LottG für die Monate Juli und August 2012 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) an. Am 07.11.2012 meldete die Klägerin für den Monat Oktober 2012 die Sportwettensteuer an. Die Beträge in Höhe von … € (Juli), … € (August) und … € (Oktober) wurden von der Klägerin entrichtet. 4 Gegen die Anmeldung der Sportwettensteuer für die Monate Juli, August und Oktober 2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Dieser wurde mit Einspruchsentscheidung vom 06.12.2012 als unbegründet zurückgewiesen. 5 Die
folgend beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage hatte mit Urteil vom 18.04.2018 - 5 K 2703/12 keinen Erfolg. 6 Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von Bundesrecht, insbesondere die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit der Sportwettenbesteuerung
LottG. 7 Das FG gehe unzutreffend davon aus, dass die Regelungen in § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 RennwLottG innerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Bundes zustande gekommen seien. Die angeblich verfolgten Lenkungszwecke könnten nicht erreicht werden. Die Sportwettensteuer vermöge nicht, Anbieter in die Legalität zu überführen und den illegalen Markt auszutrocknen. Das FG verkenne, dass die Sportwettensteuer im Online-Bereich durchschnittlich 50 % bis 70 % des Bruttorohertrags abschöpfe. Illegale Anbieter könnten bessere Quoten anbieten. Die Sportwettensteuer fördere illegale Anbieter und biete keinen Anreiz, in die Legalität zu wechseln. Sie sei nicht geeignet, das Ziel der Suchtvermeidung und -prävention zu erreichen. Sie locke Spieler wegen der besseren Quoten und der damit höheren Anziehungskraft in illegale Angebote, die behördlich nicht beaufsichtigt werden. Die Zersplitterung der Regulierung von Sportwetten führe zudem dazu, dass die Wettbetreiber ihren Sitz in … und … hätten, um von einer einheitlichen Rechtslage in Bezug auf die Regulierung zu profitieren. 8 Weiter verkenne das FG die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Es liege ein strukturelles Vollzugsdefizit vor. Mit der rechtlichen Gestaltung des Erhebungsverfahrens trage der Steuergesetzgeber den Gegebenheiten internetbasierter Dienstleistungen und den ihm zur Verfügung stehenden strukturellen Möglichkeiten eines gerechten Steuervollzugs keine Rechnung. Maßnahmen zur Durchsetzung des Steueranspruchs gegenüber in einem anderen Mitgliedstaat der EU und in Drittstaaten ansässigen Steuerpflichtigen fehlten. Die Vorschriften des RennwLottG, der Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottGABest) und der grenzüberschreitenden Amtshilferegelungen seien nicht auf die Eigenarten und besonderen Verhältnisse der grenzüberschreitenden Erbringung von (Online-)Sportwetten ausgerichtet. Es sei nicht ein einziger steuerlicher Beauftragter für einen Onlineanbieter von Sportwetten bestellt. 40 % der Spieleinsätze würden bei Wettanbietern getätigt, die keine Sportwettensteuer entrichteten. Es seien auch andere als die bisherigen gesetzlichen Maßnahmen möglich. So könnten Banken, Kreditkartenunternehmen und Internet-Bezahldienste oder auch die Spieler selbst für die Steuer verantwortlich und haftbar gemacht werden. Die gestiegenen Steuereinnahmen seien nicht die Folge einer größeren Steuerehrlichkeit, sondern der größeren Zahl der Anbieter geschuldet. Je größer die Zahl der Anbieter insgesamt sei, umso größer sei auch der Teil, der steuerehrlich sei. Anders als bei der Kapitalertragsteuer oder der Umsatzsteuer in Gestalt des Reverse-Charge-Verfahrens sei der Gesetzgeber trotz der zahlreichen Online-Anbieter aus dem Ausland untätig geblieben, obwohl ihm die Unzulänglichkeiten bei der Steuererhebung bekannt seien. Die Belastung mit Sportwettensteuer beruhe mithin allein auf der Erklärungsbereitschaft. Das