STRE202110104 ECLI:DE:BFH:2021:U.250321.VIIIR45.18.0 BFH 8. Senat 20210325 VIII R 45/18 Urteil § 7g Abs 3 EStG 2009, § 171 AO, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst d AO, EStG VZ 2009 vorgehend FG Köln, 13. November 2018, Az: 15 K 1325/17, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland (Zum Geltungsbereich der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG) 1. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Steuerpflichtigen gemäß § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages. Über diesen Rahmen hinausgehende Gewinnänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind. Dies gilt auch für Fehler, die dem FA im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages unterlaufen sind. 2. Auch die Hemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG wirkt nur partiell. Sie tritt nur insoweit ein, als die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG betroffen ist. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.11.2018 - 15 K 1325/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Jahr 2009 (Streitjahr) selbständig als ... tätig. Seinen Gewinn ermittelte er gemäß § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG). In seiner im November 2010 eingereichten Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte er einen Gewinn aus freiberuflicher Arbeit in Höhe von 89.174 €, bei dessen Ermittlung er einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 15.800 € für geplante Investitionen berücksichtigt hatte. 2 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger erklärungsgemäß, ohne den Einkommensteuerbescheid vom 18.01.2011 unter den Vorbehalt der Nachprüfung zu stellen. In den am 18.02.2011 und 18.10.2011 ergangenen Einkommensteueränderungsbescheiden blieben die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers unverändert. 3 Da die Anschaffung der Wirtschaftsgüter --wie der Kläger im Jahr 2014 mitgeteilt hatte-- unterblieben war, beabsichtigte das FA ausweislich des "Überwachungsbogens VZ 2009 für Investitionsabzugsbeträge gemäß § 7g EStG" den Abzugsbetrag von 15.800 € im Veranlagungszeitraum 2009 hinzuzurechnen. Am 29.09.2014 erließ es unter Verweis auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG einen Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr, in dessen Erläuterungen es heißt: "Im Veranlagungszeitraum 2009 haben Sie einen Investitionsabzugsbetrag für zukünftige Anschaffungen i.H.v. 15.800 € gewinnmindernd abgezogen. Soweit der Investitionsabzugsbetrag nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugsbetrag folgenden Wirtschaftsjahres (hier 2012) nach § 7g Abs. 2 hinzugerechnet wurde, ist der Abzug nach § 7g Abs 1 EStG gemäß Abs.3 rückgängig zu machen." 4 Allerdings erhöhte das FA in dem Bescheid vom 29.09.2014 die bisher berücksichtigten Einkünfte des Klägers aus der freiberuflichen Tätigkeit in Höhe von 89.174 € nicht um 15.800 € auf 104.974 €, sondern es minderte diese um 14.200 € auf 74.974 € und setzte die Einkommensteuer entsprechend niedriger fest. Warum es zu dieser fehlerhaften Minderung der Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit kam, konnte nicht aufgeklärt werden. 5 Das FA bemerkte den Fehler im Jahr 2017. Es erließ am 21.02.2017 einen weiteren Einkommensteueränderungsbescheid für das Streitjahr, in dem es die Einkünfte des Klägers um 30.000 € (14.200 € + 15.800 €) erhöhte. Das FA berücksichtigte nunmehr Einkünfte des Klägers aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 104.974 €. Als Rechtsgrundlage für die Änderung verwies es erneut auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG. 6 Den hiergegen gerichteten Einspruch des Klägers wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 03.05.2017 als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) gab der nachfolgenden Klage in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 367 veröffentlichten Urteil vom 13.11.2018 - 15 K 1325/17 teilweise statt. Es war der Auffassung, § 7g Abs. 3 EStG gestatte nur eine auf die Korrektur des seinerzeit gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages beschränkte Änderung der Einkünfte des Klägers in Höhe von 15.800 €. Die weiter gehende Gewinnerhöhung um 14.200 € sei demgegenüber nicht von der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG gedeckt. Insoweit habe das FA keinen Investitionsabzugsbetrag hinzugerechnet, sondern einen ihm im Bescheid vom 29.09.2014 unterlaufenen materiell-rechtlichen Fehler korrigiert. 7 Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision. Das FG habe unzutreffend entschieden, dass § 7g Abs. 3 EStG eine Änderung der Steuerfestsetzung lediglich in Höhe des rückgängig zu machenden Investitionsabzugsbetrages und nicht zur Korrektur einer in diesem Zusammenhang erfolgten fehlerhaften Steuerfestsetzung zulasse. 8 Das FA beantragt,die Klage unter Aufhebung des Urteils des FG Köln vom 13.11.2018 - 15 K 1325/17 abzuweisen. 9 Der Kläger beantragt,die Revision des FA zurückzuweisen. II. 10 Die Revision des FA ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 29.09.2014 verfahrensrechtlich insoweit ausgeschlossen war, als das FA die Einkünfte des Klägers aus dessen freiberuflicher Tätigkeit --über die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages in Höhe von 15.800 € hinaus-- um weitere 14.200 € erhöht hat. Diese Änderung ist --entgegen der Auffassung des FA-- nicht durch § 7g Abs. 3 EStG gedeckt (s. unter 1.). Die Korrektur nach einer anderen Vorschrift ist aufgrund des Eintritts der Festsetzungsverjährung nach § 169 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) nicht mehr zulässig (s. unter 2.). 11 1. Das FA konnte die Änderung des Einkommensteuerbescheides vom 29.09.2014 zur Korrektur der ohne nachvollziehbaren Grund vorgenommenen Gewinnminderung in Höhe von 14.200 € nicht auf § 7g Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG stützen. 12
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