Grundstücks beim Erwerb eines Familienheims Sollte als Grundstück
Familienheimerwerbs die wirtschaftliche Einheit im Sinne
BewG zu verstehen sein und erlässt das Belegenheitsfinanzamt einen entsprechenden Feststellungsbescheid, ist diese Feststellung bindend und kann im Verfahren gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht erfolgreich angegriffen werden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil
Finanzgerichts München vom 05.04.2018 - 4 K 2568/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten
Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. I. 1 Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Erbin der verstorbenen Erblasserin. Die Erblasserin hatte bis zu ihrem Tod in einer Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus gewohnt. Die Klägerin nutzte die Eigentumswohnung nach dem Tod der Erblasserin zu eigenen Wohnzwecken. Das Haus stand auf dem Flurstück ... (im Weiteren: Grundstück 1), das sich im hälftigen Miteigentum der Erblasserin befunden hatte. Neben diesem Grundstück lag --unmittelbar angrenzend-- ein weiteres, jedoch unbebautes Grundstück mit der Flurnummer .../12 (im Weiteren: Grundstück 2),
sen Alleineigentümerin die Erblasserin gewesen war und das im Wege der Erbfolge ebenfalls auf die Klägerin überging. 2 In der Erbschaftsteuererklärung deklarierte die Klägerin u.a. den Erwerb der Grundstücke 1 und 2 mit einer verdichteten Wertangabe in Gestalt einer Summe in Höhe von ... €. Sie machte die Steuerbefreiung für den Familienheimerwerb von Todes wegen durch Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c
Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes --ErbStG--) in vollem Umfang dieses (erklärten) Grundstückswerts --nämlich in Höhe von ... €-- geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ am 20.04.2015 einen insoweit antragsgemäßen Erbschaftsteuerbescheid. 3 Das für die Bewertung
Grundbesitzes zuständige Belegenheitsfinanzamt stellte mit Bescheiden vom 02.09.2015 bzw. 09.09.2015 den Wert
Grundstücks 1 als eigene wirtschaftliche Einheit mit ... € und den Wert
Grundstücks 2 ebenfalls als eigene wirtschaftliche Einheit mit ... € fest. 4 Am 09.09.2015 erließ das FA einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid. Hierin legte das FA der Steuerfestsetzung die Grundstücke 1 und 2 jeweils als Einzelflächen zugrunde. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gewährte es nur noch in Höhe von ... € für das Grundstück 1. 5 Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, bei den Grundstücken 1 und 2 handele es sich um eine wirtschaftliche Einheit, für die insgesamt der Freibetrag zu gewähren sei. 6 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es handele sich bei den Grundstücken 1 und 2 nicht um eine wirtschaftliche Einheit. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei dergestalt auszulegen, dass nur das grundbuchmäßig erfasste Grundstück im Sinne
Zivilrechts, auf dem sich das Familienheim befinde, steuerbefreit sei. 7 Die Klägerin beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom 09.09.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.08.2016 dahingehend zu ändern, dass zusätzlich für das Grundstück 2 in Höhe von ... € die Steuervergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gewährt wird. 8 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 9 Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass nur das Grundstück 1, auf dem sich das Familienheim befindet, nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerbefreit ist. 10 1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist der Erwerb von Todes wegen
Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat
Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück i.S.
1 Nr. 1 bis 5
Bewertungsgesetzes (BewG) durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt, steuerfrei. 11 2. Durch den Verweis auf § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG werden von der Steuerbefreiung
StG Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungs- und Teileigentum, Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke erfasst. Eine nähere Bestimmung, in welchem Umfang der zu der Wohnung gehörende Grund und Boden an der Begünstigung teilhat, enthält die Vorschrift nicht. In Betracht kommt einerseits das Grundstück im zivilrechtlichen Sinne, d.h. ein vermessener, im Liegenschaftskataster bezeichneter Teil der Erdoberfläche (vgl. Urteil
Bundesgerichtshofs vom 14.01.2005 - V ZR 139/04, Deutsche Notar-Zeitschrift 2005, 670) oder andererseits die wirtschaftliche Einheit i.S.
G. 12 3. Für die Bestimmung
Grundstücksbegriffs
StG nach zivilrechtlichen Grundsätzen spricht die bürgerlich-rechtliche Prägung
Erbschaftsteuerrechts (vgl. Urteil
Bundesfinanzhofs vom 26.11.1986 - II R 190/81, BFHE 148, 324, BStBl II 1987, 175). Als (Rechts-) Verkehrsteuer knüpft die Erbschaftsteuer grundsätzlich an bürgerlich-rechtliche Vorgänge an. Andererseits verweist § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG auf bebaute Grundstücke i.S.
G und gerade nicht im Sinne
Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). 13 4. Nach § 12 Abs. 3 ErbStG i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BewG sind für Zwecke der Erbschaftsteuer für die wirtschaftlichen Einheiten
Grundvermögens die Grundbesitzwerte gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung --AO--). Die Feststellungen treffen die zuständigen Belegenheitsfinanzämter (§ 152 Nr. 1 BewG). Diese sind zwar nicht zur Entscheidung darüber befugt, ob eine Steuerbefreiung, z.B. nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, zu gewähren ist. Ihnen obliegt neben der Wertfeststellung aber auch die verbindliche Feststellung über die wirtschaftlichen Einheiten
Grundvermögens (§ 157 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BewG). Diese Entscheidung kann daher gemäß § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO nur durch Anfechtung
Wertfeststellungsbescheids angegriffen werden. 14 5. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG im Streitfall nur für das Grundstück 1, auf dem sich das Familienheim befindet, zu gewähren. Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Grundstück im Sinne
BGB oder
BewG zu verstehen ist. 15 a) Ist nach zivilrechtlichen Maßstäben abzugrenzen, folgt dies aus der katastermäßigen Selbständigkeit
Grundstücks 1. Ist bewertungsrechtlich abzugrenzen, folgt dies aus den beiden getrennten Feststellungsbescheiden
Belegenheitsfinanzamts für die beiden Grundstücke, die im vorliegenden Verfahren auch hinsichtlich der Bestimmung der wirtschaftlichen Einheit bindend sind. 16 b) Das FA war befugt, nach Ergehen der Feststellungsbescheide die Erbschaftsteuerfestsetzung vom 20.04.2015 abzuändern. Sollte das Grundstück i.S.
StG nach zivilrechtlichen Maßstäben abzugrenzen sein, ergibt sich die Änderungsbefugnis aus § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Auf Grundlage der Erbschaftsteuererklärung konnte das FA davon ausgehen, dass es sich bei den Grundstücken 1 und 2 auch zivilrechtlich um ein Grundstück handelte. Erst durch die in den Feststellungsbescheiden enthaltenen Flurstücksbezeichnungen wurde erkennbar, dass zwei Grundstücke gegeben waren. Sollte das Grundstück i.S.
StG bewertungsrechtlich zu verstehen sein, folgt die Änderungsbefugnis aus § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 171 Abs. 10 AO. Die Feststellungsbescheide sind nicht nur hinsichtlich der Werte, sondern auch hinsichtlich
Umfangs der wirtschaftlichen Einheit Grundlagenbescheide für die Erbschaftsteuerbescheide. 17
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.