Fehlverhalten eines im Drittstaat ansässigen Steuerpflichtigen sei ohne Entdeckungs- und Verfolgungsrisiko. Es liege daher eine Ungleichbehandlung insbesondere gegenüber illegalen Anbietern aus dem Ausland vor. Sportwetten würden zudem anders und höher besteuert als andere im Internet angebotene Glücksspiele wie z.B. Online-Casinos oder Online-Poker, obwohl das Suchtpotential das Gleiche sei. So würden Online-Sportwetten mit einem Steuersatz von 5 % auf den Spieleinsatz belastet, Online-Casinos mit 19 % Umsatzsteuer auf den Bruttorohertrag, d.h. den Unterschiedsbetrag zwischen Einsätzen und Gewinnen. Bei dem üblichen Bruttorohertrag im Online-Sportwettengeschäft von 7 % bis 10 % betrage die Umsatzsteuer bei Sportwetten nur 1,33 % bis 1,9 %. Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung bestehe nicht. 9 Die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sei verletzt. Die Sportwettensteuer sei nicht erforderlich. Als milderes und gleich geeignetes Mittel komme die Wahl des Bruttorohertrags als steuerliche Bemessungsgrundlage in Betracht. Die Belastung sei nahe an einer Erdrosselung und damit nicht angemessen. 10 Die Besteuerung der Sportwetten verstoße ferner gegen EU-Recht. Sie verletze die Dienstleistungsfreiheit. Sie diskriminiere ausländische Anbieter und beschränke den Dienstleistungsverkehr. So werde Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wegen ungerechtfertigter Diskriminierungen und Beschränkungen verletzt. Diejenigen Anbieter, die im Ausland für den Abschluss von Sportwetten ebenfalls zu einer Steuer herangezogen werden, unterlägen einer höheren Belastung als inländische Anbieter. Denn sie könnten die in- und ausländische Sportwettensteuer nicht vollständig auf die Spieler abwälzen, da sie nur bei Auszahlung der Gewinne abgezogen werde. Eine Rechtfertigung
LottG für Zwecke des Verbraucherschutzes und der Betrugs- und Suchtprävention ungeeignet. Die Sportwettensteuer könne einen Betrug durch Anbieter nicht verhindern und damit auch nicht den Verbraucherschutz fördern. Sie führe nicht zu einer Reduzierung der
frage, sondern zu einer Verlagerung hin zu illegalen Anbietern, die bessere Quoten ermöglichten. Bei diesen ermögliche ein gleichhoher Einsatz sogar ein längeres Spielvergnügen. Die Sportwettensteuer gehe weit über das Maß hinaus, das zur Zielerreichung notwendig sei. Eine Anknüpfung an den Bruttorohertrag wäre in gleicher Weise geeignet und vorzugswürdig. Die Ungleichbehandlung von Sportwetten zu anderen Glücksspielarten wie Online-Casinos verletze den unionsrechtlichen Neutralitätsgrundsatz
StSystRL). Die Umsätze von Online-Casinos unterfielen der Umsatzsteuer. Zwei gleichartige Dienstleistungen wie Sportwetten und Online-Casinos dürften nicht mit unterschiedlichen Steuersätzen belastet werden. Schließlich verletze die Besteuerung der Sportwetten auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh). Der Anwendungsbereich der EUGrdRCh sei eröffnet, da Deutschland mit der Befreiung der Umsätze von der Umsatzsteuer Unionsrecht durchführe. Aufgrund der Ungleichbehandlung von Online-Sportwetten und Online-Casinos liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
RCh vor. 11 Die Klägerin beantragt,unter Aufhebung des Urteils des Hessischen FG vom 18.04.2018 - 5 K 2703/12 die Anmeldungen für Sportwettensteuer für Juli und August 2012 vom 06.09.2012 in Höhe von … € und … € sowie für Oktober 2012 vom 07.11.2012 in Höhe von … € und die Einspruchsentscheidung vom 06.12.2012 aufzuheben. 12 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. II. 13 Die Revision ist nicht begründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). 14 Der Senat kommt nicht zu der für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG)
