhausgrundstücken, Einkaufszentren sowie Grundstücken mit Großmärkten, SB-Märkten, Verbrauchermärkten und Messehallen im Beitrittsgebiet ab 01.01.1991 (BStBl I 1993, 528) in der Fassung der Änderung durch die gleichlautenden Ländererlasse vom 16.02.2011 (BStBl I 2011, 283) eine sachgerechte Schätzungsmethode.
deren Tz. 4.2.1 sowie der Zeichnung 4 der Anlage 1 (bildliche Erläuterungen der hier maßgeblichen DIN 277
einem nicht ausgebauten Dachraum, nicht aber danach, dass alle oder nahezu alle den Dachraum umschließenden Flächen Dachflächen sein müssten. Daran fehle es schon bei Satteldächern (zwei senkrechte Mauerflächen zur Umschließung), aber auch bei Pultdächern, namentlich solchen mit trapezförmigem Querschnitt (vier senkrechte Mauerflächen zur Umschließung). Die den gleichlautenden Ländererlassen beigegebenen Zeichnungen seien zum einen zu vergröbernd und zum anderen eine fehlerhafte Interpretation von Abschn. 37 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 BewRGr. Hinsichtlich des fehlenden Ausbaus unterscheide sich der Raum zwischen der abgehängten Decke und der Unterkante der Dachkonstruktion nicht von dem darüber liegenden Dachraum. Ein solcher Dachraum könne nicht Teil eines ausgebauten und unter der abgehängten Decke befindlichen Vollgeschosses sein. 6 Die i.S. des Abschn. 37 Abs. 1 Satz 4 BewRGr "unterhalb des Daches aufgehängte (Staub-)decke" müsse notwendig unter der Dachkonstruktion, ferner unter den Versorgungsleitungen liegen, da diese nicht durch die Dachkonstruktion geführt werden könnten. Läge die Untergrenze des Dachraums auf Höhe des Schnittpunkts zwischen Dach und Außenwand, liefe Abschn. 37 Abs. 1 Satz 4 BewRGr leer. Die Zeichnungen zu Abschn. 37 BewRGr enthielten keine abgehängten Decken und sagten dazu nichts aus. Abschn. 37 BewRGr sei auch im Beitrittsgebiet anwendbar. Diese Auffassung vertrete die Finanzverwaltung selbst, was sich an deren Formblatt EW 316/35 (das für die Einheitswertermittlung
den Wertverhältnissen 01.01.1935 im Sachwertverfahren auch neue Berechnungen
der für die Einheitsbewertung 1964 im Altbundesgebiet maßgebenden DIN 277 in der Fassung 1950 zulasse) zeige. Dem entsprechend seien die Grundsätze ohne Weiteres anwendbar, die der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 04.02.2010 - II R 1/09 (BFH/NV 2010, 1244) aufgestellt habe und mit dem er eine Konstellation wie die vorliegende bereits entschieden habe. 7 Soweit das FG meine, der fehlende Ausbau und die darauf beruhenden geringeren Herstellungskosten seien wegen der typisierenden Betrachtung unerheblich, widerspreche das dem vorgeschriebenen Ansatz des gemeinen Werts. Im Übrigen habe die Finanzverwaltung seit Inkrafttreten des § 129 BewG die beantragte Ermittlung der Kubatur bis auf wenige Ausnahmefälle akzeptiert. 8 Mit der Aussage, Abschn. 37 BewRGr sei nicht anwendbar, liege eine Überraschungsentscheidung vor. Die entsprechende Ansicht des FA sei in der mündlichen Verhandlung nicht thematisiert worden. 9 Die Klägerin beantragt,unter Aufhebung der Vorentscheidung den Bescheid vom 25.11.2014 über den Einheitswert (Wertfortschreibung) auf den 01.01.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25.11.2015 dahin zu ändern, dass das Raumvolumen mit 6 507 m³ statt mit 7 736 m³ angesetzt wird. 10 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen. 11 Das FG habe dem Grunde
und im Ergebnis zutreffend die Regelungen zur Einheitsbewertung 1935 einschließlich der DIN 277
Maßgabe der Einheitsbewertung 1964 im Altbundesgebiet, teile aber weiter mit, dass das jeweilige FA daraus den umbauten Raum ableiten werde. Es treffe im Übrigen nicht zu, dass die Finanzverwaltung die beantragte Ermittlung der Kubatur stets akzeptiert habe. Vielmehr wolle die Klägerin von der bisherigen Verwaltungspraxis abweichen. II. 12 Die Revision ist unbegründet und
