im Rahmen der praktischen Ausbildung
Psychotherapeuten erbrachten Behandlungsleistungen 1. Die im Rahmen der praktischen Ausbildung
Psychologischen Psychotherapeuten gegenüber Krankenkassen erbrachten Behandlungsleistungen dienen nicht unmittelbar i.S.
StG 2002 i.V.m. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG dem Schul- und Bildungszweck der Ausbildung der angehenden Therapeuten. 2. Entsprechendes gilt für § 3 Nr. 13 GewStG i.d.F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (JStG 2019, BGBl I 2019, 2451). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. I. 1 Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) im Hinblick auf Behandlungsleistungen
der Gewerbesteuer befreit ist, die sie im Rahmen der praktischen Ausbildung
Psychologischen Psychotherapeuten durch die angehenden Therapeuten erbracht hat. 2 Die Klägerin, eine GmbH, ist durch Bescheid der ... als Ausbildungsstätte für Psychotherapie staatlich anerkannt und führt als solche die 3-jährige Vollzeitausbildung im Bereich der Verhaltenstherapie durch. Sie bereitet gemäß Schreiben der ... vom ... seit dem 02.07.2009 ordnungsgemäß i.S.
G) auf einen Beruf vor. 3 Die Ausbildung der angehenden Therapeuten durch die Klägerin beruht auf entgeltlichen Ausbildungsverträgen. Sie umfasste in den Jahren 2010 bis 2015 (Streitjahre) u.a. eine praktische Ausbildung mit Krankenbehandlung unter Supervision nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV). Hierzu ist die Klägerin aufgrund eines Beschlusses des Zulassungsausschusses Psychotherapeuten/Krankenkassen vom 09.10.2008 als Ausbildungsambulanz nach § 117 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) anerkannt. 4 Die Klägerin schloss im Einvernehmen mit gesetzlichen Krankenkassen Verträge mit der kassenärztlichen Vereinigung, die es ihr ermöglichten, mit den im Zuge der praktischen Ausbildung der angehenden Therapeuten durchzuführenden Krankenbehandlungen an der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der bei den beteiligten Krankenkassen versicherten Personen teilzunehmen. Die Vergütung der Klägerin für diese Behandlungsleistungen beruhte in den Streitjahren auf einer zwischen der Klägerin sowie weiteren Ausbildungsinstituten einerseits und gesetzlichen Krankenkassen sowie ihren Verbänden andererseits geschlossenen Vereinbarung nach § 120 SGB V. 5 Im Rahmen der praktischen Ausbildung nach § 4 PsychTh-APrV führten angehende Therapeuten die Behandlung psychisch kranker Menschen unter Aufsicht durch Mitarbeiter der Klägerin durch. Hierfür zahlte die Klägerin dem jeweiligen angehenden Therapeuten ein Entgelt in Höhe
30 % der
der Klägerin für die Behandlung erzielten Vergütung. 6 Für die Streitjahre gab die Klägerin keine Gewerbesteuererklärungen ab. Bei Betriebsprüfungen für die Streitjahre gelangte der Prüfer zu der Auffassung, die Klägerin sei im Hinblick auf die Behandlungsleistungen nicht
der Gewerbesteuer befreit, weil diese Leistungen nicht unmittelbar der Ausbildung der angehenden Therapeuten dienten. Den steuerpflichtigen Anteil des Gewerbeertrags ermittelte der Betriebsprüfer jeweils anhand des prozentualen Anteils der Umsätze aus den Behandlungsleistungen am Gesamtumsatz der Klägerin. 7 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) schloss sich der Auffassung des Betriebsprüfers an und erließ für die Streitjahre entsprechende Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge vom ... 8 Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem Urteil statt. 9 Hiergegen wendet sich das FA mit seiner Revision, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügt. 10 Die Entscheidung des FG verletze § 3 Nr. 13 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) und § 4 Nr. 21 UStG. Es sei wie im Fall des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.10.1989 - V R 25/84 (BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98) zu entscheiden. Entscheidend sei dort gewesen, dass die Leistungen des Übungsfriseursalons nicht an die Schüler, sondern unmittelbar an die Kunden erbracht worden seien. Insoweit sei im Streitfall die Sachlage identisch. 