LottG wegen Verstoßes gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes formell verfassungswidrig ist (dazu unter 1.). Es sind zudem weder Art. 3 Abs. 1 GG (dazu unter 2.) noch Art. 12 Abs. 1 GG (dazu unter 3.) verletzt. Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen EU-Recht liegen nicht vor (dazu unter 4.). 15 1. Der erkennende Senat ist der Überzeugung, dass das RennwLottG in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes
LottG stammt vom 08.04.1922 (RGBl I 1922, 335, 393 ff.). Es handelt sich mithin um vorkonstitutionelles Recht. Das (inzwischen mehrfach bundesgesetzlich novellierte) Reichsgesetz gilt gemäß Art. 123 Abs. 1 GG dem Grunde
fort und ist wegen der konkurrierenden Bundeskompetenz
2 GG zu Bundesrecht geworden (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.06.1996 - II R 29/95, BFH/NV 1997, 68, unter II.1.a; BFH-Beschluss vom 22.03.2005 - II B 14/04, BFH/NV 2005, 1379, unter II.4.a). 17 Allerdings wurde die Besteuerung von Sportwetten erstmals am 29.06.2012 in § 17 Abs. 2 RennwLottG geregelt. Vorher unterlagen nur "Lotterien, Ausspielen und Oddset-Wetten" der Besteuerung (vgl. das Gesetz zur Änderung des Rennwett- und Lotteriegesetzes vom 17.05.2000, BGBl I 2000, 715, und das Gesetz zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.06.2012, BGBl I 2012, 1424). Die Vorschrift ist daher als Neuregelung zu betrachten, die
Maßgabe der Kompetenzregeln des GG für sich zu beurteilen ist (vgl. Giegerich in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 125 Rz 11). 18
2 Satz 2 GG hat der Bund die konkurrierende Gesetzgebung über die "übrigen Steuern", wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen.
2 GG hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Da die Regelung des § 17 Abs. 2 RennwLottG
dem 15.11.1994 erlassen worden ist, kommt Art. 72 Abs. 2 GG in seiner aktuellen Fassung zur Anwendung (vgl. Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG). 20 Ein Steuergesetz des Bundes ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, wenn ansonsten eine Rechtszersplitterung mit problematischen Folgen, die im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann, vorliegen würde (vgl. BVerfG-Urteile vom 24.10.2002 - 2 BvF 1/01, BVerfGE 106, 62, unter C.II.5.b aa; vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, unter B.II.1.a; BVerfG-Beschluss vom 27.01.2010 - 2 BvR 2185/04, 2 BvR 2189/04, BVerfGE 125, 141, unter B.I.2.a; Uhle in Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 72 Rz 142; Seiler in Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 105 Rz 156; F. Wittreck in: H. Dreier, (Hrsg.) Grundgesetz-Kommentar, Bd. II, 3. Aufl. 2015, Art. 72 Rz 23). Um dieser sich unmittelbar aus der Rechtslage ergebenden Bedrohung von Rechtssicherheit und Freizügigkeit im Bundesstaat entgegenzuwirken, kann der Bund eine bundesgesetzlich einheitliche Lösung wählen (vgl. Burghardt in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 78. Lieferung, 05/2019, Art. 72 GG Rz 212). Die Regelung durch Bundesgesetz muss danach nicht unerlässlich für die Rechts- oder Wirtschaftseinheit in dem normierten Bereich sein. Es genügt vielmehr, dass der Bundesgesetzgeber andernfalls nicht unerheblich problematische Entwicklungen in Bezug auf die Rechts- und Wirtschaftseinheit erwarten darf (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, unter B.I.2.a, Rz 110). 21
3 GG gelten die Grundrechte nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für inländische juristische Personen, soweit die Grundrechte ihrem Wesen
auf juristische Personen anwendbar sind. Der Schutz der Grundrechte erstreckt sich aufgrund des europarechtlichen Diskriminierungsverbots auch auf Gesellschaften mit Sitz in der EU. Die Klägerin kann sich als im EU-Ausland ansässige juristische Person daher auch auf diese Grundrechte und insbesondere auf Art. 3 Abs. 1 GG berufen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09, Neue Juristische Wochenschrift 2011, 3428; Enders in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 47. Edition, Stand: 15.05.2021, Art. 19 GG, Rz 37). 27
durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; in BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50, unter B.III.1.b, Rz 123, und vom 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11, BVerfGE 139, 1, Rz 40, jeweils m.w.N.). Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage
sich ziehen. Zur Gleichheitswidrigkeit führt aber nicht ohne Weiteres die empirische Ineffizienz von Rechtsnormen, sondern nur das normative Defizit des widersprüchlich auf Ineffektivität angelegten Rechts (BVerfG-Urteil in BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; vgl. auch BFH-Urteil vom 22.04.2008 - IX R 29/06, BFHE 221, 97, BStBl II 2009, 296, unter II.1.b bb
2 FGO binden, lassen sich keine Tatsachen entnehmen, die auf das Vorliegen eines normativ bedingten strukturellen Vollzugsdefizits schließen lassen. Aus dem FG-Urteil ergeben sich insbesondere keine Feststellungen dazu, dass die für die Sportwettenbesteuerung zuständigen Landesfinanzbehörden illegale Anbieter dulden oder nicht zur Besteuerung heranziehen. Ebenso lässt sich den Feststellungen des FG nicht entnehmen, dass (Online-)Veranstalter aus anderen EU-Mitgliedstaaten die Sportwettensteuer nicht termingerecht anmelden und abführen und es dadurch zu Steuerausfällen aufgrund eines defizitären Gesetzesvollzugs kommt. 30 In den Bestimmungen des RennwLottG sind auch keine Umgehungsmöglichkeiten angelegt, die auf ein normatives Regelungsdefizit schließen lassen. Der Gesetzgeber hat sowohl für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen als auch für die Durchsetzung des Steueranspruchs umfangreiche ineinandergreifende Maßnahmen vorgesehen. Schuldner der Sportwettensteuer ist der Veranstalter (§ 19 Abs. 2 Satz 1 RennwLottG). Hierdurch wird sichergestellt, dass die Steuer an der Quelle, d.h. beim Wettabschluss und vom Wetteinsatz, der an den Veranstalter gezahlt wird, erhoben wird. Der Veranstalter hat als Steuerschuldner, soweit er seinen Wohnsitz oder seinen Sitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, einen steuerlichen Beauftragten im Inland zu benennen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 RennwLottG). Der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter sind verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung umfassende Aufzeichnungen zu führen, z.B. Name und Anschrift des Spielers, die jeweilige Bemessungsgrundlage für die Steuer, den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Spieleinsatzes und der Gewinnauszahlung sowie die Höhe der Steuer (vgl. § 20 Abs. 2 Nr. 1, 5, 6 und 7 RennwLottG). Darüber hinaus haben der Veranstalter oder sein steuerlicher Beauftragter Anzeige- und Anmeldepflichten zu erfüllen (§ 31a RennwLottGABest), sie werden von der Genehmigungsbehörde auf ihre steuerlichen Pflichten besonders hingewiesen (§ 34 RennwLottGABest) und unterliegen der Steueraufsicht (§ 47 RennwLottGABest, vgl. dazu näher Brüggemann, a.a.O., S. 245 ff.). Die für die Glücksspielaufsicht zuständige Behörde ist
LottG verpflichtet, der Finanzbehörde diejenigen Erkenntnisse mitzuteilen, die der Durchführung eines Besteuerungsverfahrens dienen. Damit sind die Regelungen zur Sportwettensteuer in ein normatives Umfeld eingebettet, das die Gleichheit der Belastung auch hinsichtlich des tatsächlichen Erfolgs prinzipiell gewährleistet. 31 Dies gilt auch für ausländische Anbieter. Gegenüber Anbietern im EU-Ausland bestehen umfangreiche Möglichkeiten im Rahmen der EU-Amtshilfe (vgl. dazu näher Englisch in Streinz/Liesching/Hambach, Glücks- und Gewinnspielrecht in den Medien, Syst. Darst. Rz 81). Diese trifft zudem die Pflicht, den Wettbetrieb anzuzeigen (§ 31a Abs. 1 RennwLottGABest) und die Pflicht, Aufzeichnungen über die abgeschlossenen Sportwetten zu führen (§ 20 Abs. 1 RennwLottG). Für Wettanbieter aus Drittländern besteht --wie bereits dargelegt--
