BFH, Urteil vom 08.06.2021 – II R 2/19 – Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem Abfindungsanspruch 1. Ist der…
STRE202110215 ECLI:DE:BFH:2021:U.080621.IIR2.19.0 BFH 2. Senat 20210608 II R 2/19 Urteil § 12 Abs 1 BewG 1991, § 736 Abs 1 BGB, § 738 Abs 1 S 1 BGB, § 738 Abs 1 S 2 BGB, § 1922 BGB, § 2301 BGB, § 3 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 3 Abs 1 Nr 2 S 2 ErbStG 1997, § 9 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 12 Abs 1 ErbStG 1997 vorgehend FG Münster, 8. November 2018, Az: 3 K 1118/16 Erb, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Erbschaftsteuerrechtliche Behandlung der Anwachsung eines KG-Anteils bei übersteigendem Abfindungsanspruch 1. Ist der Abfindungsanspruch, der aufgrund des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer KG bei dessen Tod gegen die Gesellschaft entsteht, höher als der Wert des auf den fortsetzenden Gesellschafter übergegangenen Anteils der KG, wird kein negativer Wert des Erwerbs als Schenkung auf den Todesfall bei dem fortsetzenden Gesellschafter berücksichtigt.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 08.11.2018 - 3 K 1118/16 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist zusammen mit seinen drei Geschwistern zu je ¼ Miterbe nach seiner am xx.xx.2012 verstorbenen Mutter. Die Mutter war neben ihren Kindern Kommanditistin einer GmbH & Co. KG (KG). Der Gesellschaftsvertrag der KG sah vor, dass ein Gesellschafter bei seinem Tod aus der Gesellschaft ausscheidet (§ 17 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags) und die KG ohne diesen oder seine Erben fortgesetzt wird (§ 17 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags). Gemäß § 20 des Gesellschaftsvertrags erhielt ein ausscheidender Gesellschafter ein Auseinandersetzungsguthaben. Nach § 17 Satz 3 des Gesellschaftsvertrags stand den Erben des verstorbenen Gesellschafters ein Abfindungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 20 des Gesellschaftsvertrags zu.
2 Aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Regelungen erhöhte sich die Anteilsquote der fortsetzenden Gesellschafter --des Klägers und seiner Geschwister-- durch Anwachsung auf jeweils 25 %. Der Abfindungsanspruch, der dem Kläger und seinen Geschwistern in ihrer Eigenschaft als Erben nach der Mutter gegen die KG zustand, betrug 2.000.000 € (sämtliche Zahlen zu Anonymisierungszwecken geändert).
3 Nach Einreichung einer Erbschaftsteuererklärung setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit Bescheid vom 12.02.2013 für den Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) Erbschaftsteuer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gegen den Kläger in Höhe von X € fest und berücksichtigte erklärungsgemäß den Abfindungsanspruch als sonstige Kapitalforderung als Teil des Erwerbs von Todes wegen.
4 Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen auf den xx.xx.2012 für Zwecke der Erbschaftsteuer (Feststellungsbescheid) vom 16.05.2013 stellte das dafür zuständige Finanzamt den Wert des Anteils der Mutter am Betriebsvermögen der KG (Anteilswert) auf 3.000.000 € fest. Auf den Kläger entfiel davon ein Anteil von 750.000 €.
5 Das FA setzte daraufhin gegenüber dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 03.07.2013 Erbschaftsteuer in Höhe von XX € unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest. Dabei berücksichtigte es --neben einem Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG wie im Bescheid vom 12.02.2013-- erstmals einen Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG in Höhe von 250.000 €. Dieser setzte sich zusammen aus dem anteiligen Anteilserwerb von 750.000 € abzüglich des auf den Kläger entfallenden Abfindungsanspruchs in Höhe von 500.000 €.