11 Nichts anderes folge aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Brockenhurst College vom 04.05.2017 - C-699/15 (EU:C:2017:344, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2017, 550). Der Entscheidung liege im Hinblick darauf, dass keine Kostendeckung erreicht worden und die Leistung nicht für jedermann zugänglich gewesen sei, ein Sonderfall zugrunde, der sich in wesentlichen Punkten vom hiesigen Streitfall unterscheide. 12 Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Gewerbesteuer nicht harmonisiert sei. Ab dem Streitjahr 2015 fehle es in § 3 Nr. 13 GewStG zudem an der ausdrücklichen Anknüpfung an § 4 Nr. 21 UStG; erhalten geblieben sei aber die Voraussetzung, dass die Leistung unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen müsse. 13 Das FA beantragt,das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. 14 Die Klägerin beantragt,die Revision als unbegründet zurückzuweisen. 15 In dem vom FA herangezogenen BFH-Urteil in BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98 unterscheide der BFH zwischen der Bedienung
Kunden durch Schüler der Friseurfachschule im Rahmen des Ausbildungsprogramms und "weiteren Leistungen" an die Kunden des Übungsfriseursalons, mit denen ein wirtschaftlicher Erfolg gerade gegenüber diesen Kunden bezweckt gewesen sei. Im Gegensatz dazu führe die Klägerin die Heilbehandlungen in der Ausbildungsambulanz nach § 117 Abs. 3 SGB V nur zu Ausbildungszwecken durch. 16 Die Klägerin müsse sich auf Grundlage ihrer Ermächtigung zur vertragsärztlichen Versorgung darauf beschränken, die für die Ausbildung erforderlichen psychotherapeutischen Heilbehandlungsleistungen durch angehende Therapeuten zu erbringen. Anders als im Fall des Übungsfriseursalons bestehe keine Möglichkeit, weitere Leistungen außerhalb des Ausbildungszweckes zu erbringen, um einen höheren Gewinn zu erwirtschaften. 17 Die psychotherapeutischen Behandlungsleistungen dienten auch unmittelbar der Ausbildung, weil deren Durchführung in den Streitjahren als Teil der praktischen Ausbildung nach § 4 PsychTh-APrV Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung sei. 18 Entgegen der Auffassung des FA sei der Streitfall mit dem Fall des EuGH-Urteils Brockenhurst College (EU:C:2017:344, HFR 2017, 550) hinreichend vergleichbar. In beiden Fällen gebe es eine theoretische Ausbildung und daneben eine praktische Ausbildung in der Anwendung der erworbenen Kenntnisse. Bei den
der Klägerin erbrachten Behandlungsleistungen lägen die Voraussetzungen für eng mit der Aus- und Fortbildung verbundene Umsätze vor. 19 Zudem hätten die
den Krankenkassen geleisteten Zahlungen, wie das FG zutreffend ausführe, unmittelbar den
der Klägerin erbrachten Ausbildungsleistungen gedient. Dies zeige sich auch daran, dass ein Anteil
30 % der Zahlungen an die Auszubildenden weitergeleitet worden sei. Daher sei es unerheblich, dass die Klägerin mit den Leistungen einen Gewinn erzielt habe. 20 Auch für das Streitjahr 2015 seien die Voraussetzungen
StG gegeben. Wie das FG zutreffend festgestellt habe, dienten die Heilbehandlungen unmittelbar dem Bildungszweck, weil sie für die Ausbildung unerlässlich gewesen seien. Dementsprechend stünden die Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildungsleistung der Klägerin. II. 21 Die Zuständigkeit des erkennenden Senats für das vorliegende Revisionsverfahren folgt aus Teil A, V. Senat, Nr. 3 des Geschäftsverteilungsplans des BFH (GVPl). Danach ist der Senat zuständig für "Gewerbesteuer
Steuerpflichtigen im Sinne der Nummer 2, soweit ausschließlich Fragen der Steuerbefreiungen nach § 3 GewStG streitig sind". Nach der in Bezug genommenen Nr. 2 ist der Senat auch zuständig für "Körperschaftsteuer (...), soweit ausschließlich Fragen der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG streitig sind". 22 Die Voraussetzungen der Senatszuständigkeit nach Teil A, V. Senat, Nr. 3 GVPl sind hier erfüllt; insbesondere ist die Klägerin als GmbH nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) körperschaftsteuerpflichtig und damit ein "Steuerpflichtiger i.S. der Nummer 2". Unerheblich ist insoweit, dass die Klägerin unstreitig nicht nach § 5 Abs. 1 KStG