4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht erkannt, dass bei der Berechnung des Gebäudewerts das Raumvolumen zwischen der abgehängten Decke, den Außenwänden und der Ebene, die durch den tiefsten Schnittpunkt zwischen Gebäudewand und Dach verläuft, einzubeziehen ist. 13 1. Der Senat wendet § 129 BewG einschließlich der in § 129 Abs. 2 BewG enthaltenen Bezugnahmen an. Er vermag sich keine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften zu bilden. 14
GG) und § 80 BVerfGG nicht in Betracht kommt. Er hält es schon für zweifelhaft, ob die Regeln für die Einheitsbewertung im Beitrittsgebiet verfassungswidrig wären, wenn sie auf Dauer Geltung beanspruchten. Jedenfalls laufen sie mittlerweile in zulässiger Weise aus (vgl. zur Begründung im Einzelnen BFH-Urteil vom 27.05.2020 - II R 38/18, BFHE 269, 352, Rz 50 bis 60). 16 2. Der Wert kann nicht berechnet werden, sondern ist in Anlehnung an die hierfür erlassenen gleichlautenden Erlasse in BStBl I 1993, 528 als Verwaltungsanweisungen der Länder zu schätzen. 17 a) Es ist § 129 BewG in der aktuell noch geltenden Fassung des BewG anzuwenden. Das durch das Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794 --GrStRefG--) geänderte Bewertungsrecht, in dem u.a. §§ 129 bis 133 BewG weggefallen sind (vgl. Art. 2 Nr. 1 Buchst. v GrStRefG), findet
dem neuen § 266 BewG erst vom Jahre 2022 (Hauptfeststellung) bzw. 2025 (Hauptveranlagung) an Anwendung. 18 b)
G gelten für die im Beitrittsgebiet liegenden wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke die festgestellten oder noch festzustellenden Einheitswerte
den Wertverhältnissen zum 01.01.1935 weiter.
Abs. 2 dieser Vorschrift werden --vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 BewG-- für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94 BewG u.a. im Einzelnen genannte Bestimmungen des BewG DDR und der RBewDV mit späteren Änderungen weiter angewandt. 19 aa)
G DDR ist bei Bewertungen, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der Preis anzusetzen, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.
G DDR sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. 20 bb) § 52 Abs. 1 BewG DDR verweist für die Bewertung der bebauten und der im Bau befindlichen Grundstücke auf die durch den Minister der Finanzen zu erlassenden Rechtsvorschriften.
DV sind bei Fortschreibungen und bei
feststellungen der Einheitswerte für Grundbesitz der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Fortschreibungs-/
feststellungszeitpunkt und die Wertverhältnisse vom 01.01.1935 zugrunde zu legen. § 32 Abs. 1 RBewDV unterscheidet fünf verschiedene Grundstückshauptgruppen, zu denen
DV die Geschäftsgrundstücke zählen. Das sind bebaute Grundstücke, die zu mehr als 80 % unmittelbar eigenen oder fremden gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen. 21 cc) § 33 Abs. 2 Satz 1 RBewDV schreibt vor, dass alle übrigen bebauten Grundstücke (§ 33 Abs. 1 RBewDV nennt Mietwohngrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke) mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind. Lässt sich die Jahresrohmiete in der Regel unschwer ermitteln oder schätzen, ermöglicht § 33 Abs. 2 Satz 2 RBewDV die Bestimmung des Werts über ein durch die Oberfinanzpräsidenten bestimmtes Vielfaches der Jahresrohmiete. Lässt sich hingegen ausnahmsweise die Rohmiete nur schwer ermitteln oder schätzen, ist das Grundstück
DV mit dem gemeinen Wert zu bewerten. 22
Bl II 1999, 51; vom 31.03.2004 - II R 2/02, BFH/NV 2004, 1626, unter II.1., m.w.N.; vom 24.05.2005 - II R 2/03, BFH/NV 2006, 29, und vom 02.04.2008 - II R 59/06, BFHE 225, 482, BStBl II 2009, 983, unter II.1.b, m.w.N.). 24 d) Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Schätzung auf die
