STRE202110226 ECLI:DE:BFH:2021:U.110821.IR27.18.0 BFH 1. Senat 20210811 I R 27/18 Urteil § 14 Abs 1 S 1 KStG 2002, § 17 Abs 2 UmwG, § 125 S 1 UmwG, § 2 Abs 2 S 2 GewStG 2002, Tziff Org.27 S 1 AEUmwStG 2006, KStG VZ 2008 vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 31. Mai 2018, Az: 9 K 9143/16, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Aufspaltungsbedingter Übertragungsgewinn ist Organträgerin zuzurechnen Ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft ggf. angefallener Übertragungsgewinn ist Teil des der Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnenden Einkommens (entgegen BMF-Schreiben vom 11.11.2011, BStBl I 2011, 1314, Rz Org.27 Satz 1). Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 31.05.2018 - 9 K 9143/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. I. 1 Die A-GmbH betrieb im Jahr 2008 (Streitjahr) in X und Z insgesamt ... Einzelhandelsstandorte. Alleingesellschafterin der A-GmbH war die B-GmbH. Konzernobergesellschaft war die Beigeladene, eine GmbH. Zwischen der B-GmbH und der A-GmbH bestand im Streitjahr sowohl ein körperschaftsteuerrechtliches als auch ein gewerbesteuerrechtliches Organschaftsverhältnis, wie ebenfalls auch zwischen der B-GmbH und der Beigeladenen. 2 Die A-GmbH erzielte im Streitjahr einen Umsatz in Höhe von rund ... € und ein positives Betriebsergebnis in Höhe von rund ... €, welches in Höhe von rund ... € aufgrund des bestehenden Organschaftsverhältnisses an die B-GmbH abgeführt wurde. 3 Im "Lagebericht" als weiteren Anhang zum Jahresabschluss zum 31.12.2008 (erstellt im Februar 2009) heißt es u.a.: "Zum 01. Januar 2009 soll das Vermögen der A-GmbH filialspezifisch auf die bereits in 2008 gegründeten ... GmbH, zuzüglich einer GmbH für die Verwaltung, nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes im Wege der Aufspaltung übertragen werden. ... Wesentlicher Schwerpunkt wird in 2009 der Beginn der Überführung der meisten "A"-Filialen an selbständige Einzelhändler (Privatisierung) sein. Diese Privatisierungsoffensive wird in den folgenden Jahren fortgesetzt. ... Wir sind überzeugt, dass die vorgesehene Privatisierungsoffensive, basierend auf den umfangreichen Erfahrungen der C, einen erfolgreichen Verlauf nehmen wird. Im C-Verbund werden nicht nur die bestehenden Märkte nachhaltig im wettbewerbsintensiven ...-Einzelhandel gestärkt, sondern darüber hinaus auch weitere Ressourcen für ein weiteres Umsatz- und Flächenwachstum geschaffen." 4 Die A-GmbH wurde durch Vertrag vom 17.06.2009 mit steuerlicher Rückwirkung zum 31.12.2008 durch Abspaltung zur Übernahme auf ... Nachfolge-GmbH aufgespalten. Die Nr. ... dieser Nachfolge-GmbH ist die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin). Sie übernahm von der A-GmbH die sog. Zentralfunktionen des bisherigen Unternehmens. Sämtliche übernehmenden Gesellschaften und somit auch die Klägerin waren im Jahr 2008 durch Bargründung errichtet worden. Alleingesellschafterin der ... GmbH war fortan die B-GmbH. Die Abspaltung erfolgte auf der Grundlage einer vom Finanzamt F (FA F) am 10.06.2008 erteilten verbindlichen Auskunft, dass es sich bei den ... Einzelhandelsstandorten und bei dem Zentralverwaltungsvermögen jeweils um Teilbetriebe i.S. von § 15 des Umwandlungssteuergesetzes 2006 (UmwStG 2006) handele. 5 Nur wenige Tage später schloss die B-GmbH mit den meisten Nachfolge-GmbH der A-GmbH Ergebnisabführungsverträge für die Dauer von mindestens fünf Jahren ab. Die Verträge galten rückwirkend ab 01.01.2009 und beinhalteten ein Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund für den Fall der Veräußerung der Mehrheit der Anteile an der Organgesellschaft. 6 Am 14.07.2009 wurde die A-GmbH im Handelsregister gelöscht. 7 Im Anschluss an die Aufspaltung wurden --beginnend im Juli 2009-- die Gesellschaftsanteile an ... der insgesamt ... neu entstandenen GmbH ganz überwiegend an selbständige Einzelhändler des C-Verbundes veräußert; ... Nachfolge-GmbH wurden innerhalb des C-Konzerns veräußert. Die ... GmbH verkörpern insgesamt weniger als 20 v.H. des ursprünglichen Vermögens der A-GmbH. 8 Am 30.09.2009 reichte die zu diesem Zeitpunkt im Handelsregister bereits gelöschte A-GmbH ihre Jahressteuererklärungen für das Streitjahr beim FA F ein. Mit Schreiben an dieses vom 05.12.2011 wurde Buchwertfortführung beantragt. 