der Körperschaftsteuer befreit ist. Denn der Modalsatz in Teil A, V. Senat, Nr. 2 GVPl schränkt lediglich den Umfang der Senatszuständigkeit für Verfahren
Körperschaftsteuerpflichtigen ein, ohne diese "Steuerpflichtigen i.S. der Nummer 2" mit zu definieren. III. 23 Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Gewerbesteuerbefreiung der Klägerin im Hinblick auf die gegenüber den Krankenkassen erbrachten Behandlungsleistungen sowohl für die Streitjahre 2010 bis 2014 als auch für das Streitjahr 2015 unter Verstoß gegen § 3 Nr. 13 GewStG in der im jeweiligen Streitjahr geltenden Fassung bejaht. Im zweiten Rechtsgang sind Feststellungen zur Höhe des steuerpflichtigen Gewerbeertrags zu treffen. 24 1. Für die Streitjahre 2010 bis 2014 hat das FG zu Unrecht angenommen, die Klägerin sei im Hinblick auf die
ihr erbrachten psychotherapeutischen Behandlungsleistungen
der Gewerbesteuer befreit. Die Behandlungsleistungen dienten nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, wie es § 3 Nr. 13 GewStG in Gestalt der Neufassung des GewStG vom 15.10.2002 --GewStG 2002-- (BGBl I 2002, 4167) i.V.m. § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG für die Steuerbefreiung voraussetzt. 25 a) Nach § 3 Nr. 13 GewStG 2002 sind private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
der Gewerbesteuer befreit, soweit ihre Leistungen nach § 4 Nr. 21 UStG
der Umsatzsteuer befreit sind. Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei. 26 b) Wie das FG im Ausgangspunkt zutreffend entschieden hat, bezieht sich das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" in § 4 Nr. 21 UStG nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen (BFH-Urteile vom 23.08.2007 - V R 10/05, BFHE 217, 332, unter II.2.c bb; vom 21.03.2007 - V R 28/04, BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.a, und vom 03.05.1989 - V R 83/84, BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.1.a). Danach dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken (BFH-Urteile in BFHE 217, 332, unter II.2.c bb; in BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.a, und in BFHE 157, 458, BStBl II 1989, 815, unter II.1.a). 27 Gleichwohl hat das FG die Bedeutung des Unmittelbarkeitserfordernisses nicht hinreichend beachtet. Dieses ist nur gewahrt, wenn eine Leistung den Schul- und Bildungszweck in der Weise unmittelbar erfüllt, dass keine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist. Da § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG auf die Zweckdienlichkeit der Leistungen abstellt, ist für die Unmittelbarkeit die Frage maßgebend, welcher wirtschaftliche Erfolg mit der Leistung herbeigeführt werden soll. Bezweckt der Unternehmer daher mit einer Leistung, die er gegenüber einem anderen Empfänger als dem der Schul- und Bildungsleistung erbringt, einen gegenüber der Schul- und Bildungsleistung eigenständigen wirtschaftlichen Erfolg, ist die Leistung nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG steuerfrei. Deshalb dienen z.B. bei einem Übungsfriseursalon die Leistungen, mit denen Haarschnitte etc. gegen gesondertes Entgelt des Kunden an diesen erbracht werden, nicht unmittelbar dem Schulzweck. Dass diese gegenüber dem Kunden erbrachten Leistungen zugleich im Rahmen des zu den Auszubildenden bestehenden Leistungsverhältnisses dem Schulzweck dienen, genügt nicht, um auch die gegenüber dem Kunden erbrachte Leistung als unmittelbar dem Schulzweck dienend anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98, unter II.3.; vgl. auch BFH-Urteil vom 15.07.1993 - V R 52/89, BFH/NV 1994, 203, unter II.2.). 28 Mit ihrem Einwand, das BFH-Urteil in BFHE 158, 488, BStBl II 1990, 98 beziehe sich mit den dort erwähnten "weiteren Leistungen" auf andere als die
den Schülern zu Ausbildungszwecken an die Kunden erbrachten Leistungen, vermag die Klägerin nicht durchzudringen. Denn damit wird nur umschrieben, dass das Ausführen