dem 03.10.1990 ergangenen gleichlautenden Ländererlasse (hier: gleichlautende Erlasse in BStBl I 1993, 528 und BStBl I 2011, 283) zu stützen ist. 25
dem 03.10.1990 eine Reihe gleichlautender Ländererlasse ergangen. Für das Grundvermögen zählen darunter u.a. die gleichlautenden Erlasse in BStBl I 1993, 528. 27
kommen könnten, eine möglichst gleichmäßige Besteuerung sowie Rechtssicherheit zu gewährleisten und die im allseitigen Interesse liegende Praktikabilität des Bewertungsverfahrens sicherzustellen. Abweichungen sind daher nur möglich, wenn der sich ergebende Grundstückswert außerhalb jeder noch vertretbaren Toleranz liegt. Es besteht ein Korridor zulässiger Werte (so für den Thüringer Denkmalerlass vom 22.12.1994 BFH-Urteil in BFHE 225, 482, BStBl II 2009, 983, unter II.2.c). 29
Tz. 4.2 der Erlasse von dem Gebäudenormalherstellungswert auszugehen, der sich aus dem
Tz. 4.2.1 ermittelten umbauten Raum und den unter Tz. 4.2.2 aufgeführten durchschnittlichen Raummeterpreisen und Flächenpreisen ermittelt. Der umbaute Raum ist gemäß Tz. 4.2.1
Anlage 1 zu ermitteln. 31 bb) Anlage 1 zu den gleichlautenden Erlassen in BStBl I 1993, 528, schreibt die "Berechnung des umbauten Raums
DIN 277
DIN 277
der DIN 277 (Fassung 1950) den umbauten Raum für die Ermittlung des Einheitswerts
den Wertverhältnissen vom
Maßgabe der Zeichnung 1 "bei nicht ausgebautem Dachgeschoss mit Drempel von der Traufe" der Raum bis zur Traufe anzurechnen. Handelt es sich nicht um ein Dachgeschoss, wäre die abgehängte Decke auch keine Geschossdecke, so dass
Maßgabe der Zeichnung 4 "bei Gebäuden oder Bauteilen ohne Geschossdecken von der Traufe" ebenfalls die Traufe maßgebend wäre. 42 bb) Die beigefügten Zeichnungen zeigen ebenfalls, dass sich ein nicht hinzuzurechnender umbauter Raum ausschließlich oberhalb des tiefsten Traufpunkts befinden kann. Teile des umbauten Raums, die
allen Seiten von Außenwänden des Gebäudes eingeschlossen sind, sind unabhängig von der inneren baulichen Gestaltung des Gebäudes stets voll anzurechnen. Soweit die Klägerin demgegenüber auf das Pultdach trapezförmigen Querschnitts verweist, geht der Einwand fehl. Das Trapez weist in seiner Standardform zwei nicht parallele Schenkel auf. Ein derartiges Dach verfügt einerseits über einen Flachdachbereich, andererseits über zwei Schrägen mit entsprechenden Traufpunkten. Wie ein solches Dach zu beurteilen wäre, ist im Streitfall nicht zu entscheiden. 43
den gleichlautenden Ländererlassen in BStBl I 1993, 528 die Gebäudenormalherstellungskosten sind. Zum einen spielen die tatsächlichen Herstellungskosten keine Rolle. Zum anderen sind die Herstellungskosten des umbauten Raums nicht deshalb niedriger, weil zusätzlich eine abgehängte Decke eingezogen wurde, um technische Installationen zu verbergen. Die Klägerin vergleicht zu Unrecht die Herstellungskosten einer abgehängten Decke mit denen einer begehbaren Geschossdecke. Inwieweit die Finanzverwaltung in anderen vergleichbaren Fällen das Raumvolumen oberhalb der abgehängten Decke nicht hinzugerechnet hat, entzieht sich der Kenntnis des Senats und ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auch nicht erheblich. Die Selbstbindung der Verwaltung bezieht sich auf die gleichlautenden Ländererlasse in BStBl I 1993, 528, einschließlich ihrer zutreffenden Anlagen, nicht hingegen auf Entscheidungen in Einzelfällen. 46 4.
diesen Maßstäben hat das FA zu Recht den Raum zwischen den abgehängten Decken und dem tiefsten Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dach bei der Bewertung berücksichtigt und lediglich den darüber befindlichen Dachraum ausgeklammert. Weitere Parameter der Bewertung stehen nicht im Streit. 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.