BFH, Urteil vom 16.06.2021 – X R 30/20 – Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft Wiederkehrende Leistungen und Zahlungen, die der Erblasser durch letztwillige…
STRE202110241 ECLI:DE:BFH:2021:U.160621.XR30.20.0 BFH 10. Senat 20210616 X R 30/20 Urteil § 22 Nr 1 S 1 EStG 2009, § 22 Nr 1a EStG 2009 vom 22.12.2014, § 10 Abs 1a S 1 Nr 2 EStG 2009 vom 22.12.2014, § 22 Nr 1b EStG 2002 vom 20.12.2007, § 10 Abs 1 Nr 1a S 1 EStG 2002, § 2100 BGB, § 2303 Abs 1 BGB, § 2306 Abs 1 S 2 Halbs 1 BGB, § 2306 Abs 2 BGB, § 323 ZPO, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, § 2113 BGB, § 2114 BGB, § 2115 BGB vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Juni 2020, Az: 1 K 1190/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft Wiederkehrende Leistungen und Zahlungen, die der Erblasser durch letztwillige Verfügung einem Vorerben zu Gunsten eines zum Generationennachfolge-Verbund gehörenden Nacherben für die Dauer der Vorerbschaft auferlegt und die aus dem übergegangenen Vermögen zu erbringen sind, können dem Rechtsinstitut der Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen zuzuordnen sein.
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.06.2020 - 1 K 1190/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I.
1 Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden als Ehegatten für die Streitjahre 2014 bis 2016 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt.
2 Der Kläger war zunächst mit seinem Vater (V) Miteigentümer eines vermieteten Mehrfamilienhauses. V war an der Grundstücksgemeinschaft zu 75 %, der Kläger zu 25 % beteiligt. V verstarb im Jahr 1989. Testamentarische Alleinerbin wurde die Stiefmutter (S) des Klägers, allerdings als nicht befreite Vorerbin. Als Nacherben nach dem Tod der S bestimmte V den Kläger. V beschwerte S mit dem Vermächtnis, dem Kläger "in der Zeit der Vorerbschaft" 25 % der Einnahmen aus dem vererbten Grund- und Wertpapiervermögen zukommen zu lassen. Der Kläger setzte die Grundstücksgemeinschaft nach dem Tod des V mit S fort. Entsprechend der testamentarischen Anordnung bezog er in den Streitjahren von S aus den ihr zuzurechnenden Einnahmen aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses (75 %) Zahlungen von ... € (2014), ... € (2015) und ... € (2016).
3 Nachdem der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) von dem Vermächtnis erstmals im Jahr 2016 Kenntnis erlangt hatte, ging er von einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen aus und besteuerte die Zahlungen der S für die Streitjahre als sonstige Einkünfte.
4 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2021, 646).
5 Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision tragen die Kläger vor, die zivilrechtliche Lage verhindere die Annahme einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen. Der Kläger habe als Nacherbe eine nicht entziehbare und gesicherte Rechtsposition in Gestalt eines Anwartschaftsrechts an den Nachlassgegenständen erworben. S sei als nicht befreite Vorerbin bis zum Eintritt des Nacherbfalls wie eine Verwaltungstreuhänderin anzusehen. Es fehle somit bereits zivil- und damit auch steuerrechtlich an geeignetem Übertragungssubstrat, das den Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen hätte auslösen können. Darüber hinaus habe das FG den Anwendungsbereich von "Versorgungsleistungen" überdehnt, wenn --wie im Streitfall-- der Empfänger der Zahlungen existenziell hierauf gar nicht angewiesen sei. Ferner fehle in der testamentarischen Anordnung eine Bezugnahme auf § 323 der Zivilprozessordnung (ZPO).
6 Hilfsweise machen die Kläger Verfahrensfehler geltend. So habe das FG weder die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers aufgeklärt noch Feststellungen dazu getroffen, ob dieser die Zahlungen überhaupt auf Lebenszeit beziehe. Bei statistischer Betrachtung überlebe er S, sodass der Nacherbfall voraussichtlich eintrete.
7 Die Kläger beantragen (sinngemäß),das angefochtene Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 18.07.2018 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom 17.10.2016 aufzuheben sowie die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2015 vom 26.07.2017 und für das Jahr 2016 vom 22.01.2018 dahingehend zu ändern, dass die Vermächtniszahlungen nicht als sonstige Einkünfte berücksichtigt werden.
