STRE202110102 ECLI:DE:BFH:2021:U.180221.IIIR5.19.0 BFH 3. Senat 20210218 III R 5/19 Urteil § 65 Abs 1 S 1 FGO, § 253 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 12. Dezember 2018, Az: 3 K 3168/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Unzulässige Klage bei Verwendung eines Falschnamens Die Klageerhebung unter Verwendung eines Falschnamens ist unzulässig, da die Identität des Klägers nicht feststeht. Es genügt nicht, dass sich eine Klage, die von einer Person unter einem Falschnamen erhoben worden ist, zweifelsfrei der Person zuordnen lässt, die den Falschnamen benutzt und dass gerichtliche Schreiben der mit dem Falschnamen bezeichneten Person tatsächlich zugehen. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 12.12.2018 - 3 K 3168/18 aufgehoben. Die Klage wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Beteiligten streiten über den Billigkeitserlass von Kindergeldrückforderungen. 2 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog ab September 2015 unter dem Falschnamen A.P. als (vermeintlich) bangladeschische Staatsangehörige für drei minderjährige Kinder Kindergeld unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. Sie hatte der Familienkasse B den Verlust ihres Arbeitsplatzes nicht angezeigt und in der Folgezeit für sich und die drei Kinder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen, bei deren Ermittlung das Kindergeld als Einkommen angerechnet wurde. Nachdem die Familienkasse B von der fehlenden Erwerbstätigkeit der Klägerin Kenntnis erlangt hatte, hob sie mit Bescheid vom 09.11.2017 die Kindergeldfestsetzung ab Februar 2016 auf und forderte das für den Zeitraum Februar 2016 bis September 2017 gezahlte Kindergeld in Höhe von 11.574 € von der Klägerin zurück. 3 Die Klägerin beantragte gegenüber der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit C --Inkassoservice-- den Erlass des Rückforderungsbetrages sowie aufgelaufener Säumniszuschläge in Höhe von 115,50 €. Diese erließ die Forderung für den Monat Februar 2016 (576 €) und lehnte den Antrag im Übrigen mit Bescheid vom 28.02.2018 ab, da die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Den Einspruch der Klägerin wies die Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse D (Beklagte und Revisionsklägerin --Familienkasse--) am 18.07.2018 als unbegründet zurück. Die Klage hatte im Wesentlichen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) hob den Ablehnungsbescheid vom 28.02.2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.07.2018 auf und verpflichtete die Familienkasse, den Kindergeldrückforderungsanspruch in Höhe von 11.113,50 € zu erlassen. Im Übrigen wies es die Klage ab. 4 Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. Sie ist zudem der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da die Klägerin die Klage unter einem unzutreffenden Namen erhoben habe. Es sei nicht möglich, die Identität der Klägerin hinreichend festzustellen. 5 Die Familienkasse beantragt sinngemäß,das Urteil des FG vom 12.12.2018 - 3 K 3168/18 aufzuheben, soweit sie verpflichtet wurde, den Kindergeldrückforderungsanspruch in Höhe von 11.113,50 € zu erlassen, und die Klage auch insoweit abzuweisen. 6 Die Klägerin beantragt,die Revision zurückzuweisen. 7 Im Revisionsverfahren teilte die Klägerin mit, dass sowohl ihr Name und Vorname als auch ihr Geburtsdatum und ihre Nationalität richtigzustellen seien. Sie heiße E.R. und stamme aus Indien. Auch die Personalien der Kinder müssten korrigiert werden. II. 8 Die Revision ist begründet und führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit, als die Familienkasse darin zum Erlass des zurückgeforderten Kindergeldes nebst Säumniszuschlägen verpflichtet worden ist, und zur Verwerfung der Klage. Die von der Klägerin unter einem Falschnamen erhobene Klage ist unzulässig. 9 1. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO müssen der Kläger und der Beklagte in der Klage bezeichnet werden. Dabei handelt es sich um eine Sachentscheidungsvoraussetzung (Braun in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, Vor §§ 33 bis 34 FGO Rz 19; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, § 65 Rz 4). Ob die Voraussetzungen für ein Sachurteil des FG vorlagen, hat der Bundesfinanzhof (BFH) von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 13.05.2015 - III R 8/14, BFHE 249, 422, BStBl II 2015, 844, Rz 27 zur Klagefrist; Brandis in Tipke/Kruse, § 65 FGO Rz 1; Gräber/Herbert, a.a.O., Vor § 33 Rz 16, und Gräber/Ratschow, a.a.O., § 115 Rz 45 und 68). 10 2. Auf welche Weise der Kläger zu bezeichnen ist, regelt § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht ausdrücklich. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.