STRE202110222 ECLI:DE:BFH:2021:U.060521.IIR46.19.0 BFH 2. Senat 20210506 II R 46/19 Urteil § 181 Abs 1 Nr 1 BewG 1991, § 181 Abs 1 Nr 2 BewG 1991, § 181 Abs 1 Nr 3 BewG 1991, § 181 Abs 1 Nr 4 BewG 1991, § 181 Abs 1 Nr 5 BewG 1991, § 13 Abs 1 Nr 4c ErbStG 1997 vorgehend FG Münster, 24. Oktober 2019, Az: 3 K 3184/17 Erb, Urteilnachgehend FG Münster, 30. Juni 2022, Az: 3 K 3184/17 Erb, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Steuerbegünstigung für ein Familienheim bei Zuerwerb 1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger von Todes wegen eine Wohnung, die an seine selbst genutzte Wohnung angrenzt, kann dieser Erwerb als Familienheim steuerbegünstigt sein, wenn die hinzuerworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist. 2. Der wegen der Beseitigung eines gravierenden Mangels eintretende Zeitverzug steht der unverzüglichen Selbstnutzung nicht entgegen, wenn der Erwerber den Baufortschritt angemessen fördert. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 24.10.2019 - 3 K 3184/17 Erb aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Alleinerbe seines am ....10.2013 verstorbenen Vaters (V). Zum Nachlass gehörte eine von V bis zu seinem Tod selbst genutzte Doppelhaushälfte (Doppelhaushälfte 1). Der Kläger bewohnt seit ... eine hieran direkt angrenzende Doppelhaushälfte (Doppelhaushälfte 2). 2 Nach dem Abschluss von Renovierungs- und Sanierungsarbeiten nutzt der Kläger seit August 2016 die --nunmehr zu einer Wohnung verbundenen-- Doppelhaushälften 1 und 2 selbst. 3 Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ für den Erwerb des Klägers nach dem Tod von V mehrere Erbschaftsteuerbescheide und lehnte mit Änderungsbescheid vom ...2016 sowie Einspruchsentscheidung vom ...2017 den Antrag des Klägers auf Gewährung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für den Erwerb der Doppelhaushälfte 1 ab. 4 Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ebenfalls ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erforderliche unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken liege nicht vor. Es bestehe zwar kein Zweifel daran, dass der Kläger von Anfang an die Doppelhaushälfte 1 zu eigenen Wohnzwecken habe nutzen wollen. Es fehle indes die erforderliche unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung. Bei den Renovierungsmaßnahmen habe es sich nur um Vorbereitungsmaßnahmen für den Einzug gehandelt. Die Verzögerung durch die Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens habe letztlich der Kläger zu vertreten. Er habe im Übrigen die Doppelhaushälfte 1 auch erst bis zum Herbst 2014 und damit nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tod des V entrümpelt. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2020, 214 veröffentlicht. 5 Mit seiner Revision macht der Kläger eine Verletzung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geltend. Das FG habe die Umstände des Einzelfalls verkannt. Das bisher in der Rechtsprechung aufgestellte Kriterium des "Einzugs" in die Wohnung könne für den Streitfall nicht angewendet werden. Ein klassischer Einzug/Umzug habe nicht stattgefunden, sodass es auf den "Einzug" allein nicht ankommen könne. Vielmehr habe er --der Kläger--, nachdem er schon seit vielen Jahren die Doppelhaushälfte 2 bewohnt habe, durch die anfängliche Mitbenutzung des Gartens und einiger Räumlichkeiten der Doppelhaushälfte 1 als Lagerräume sukzessive die Selbstnutzung der Doppelhaushälfte 1 aufgenommen und dadurch seine Bestimmung zur Selbstnutzung zum Ausdruck gebracht. Der Wille zur Selbstnutzung sei von Anfang an zu Tage getreten. Es sei eine frühzeitige Kontaktaufnahme zu Handwerkerfirmen für die Planung der Sanierungsarbeiten erfolgt. Hierbei habe es sich nicht um bloße Vorbereitungshandlungen gehandelt. Das FG habe die Anforderungen an die "Unverzüglichkeit" der Selbstnutzung überspannt. Es habe zwar zunächst fehlerfrei festgestellt, dass ihm --dem Kläger-- die bautechnischen Schwierigkeiten und dadurch eingetretenen Verzögerungen nicht anzulasten seien. Es habe ihm aber zum Vorwurf gemacht, dass es für die Trocknung der Doppelhaushälfte 1 bautechnisch schnellere Maßnahmen gegeben habe, er jedoch solche, der Beschleunigung dienende Maßnahmen weder angefragt noch angewendet habe. Das FG habe keine Feststellungen dazu getroffen, dass er diese alternativen Maßnahmen gekannt habe oder hätte kennen und auf sie zurückgreifen müssen. 6 Der Kläger beantragt sinngemäß,die Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom …2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ...2017 dahingehend zu ändern, dass für den Erwerb der Doppelhaushälfte 1 die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG gewährt wird. 7 Das FA beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 8 Der Kläger habe die Doppelhaushälfte 1 erst ca. 34 Monate nach dem Erbfall selbst genutzt. Er habe nicht überzeugend dargelegt, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten habe. Bei den Sanierungsmaßnahmen in der Wohnung müssten solche der Gebäudeinstandhaltung und solche der Gebäudemodernisierung unterschieden werden. Im Streitfall hätten Letztere (z.B. Solaranlagen, Netzwerktechnik, Entfernung Glasbausteine) einen wesentlichen Anteil daran gehabt, dass der Kläger erst mit großer Verzögerung nach dem Erbfall in die Doppelhaushälfte 1 eingezogen sei. Diese Maßnahmen seien seinem Einflussbereich zuzurechnen. Schließlich habe der Kläger zu viel Zeit für die Beseitigung des Wasserschadens benötigt. 9 Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. II. 10 Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Senat vermag auf Grundlage der Feststellungen des FG nicht abschließend zu entscheiden, ob der Kläger die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt hat. 11 1. Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG u.a. der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland belegenen bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes (BewG) durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Als Erwerb von Todes wegen gilt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG u.a. der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--). 12 2. Die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG kann auch den Erwerb einer auf einem bebauten Grundstück i.S. des § 181 Abs. 1 BewG gelegenen Wohnung umfassen, wenn diese räumlich an die vom Erwerber bereits selbst genutzte Wohnung angrenzt und nach dem Erwerb beide Wohnungen zu einer einheitlichen selbst genutzten Wohnung verbunden werden. Hinsichtlich der Wohnflächenbegrenzung kommt es allein darauf an, dass die Größe der hinzuerworbenen Wohnung 200 qm nicht übersteigt. Ob die Gesamtwohnfläche der nach Verbindung entstandenen Wohnung mehr als 200 qm beträgt, ist nicht ausschlaggebend. Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG, der allein auf die Größe des erworbenen Familienheims abstellt. 13 3. Die (hinzuerworbene) Wohnung muss beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein (Familienheim). 14
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