LottG die Pflicht zur Benennung eines steuerlichen Beauftragten im Inland. Diesem obliegt nicht nur die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, insbesondere die in § 20 Abs. 1 RennwLottG geregelten Aufzeichnungspflichten. Vielmehr schuldet der steuerliche Beauftragte die Steuer auch neben dem Veranstalter (vgl. § 19 Abs. 3 Satz 5 RennwLottG). Zudem betrifft diese die in § 27 RennwLottG geregelte Mitteilungspflicht, wonach die Glücksspielaufsicht den Finanzbehörden alle Erkenntnisse mitzuteilen hat, die der Durchführung eines Steuerverfahrens dienen. Diese steuerlichen Regelungen sichern eine effektive Kontrolle auch der ausländischen Anbieter und stehen der Annahme einer normativen Schutzlücke im Hinblick auf die Vollziehung des RennwLottG entgegen (vgl. auch Brüggemann, a.a.O., S. 248 ff.). 32 Dem einschlägigen Schrifttum (vgl. Welz, UVR 2012, 274; ders., UVR 2013, 276, sowie UVR 2016, 48; Schmittmann, Zeitschrift für Wett- und Glücksspielrecht --ZfWG-- 2019, 102, 106; Birk/Brüggemann in: Gebhardt/Korte, Glücksspiel, 2. Aufl. 2018, S. 662 ff.; Peren/Clement, ZfWG, Sonderbeilage 2/2016) sind ebenfalls keine Hinweise auf ein strukturelles Vollzugsdefizit zu entnehmen. Die Tatsache allein, dass die Steuerbehörden in einzelnen Fällen Schwierigkeiten mit der Steuerfestsetzung und/oder -erhebung haben, rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Vollzugsdefizits. 33 Soweit die Klägerin anführt, eine gleichmäßige Erhebung der Sportwettensteuer ließe sich wegen des bestehenden strukturellen Vollzugsdefizits nur über eine Quellensteuer bei Zahlungsdienstleistern (z.B. Banken, Kreditkartenunternehmen) erreichen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Ermittlungsmöglichkeiten beim inländischen steuerlichen Beauftragten können Erkenntnisse über Zahlungsflüsse an ausländische Anbieter mittlerweile seitens der Finanzverwaltung auch über Sammelauskunftsersuchen (§ 93 Abs. 1a der Abgabenordnung) gewonnen werden. 34 c) Auch eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Online-Casino-Spielen nebst Online-Poker liegt nicht vor. Derartige Online-Angebote unterscheiden sich vom Spielangebot, den Gewinn- und Ausschüttungsquoten, dem Kundenkreis und der damit zusammenhängenden Suchtgefahr sowie der Manipulationsgefahr erheblich von Sportwetten (vgl. BTDrucks 19/28400, S. 42). Zudem waren das Betreiben von Online-Casinos und das Anbieten von Online-Poker im Streitzeitraum im Inland ausnahmslos verboten (vgl. § 4 Abs. 4 GlüStV), während bei Sportwetten ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt galt (vgl. § 4 Abs. 1 GlüStV). Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt mithin nicht vor. 35 Der Umstand, dass
den Feststellungen des FG der Bruttorohertrag im Offline-Geschäft höher liegt als im Online-Geschäft, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dieser Unterschied hat seine Ursache darin, dass im Offline-Geschäft die Fixkosten durch Personal und Mieten deutlich höher ausfallen dürften als im Online-Geschäft und daher höhere Kosten aus dem Bruttorohertrag zu begleichen sind. Durch die Ortsgebundenheit und Schließungszeiten wird ein anderer Kundenkreis angesprochen. Zudem sind im Offline-Geschäft die Ausschüttungsquoten weniger vergleichbar und der Wettbewerbsdruck damit geringer. Im klassischen Wettlokal werden dem Spieler zudem noch neben der reinen Wette weitere Leistungen (Aufenthaltsmöglichkeit, Möglichkeit des Getränkekonsums, Bildschirme, Geselligkeit) angeboten, die er mit dem Spieleinsatz ebenfalls bezahlt. Die Würdigung des FG, wonach im Bereich der Sportwetten Online- und Offline-Geschäft nicht vergleichbar sind, ist schlüssig und