6 Der Anteilswert wurde zuletzt durch Feststellungsbescheid vom 29.04.2014 auf 1.200.000 € herabgesetzt.
7 Daraufhin beantragte der Kläger eine Änderung der Erbschaftsteuerfestsetzung dahingehend, dass in seinem Steuerfall ein negativer Erwerb i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG in Höhe von ./. 200.000 € zu erfassen sei. Dieser berechne sich aus dem zuletzt festgestellten Anteilswert in Höhe von 1.200.000 € abzüglich des Abfindungsanspruchs in Höhe von 2.000.000 €. Es ergebe sich eine Differenz von ./. 800.000 €, die in Höhe von ¼ bei ihm zu berücksichtigen sei.
8 Das FA lehnte den Antrag durch Bescheid vom 10.06.2014 ab.
9 Auf den Einspruch des Klägers setzte das FA die Erbschaftsteuer mit weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Änderungsbescheid vom 28.07.2014 auf Y € fest. Einen Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG berücksichtigte es nicht mehr. Mit Einspruchsentscheidung vom 10.03.2016 setzte das FA schließlich die Steuer aus im Revisionsverfahren nicht streitigen Gründen auf Z € herab und wies den Einspruch im Übrigen zurück.
10 Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG führte zur Begründung im Wesentlichen aus, es liege nach dem Wortlaut der Norm kein Erwerb i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG vor, da der Anteilswert die Abfindungsansprüche der Erben nicht überschritten habe. Auch im Wege erweiternder Auslegung erfasse die Vorschrift nicht die Fälle, in denen der Wert des Abfindungsanspruchs den Anteilswert übersteige und sich somit ein negativer Wert des Erwerbs ergebe. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 123 veröffentlicht.
11 Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG geltend. Zwar sei unstreitig der Wortlaut der Vorschrift, der von einem Übersteigen des Anteilswerts über den Abfindungsanspruch spreche, bei einem negativen Wert des Erwerbs nicht erfüllt. Allerdings sei im Wege der erweiternden Auslegung von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG auch ein solcher negativer Wert zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber habe eine objektive Bereicherung erfassen wollen, die sowohl in Wert erhöhenden als auch in Wert mindernden Tatsachen liegen könne. Sei der Gesellschafter, dem der Anteil am Gesellschaftsvermögen des todesbedingt ausscheidenden Gesellschafters anwachse, gleichzeitig Erbe und Inhaber des Abfindungsanspruchs, sei er letztlich auch nur um den Wert des Gesellschaftsanteils, nicht aber um den Wert der Abfindung bereichert.
Zudem sei der Anteilsübergang im Wege der Anwachsung in einer solchen Konstellation mit einer Nachfolgeklausel vergleichbar, bei der unzweifelhaft nur der Anteilswert anteilig der Besteuerung unterworfen worden wäre. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) gehörten zum Betriebsvermögen auch Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens. Der Kläger sei Erbe und zugleich fortsetzender Gesellschafter. Sein Teil des Abfindungsanspruchs sei von Anfang an steuerliches Sonderbetriebsvermögen seines Mitunternehmeranteils gewesen. Einkommensteuerrechtlich habe auch die Finanzverwaltung den Anspruch bei der Feststellung der Einkünfte und der Ermittlung des steuerlichen Eigenkapitals der Mitunternehmerschaft in der Steuerbilanz angesetzt, sodass die als Schuld der Gesellschaft passivierte Abfindungsverbindlichkeit ertragsteuerlich im Ergebnis neutralisiert worden sei.
12 Der Kläger beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Änderungsbescheid vom 28.07.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10.03.2016 dahingehend zu ändern, dass die Erbschaftsteuer auf W € herabgesetzt wird.
13 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
14 Die Frage, ob der Abfindungsanspruch zum Sonderbetriebsvermögen der KG i.S. des § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG zähle, sei in Bezug auf die Erbschaftsteuer nicht relevant. Der Abfindungsanspruch der Erben gehöre zum Privatvermögen und falle als Forderung gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 BewG mit dem Nennwert in den Nachlass. Im Übrigen sei im Streitfall nicht das Betriebsvermögen der KG Gegenstand des Erwerbs von Todes wegen. Daher sei die Zugehörigkeit des Abfindungsanspruchs zum Sonderbetriebsvermögen nicht entscheidungserheblich. Der gesondert festgestellte Anteilswert sei für die Erbschaftsteuerfestsetzung nur insoweit von Bedeutung, als ein etwaiger Anwachsungserwerb i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG als Schenkung auf den Todesfall zu versteuern wäre. Dies sei hier indes nicht der Fall.