Frisuren und Haarschnitten durch die Schüler an den Kunden des Inhabers der Friseurfachschule Gegenstand zweier eigenständiger Leistungsbeziehungen war, bei denen es sich zum einen um die steuerfreie Ausbildungsleistung des Inhabers an die Schüler und zum anderen um die daneben erbrachte steuerpflichtige Dienstleistung des Inhabers an seine Kunden handelte. Das o.g. BFH-Urteil betrifft daher ausschließlich die Leistungsbeziehungen, die sich aus der Betätigung der Schüler zu Ausbildungszwecken gegenüber den Kunden ergaben, nicht aber andere Leistungen, die der Inhaber an seine Kunden außerhalb seines Ausbildungsbetriebs ausführte. 29 c) Im Streitfall dienten die
der Klägerin erbrachten Behandlungsleistungen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck. 30
Krankengymnastikpraktikanten durch eine Ausbildungseinrichtung an ein Krankenhaus, das diese in chirurgischen oder orthopädischen Abteilungen einsetzt, auch dann nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck bei der Ausbildung zum Krankengymnasten dient, wenn die Tätigkeit der Krankengymnastikpraktikanten in diesen Abteilungen nach der Prüfungsordnung für deren Ausbildung zu Krankengymnasten vorgesehen ist (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 203, unter II.2.). 32 cc) Zudem kommt es entgegen der Auffassung des FG nicht darauf an, ob das
den Krankenkassen für die Behandlungsleistungen gezahlte Entgelt der Ausbildung der angehenden Therapeuten zugutegekommen ist. Nach dem durch § 3 Nr. 13 GewStG 2002 in Bezug genommenen Wortlaut
G ist maßgeblich, dass die Leistung selbst unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dient. Eine über das Leistungsentgelt vermittelte nur mittelbare Dienlichkeit der Leistung für den Schul- und Bildungszweck genügt dem ebenso wenig wie ein unmittelbares Dienen des Leistungsentgelts. 33 dd) Auch der Zweck der Steuerbefreiung in § 4 Nr. 21 UStG, den Zugang zu Bildungsleistungen nicht durch höhere Kosten zu versperren (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 59, BStBl II 2010, 999, unter II.2.c bb zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern), verlangt im hier vorliegenden gewerbesteuerrechtlichen Zusammenhang nicht ein anderes. Denn § 3 Nr. 13 GewStG 2002 bezweckt nicht dasselbe wie § 4 Nr. 21 UStG, an den die Gewerbesteuerbefreiung lediglich rechtstechnisch anknüpft. Der Zweck des § 3 Nr. 13 GewStG 2002 ist dem unterschiedlichen Steuergegenstand
Gewerbesteuer und Umsatzsteuer entsprechend nicht auf die Entlastung bestimmter Leistungen gerichtet, sondern zielt vielmehr darauf, einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit privater Bildungsträger durch die Gewerbesteuerbelastung zu begegnen, beschränkt sich dabei aber mit Blick auf die Erfüllung des übergeordneten Bildungszwecks auf deren unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Betriebsteile (vgl. BTDrucks VI/1844; s.a. BFH-Urteil vom 14.04.1993 - I R 33/92, BFHE 171, 309, BStBl II 1993, 764). 34
Haupt- und Nebenleistung nur dann zu einer einheitlichen Leistung verbunden werden, wenn die Leistungen gegenüber ein und demselben Leistungsempfänger erbracht werden; Nebenleistungen Dritter oder an Dritte gibt es nicht (BFH-Urteile vom 24.04.2013 - XI R 7/11, BFHE 241, 459, BStBl II 2013, 648, Rz 62; vom 14.05.2014 - XI R 13/11, BFHE 245, 424, BStBl II 2014, 734, Rz 37, und vom 18.03.2015 - XI R 15/11, BFHE 249, 359, BStBl II 2015, 1058, Rz 23). Danach sind die gegenüber den Krankenkassen ausgeführten Behandlungsleistungen keine Nebenleistung zur gegenüber den angehenden Therapeuten erbrachten Ausbildungsleistung, da es sich um Leistungen handelt, die an unterschiedliche Empfänger erbracht wurden. 41 e) Im Übrigen war die
den Krankenkassen jeweils gezahlte Vergütung auch kein --
der Steuerbefreiung umfasstes-- Entgelt
dritter Seite für die Ausbildungsleistung der Klägerin, weil auch insoweit die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse maßgeblich sind (s. allgemein BFH-Urteil vom 10.12.2020 - V R 34/18, BFHE 272, 167, BStBl II 2021, 576, Rz 22, m.w.N.). 42