vollziehbar und daher rechtlich nicht zu beanstanden. 36 3. Soweit die Klägerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG aufgrund der finanziellen Belastung durch die Sportwettenbesteuerung rügt, greift ihr Vorbringen nicht durch. 37 a) Art. 12 Abs. 1 GG schützt neben der freien Berufsausübung auch das Recht, einen Beruf frei zu wählen. Unter Beruf ist dabei jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Aufrechterhaltung einer Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfG-Beschluss vom 26.06.2002 - 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91, BVerfGE 105, 252, unter C.I.1.; BVerfG-Urteil vom 28.03.2006 - 1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276, unter C.1.a; BVerfG-Beschlüsse vom 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07, 1 BvR 2959/07, BVerfGE 126, 112, unter B.II.2., und vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12, 1 BvR 1630/12, 1 BvR 1694/13, 1 BvR 1874/13, BVerfGE 145, 20, unter C.II.1.a aa, Rz 120). Das Anbieten und Vermarkten von Sportwetten als wirtschaftliche Tätigkeit erfüllt diese Merkmale und steht als berufliche Tätigkeit unter dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit
G-Urteil in BVerfGE 115, 276, unter C.1.a). Auch steuerliche Vorschriften wie § 17 Abs. 2 RennwLottG sind daher an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen, wenn sie infolge ihrer Gestaltung in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen lassen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 30.10.1961 - 1 BvR 833/59, BVerfGE 13, 181, unter B.1.). 38 b) Die steuerliche Belastung durch § 17 Abs. 2 RennwLottG stellt als Regelung der Berufsausübung einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin dar. Öffentliche Abgaben greifen in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs stehen und objektiv eine berufsregelnde Tendenz erkennen lassen (vgl. BVerfG-Urteile vom 07.05.1998 - 2 BvR 1876/91, 2 BvR 1083/92, 2 BvR 2188/92, 2 BvR 2200/92, 2 BvR 2624/94, BVerfGE 98, 83, unter C.I.1.; vom 06.07.2005 - 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95, BVerfGE 113, 128, unter B.I.1.; BVerfG-Beschluss vom 12.05.2009 - 2 BvR 743/01, BVerfGE 123, 132, unter B.I.1.). Die Belastung
LottG knüpft tatbestandlich unmittelbar an den Spieleinsatz und damit an Angebot und Tätigkeit eines Sportwettenveranstalters an. Die Regelungen greifen mithin in die Tätigkeit der Klägerin und damit ihre Berufsausübungsfreiheit ein. 39
Maßgabe des GlüStV (§ 4 Abs. 1 GlüStV) dar. So gelten für Sportwettenanbieter die Regelungen zum Ausschluss minderjähriger Spieler (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 GlüStV) und zur Begrenzung des Wetteinsatzes (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 GlüStV). Auch sind die besonderen Anforderungen zum Spielerschutz
StV einzuhalten (Ausschluss schneller Wiederholungen, Entwicklung eines Sozialkonzepts, Verbot von Koppelung mit Lotterien und anderen Glücksspielen). Zudem muss der Konzessionsnehmer Anforderungen an Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Transparenz und Sicherheit des Glücksspiels erfüllen (§ 4a Abs. 4 GlüStV). Auch die Werbebeschränkungen gemäß § 5 GlüStV, die Pflicht zur Entwicklung eines Sozialkonzepts gemäß § 6 GlüStV, die Aufklärungspflichten des § 7 GlüStV sowie insbesondere das bundesweite Spielersperrsystem mit der Möglichkeit von Selbst- und Fremdsperren gemäß § 8 GlüStV finden Anwendung. 47 bb) Die Besteuerung der Sportwetten entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. 48