9 Im Rahmen einer Konzernbetriebsprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, im Hinblick auf die anschließende Veräußerung eines maßgeblichen Teils der Gesellschaftsanteile an den Nachfolge-GmbH sei eine Buchwertfortführung nicht möglich. Sie ermittelte einen gewerbesteuerrechtlichen Übertragungsgewinn in Höhe von ... €. Dem lag ein von einem Fachprüfer ermittelter Unternehmenswert der A-GmbH zum Stichtag 31.12.2008 in Höhe von ... € zugrunde. 10 Mit Wirkung ab 23.11.2015 wurden das FA F und der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) durch Organisationsakt zusammengeführt. 11 Am 09.08.2016 erließ das FA gegenüber allen ... Nachfolge-GmbH der A-GmbH einen gleichlautenden Bescheid betreffend Gewerbesteuermessbetrag 2008 über ... €. Als Besteuerungsgrundlage hierfür wurde ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von (abgerundet) ... € angegeben. In den Erläuterungen zum Bescheid heißt es u.a.: "Die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger sind Gesamtschuldner. Sämtliche Rechtsnachfolger der A-GmbH haben einen Bescheid gleichen Inhalts erhalten." 12 Dagegen hat die Klägerin Sprungklage zum Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg erhoben. Nach Zustimmung des FA zur Sprungklage gab das FG dieser mit Urteil vom 31.05.2018 - 9 K 9143/16 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1681) statt. 13 Dagegen richtet sich die Revision des FA, mit der es die Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Es beantragt, das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 31.05.2018 - 9 K 9143/16 aufzuheben und das Verfahren zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. 14 Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 15 Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ist dem Verfahren beigetreten und unterstützt in der Sache die Rechtsauffassung des FA. Einen förmlichen Antrag stellt es nicht. Auch die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. II. 16 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass ein durch die Aufspaltung der A-GmbH ggf. angefallener gewerbesteuerrechtlicher Übertragungsgewinn nicht von den Rechtsnachfolgern der A-GmbH, sondern von der Beigeladenen als (über die B-GmbH mittelbarer) Organträgerin zu versteuern wäre. Schon aus diesem Grunde kann der angefochtene Bescheid keinen Bestand haben. Darauf, ob im Streitfall überhaupt ein Übertragungsgewinn angefallen ist, was das FG mit der Begründung verneint hat, dass § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 gegenüber dessen Satz 4 keinen eigenständigen Anwendungsbereich habe und folglich einer Buchwertfortführung nicht entgegenstehen könne, kommt es sonach nicht an. 17 1. Aufgrund des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrages bestand im Streitjahr zwischen der A-GmbH als Organgesellschaft und der Beigeladenen als (über die B-GmbH mittelbarer) Organträgerin eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft. Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft i.S. der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), so gilt sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) gewerbesteuerrechtlich als Betriebsstätte des Organträgers (gewerbesteuerrechtliche Organschaft). Nach den Feststellungen des FG und nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten, gegen die aus Sicht des Senats nichts zu erinnern ist, lagen die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft gemäß § 14 i.V.m. § 17 KStG im Verhältnis zwischen der A-GmbH und der Beigeladenen im Streitjahr vor. 18 2. Die Rechtsfrage, ob ein durch die Aufspaltung der A-GmbH ggf. angefallener Übertragungsgewinn Teil des der Beigeladenen als Organträgerin im Streitjahr zuzurechnenden Einkommens ist, weil er an diese abzuführen wäre, ist zustimmend zu beantworten (offen geblieben im Senatsurteil vom 24.01.2001 - I R 103/99, BFH/NV 2001, 1455). 19
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