StG 2002 i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG begründen. 45 Zwar können nach dem EuGH-Urteil Brockenhurst College (EU:C:2017:344, HFR 2017, 550) Tätigkeiten, mit denen Studenten einer höheren Bildungseinrichtung für ihre Ausbildung unerlässliche Dienstleistungen gegenüber Dritten gegen Entgelt erbringen, u.U. als mit der Unterrichtsleistung "eng verbunden" angesehen und folglich auf der Grundlage
StSystRL
der Mehrwertsteuer befreit werden. Jedoch kommt eine richtlinienkonforme Auslegung
StG 2002 i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG, wonach ein "unmittelbares" Dienen für den Schul- und Bildungszweck bereits bei damit "eng verbundenen" Leistungen anzunehmen ist, nicht in Betracht. 46 Dabei kann der Senat offen lassen, ob die bei der richtlinienkonformen Auslegung zu beachtende Wortlautgrenze (BFH-Urteile vom 11.10.2012 - V R 9/10, BFHE 238, 570, BStBl II 2014, 279, Rz 27, und vom 08.03.2012 - V R 14/11, BFHE 237, 279, BStBl II 2012, 630, Rz 12; Heidner, Umsatzsteuer-Rundschau 2006, 74, 76) einer Auslegung der Voraussetzung des "unmittelbaren" Dienens für den Schul- und Bildungszweck entgegen steht, die auch lediglich damit "eng verbundene" Leistungen umfasst (vgl. zur Umsatzsteuer allgemein Kulmsee in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, § 4 Nr. 21 Rz 13, und Püschner in Hartmann/Metzenmacher, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 21 Rz 12; sowie verneinend Alvermann/Esteves Gomes in Wäger, UStG,
ihr erbrachten psychotherapeutischen Behandlungsleistungen angenommen. 49 a) Die im Rahmen der praktischen Ausbildung
Psychologischen Psychotherapeuten erbrachten Behandlungsleistungen dienen nicht unmittelbar i.S.
StG i.d.F. des JStG 2019 (GewStG n.F.) dem Schul- und Bildungszweck der Ausbildung der angehenden Therapeuten. 50 Nach § 3 Nr. 13 GewStG n.F., der erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 GewStG n.F.), sind private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen unter weiteren Voraussetzungen
der Steuer befreit, soweit unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen erbracht werden. Durch die Neufassung der Vorschrift, die anstelle des Verweises auf § 4 Nr. 21 UStG dessen Wortlaut --mit Ausnahme des Wegfalls des Bescheinigungserfordernisses-- sprachlich leicht verändert übernimmt, sollte der Umfang der vorherigen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 GewStG 2002 gewahrt bleiben (BTDrucks 19/13436, S. 133). Für die Frage, ob die
der Klägerin erbrachten Behandlungsleistungen dem Schul- und Bildungszweck unmittelbar dienen, gilt daher das unter III.1.c Gesagte hier entsprechend. 51 b) Die Behandlungsleistungen sind im Streitjahr 2015 auch nicht nach § 3 Nr. 20 Buchst. e GewStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.07.2014, BGBl I 2014, 1266 (KroatienAnpG) befreit, der ebenfalls erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden ist (§ 36 Abs. 1 GewStG i.d.F. des KroatienAnpG). 52 Bei der Klägerin handelt es sich insbesondere nicht um eine danach steuerbefreite Rehabilitationseinrichtung. Nach sozialrechtlichen Maßstäben, die hier für die Begrifflichkeiten der Steuerbefreiung maßgeblich sind (BFH-Urteil vom 09.09.2015 - X R 2/13, BFHE 251, 59, BStBl II 2016, 286, Rz 26; s.a. BFH-Urteil vom 25.01.2017 - I R 74/14, BFHE 257, 435, BStBl II 2017, 650, Rz 9), erbringt die Klägerin mit der Psychotherapie ärztliche Behandlungsleistungen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V) und damit keine Rehabilitationsleistungen (§ 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V; s. zur Abgrenzung Waßer in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 40 Rz 30; Noftz in Hauck/Noftz, SGB, § 40 SGB V Rz 16 ff.). So ist die Klägerin ausweislich ihrer Anerkennung als Ausbildungsambulanz nach § 117 Abs. 2 SGB V zur ärztlichen Behandlung ermächtigt und hat dementsprechend mit den Krankenkassen eine Vergütungsvereinbarung für ärztliche Leistungen nach § 120 SGB V geschlossen. 53 3. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --
seinem Rechtsstandpunkt aus zu Recht-- davon abgesehen, eigene Feststellungen zur Höhe des steuerpflichtigen Gewerbeertrags zu treffen (vgl. allgemein BFH-Urteil in BFHE 133, 557, BStBl II 1981, 746, unter II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.