Sportwetten zu befriedigen. Auch wenn ihre Lenkungswirkung nicht ausreicht, die Durchführung von Sportwetten vollständig zu unterbinden, rechtfertigt sich die Sportwettensteuer aus der Absicht, Sportwetten auf legale und staatlicherseits überwachte Weise zu betreiben und daraus Einkünfte zu erzielen. Denn der von einer Abgabe verfolgte Lenkungszweck muss nicht ihr Hauptzweck sein, der bei einer Steuer immer darin besteht, staatliche Einnahmen zu schaffen (vgl. BFH-Urteil vom 21.02.2018 - II R 21/15, BFHE 261, 62, Rz 29 f.). 52 (b) Die Regelungen in § 17 Abs. 2 RennwLottG sind auch erforderlich. Erforderlich ist eine gesetzliche Regelung, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfG-Beschluss vom 20.06.1984 - 1 BvR 1494/78, BVerfGE 67, 157, unter C.II.2.; BVerfG-Urteil in BVerfGE 81, 156, unter C.II.1.c bb, ständige Rechtsprechung). Bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfG-Urteile in BVerfGE 81, 156, unter C.II.1.c bb; in BVerfGE 115, 276, unter C.I.3.e aa; BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 145, 20, unter C.II.1.a bb
den Feststellungen des FG sowohl die Zahl der Veranstalter, die Sportwettensteuer anmelden, als auch das Aufkommen der Steuer und damit das legale Spielvolumen. 56 4. Die von der Klägerin gerügten Verstöße gegen Europarecht sind nicht gegeben. 57 a) Eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs (Art. 56 AEUV) liegt nicht vor. 58 aa)
AEUV müssen die Mitgliedstaaten Angehörigen aus anderen EU-Staaten ermöglichen, unter denselben Bedingungen tätig zu werden, wie sie für Inländer gelten. Es sind auch solche Beschränkungen zu unterlassen, die --obwohl sie unterschiedslos für Einheimische wie für Dienstleistende anderer Mitgliedstaaten gelten-- geeignet sind, die Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden, der dort rechtmäßig gleichartige Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden oder zu behindern (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Arblade u.a. vom 23.11.1999 - C-369/96 und C-376/96, EU:C:1999:575, Rz 33; Mobistar und Belgacom Mobile vom 08.09.2005 - C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rz 30 f.; Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International vom 08.09.2009 - C-42/07, EU:C:2009:519, und Berlington Hungary u.a. vom 11.06.2015 - C-98/14, EU:C:2015:386, Rz 35). Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits dann vor, wenn die grenzüberschreitende Tätigkeit erschwert oder weniger attraktiv gemacht wird. 59 Beschränkungen der Glücksspieltätigkeit können aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Dazu zählen der Verbraucherschutz, die Betrugsvermeidung und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für Glücksspiele. In Ermangelung einer Harmonisierung des Glücksspielsektors durch die EU ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben (vgl. EuGH-Urteile Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, EU:C:2009:519, Rz 56, und Digibet und Albers vom 12.06.2014 - C-156/13, EU:C:2014:1756, Rz 23 f.). 60 Dagegen erfasst Art. 56 AEUV solche Maßnahmen nicht, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzelnen Mitgliedstaats berühren (vgl. EuGH-Urteile Mobistar und Belgacom Mobile, EU:C:2005:518, Rz 31, und Berlington Hungary u.a., EU:C:2015:386, Rz 36). 61
dieser Vorschrift hindert die MwStSystRL unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist (vgl. EuGH-Urteil Metropol Spielstätten vom 24.10.2013 - C-440/12, EU:C:2013:687; BFH-Urteile vom 02.04.2008 - II R 4/06, BFHE 221, 256, BStBl II 2009, 735, unter II.2.a aa, und in BFHE 261, 62, Rz 64 ff.). 65 c) Da ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Sportwetten und Online-Casinos vorliegt, fehlt es schließlich auch an dem gerügten Verstoß gegen Art. 20 EUGrdRCh. 66 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202110200&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.