15 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
II.
16 Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Abfindungsanspruch wurde zutreffend als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG berücksichtigt. Ein negativer Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG war nicht anzusetzen.
17 1. Als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt u.a. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). Als vom Erblasser zugewendet gilt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG auch, was als Abfindung anstelle eines in Absatz 1 genannten Erwerbs gewährt wird.
18 Ein Abfindungsanspruch, den ein Gesellschafter bei seinem Ausscheiden aus einer KG durch Tod gegen die Gesellschaft erlangt, die von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, kann bei den Erben des Gesellschafters nach diesen Vorschriften einen Erwerb von Todes wegen darstellen.
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23 Ein solcher Abfindungsanspruch ist am Todestag als Steuerstichtag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) als private Forderung zu bewerten (vgl. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 BewG). Er gehört nicht automatisch zum Sonderbetriebsvermögen der KG (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 BewG).
24 Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft können zwar grundsätzlich zum Sonderbetriebsvermögen gehören. Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn sie nicht wirtschaftlich mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen und wie zwischen Fremden üblich abgewickelt werden (vgl. Schmidt/Wacker, EStG, 40. Aufl., § 15 Rz 540, 549). So verhält es sich bei dem Abfindungsanspruch des weichenden Erben gegen die Gesellschaft. Dieser hängt dem Grunde und der Höhe nach nicht davon ab, ob der Erbe (zufällig) auch selbst Gesellschafter ist.
25 Ob der Erbe, der gleichzeitig fortsetzender Gesellschafter ist, seinen Abfindungsanspruch im Anschluss an den Erbfall in die KG einlegt und ob der Abfindungsanspruch durch eine solche Einlage ertragsteuerrechtlich Sonderbetriebsvermögen des die Personengesellschaft fortsetzenden Erben wird, ist wegen des erbschaftsteuerrechtlichen Stichtagsprinzips nicht von Belang. Insoweit handelt es sich um die Verwendung des erbschaftsteuerrechtlich erlangten Anspruchs.
26 2. Bei den Gesellschaftern, denen der Anteil des verstorbenen Gesellschafters anwächst, können zudem die Voraussetzungen eines Erwerbs durch Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ErbStG i.V.m. § 2301 BGB) erfüllt sein.
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33 3. Nach diesen Grundsätzen hat das FG zutreffend entschieden, dass ein negativer Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG im Streitfall nicht anzusetzen war.
34 Der Kläger erwarb die Abfindungsforderung gegen die KG als Erbe und unabhängig davon, dass er selbst Gesellschafter der KG war. Sie gehörte deshalb nicht zu seinem Sonderbetriebsvermögen bei der KG, sondern zum Privatvermögen. Sie war deshalb als Kapitalforderung nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 BewG mit dem Nennwert der Besteuerung zu Grunde zu legen. Die Höhe der Forderung ist unter den Beteiligten unstreitig. Ob der Kläger den Abfindungsanspruch nach dem Todestag durch entsprechende Widmung zu gewillkürtem Sonderbetriebsvermögen seines Mitunternehmeranteils bestimmt hat, ist für den Erwerb von Todes wegen nicht mehr von Bedeutung.
35 Die Anwachsung des Gesellschaftsanteils an der KG gehört nicht zum Erwerb von Todes wegen und unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Zutreffend hat das FA ihn auch nicht der Besteuerung unterworfen. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG liegen nicht vor, denn der Abfindungsanspruch übersteigt den Buchwert des anwachsenden Gesellschaftsanteils. Die negative Differenz konnte beim übrigen Erwerb von Todes wegen nicht steuermindernd berücksichtigt werden.
36 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
37 5. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202110215&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public