8 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
9 Es hält die Entscheidung des FG für zutreffend.
II.
10 Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
11 Die durch das Vermächtnis des V angeordneten und vom Kläger in den Streitjahren von S vereinnahmten Zahlungen sind --was unstreitig ist-- nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu besteuern (unten 1.). Es handelt sich vielmehr um sonstige Einkünfte i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Entgegen der Ansicht des FG unterfallen die Zahlungen zwar nicht dem Grundtatbestand des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG (unten 2.). Allerdings liegen die Voraussetzungen der insoweit spezielleren Vorschriften des § 22 Nr. 1b EStG in der im Streitjahr 2014 geltenden Fassung (EStG a.F.) bzw. § 22 Nr. 1a EStG (Streitjahre 2015 und 2016) vor (unten 3.). Die von den Klägern gerügten Verfahrensfehler sind nicht gegeben (unten 4.).
12 1. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht außer Streit, dass die Zahlungen der S beim Kläger --wie auch von der Vorinstanz angenommen-- nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen sind.
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15 2. Soweit das FG die Zahlungen der S unter den Einkünftetatbestand des § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG subsumiert hat, hat es übersehen, dass der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150) und nachfolgend mit dem Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22.12.2014 (BGBl I 2014, 2417) jeweils einen gegenüber § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG spezielleren Tatbestand zur Besteuerung von auf Vermögensübertragungen beruhenden Versorgungsleistungen geschaffen hat. So sind nach § 22 Nr. 1b EStG a.F. Einkünfte aus Versorgungsleistungen steuerbar, soweit beim Zahlungsverpflichteten die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG a.F. erfüllt sind. Mit Wirkung zum Veranlagungszeitraum 2015 ist diese Vorschrift --ohne inhaltliche Änderung im vorliegenden Kontext-- in § 22 Nr. 1a EStG aufgegangen, wonach der Empfänger Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG zu versteuern hat, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- und Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1a EStG erfüllt sind.
16 Sowohl § 22 Nr. 1b EStG a.F. (Streitjahr 2014) als auch § 22 Nr. 1a EStG (Streitjahre 2015 und 2016) sind vorliegend in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Insofern gilt die allgemeine Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG. Der Zeitpunkt der Vereinbarung der Vermögensübertragung und die für den Sonderausgabenabzug des Zahlungsverpflichteten maßgebliche Regelung in § 52 Abs. 18 Satz 1 EStG sind auf Ebene des Empfängers der Leistungen und Zahlungen unerheblich (vgl. HHR/Killat, § 22 EStG Rz 365).
17 3. Dieser Rechtsfehler des FG führt allerdings nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, da die vom Kläger vereinnahmten Zahlungen dem Tatbestand des § 22 Nr. 1b EStG a.F. bzw. § 22 Nr. 1a EStG unterfallen. Die Vermächtniszahlungen erfüllen für S die Voraussetzungen eines Sonderausgabenabzugs. Es handelt sich --im Einklang mit der Ansicht des FG-- um auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (EStG 2007). Die durch letztwillige Verfügung des V zu Gunsten des Klägers angeordneten Zahlungen sind dem durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geprägten Sonderrechtsinstitut einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen (vgl. hierzu u.a. Senatsurteile vom 13.12.2005 - X R 61/01, BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16, unter II.1.d, m.w.N., sowie zuletzt vom 09.09.2020 - X R 3/18, BFH/NV 2021, 304, Rz 12) zuzuordnen.
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28 Diesen Umstand berücksichtigt auch § 2306 Abs. 2 BGB, der die Nacherbenstellung eines Pflichtteilsberechtigten als Beschränkung von dessen Erbeinsetzung sieht. Aufgrund dessen besteht nach Abs. 1 der Vorschrift für den insoweit belasteten Nacherben das Wahlrecht, die Nacherbschaft auszuschlagen und anstelle derer den Pflichtteil zu verlangen. Dieselbe Möglichkeit stand nach Maßgabe der im Zeitpunkt des Eintritts des vorliegenden Erbfalls im Jahr 1989 geltenden Rechtslage dem Nacherben dann zu, wenn der ihm hinterlassene Erbteil --wovon im Streitfall auszugehen ist-- die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (d.h. die Pflichtteilsquote) überstieg (§ 2306 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB a.F. sowie Art. 229 § 23 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
29 Auf die Geltendmachung des besonderen Pflichtteilsrechts nach § 2306 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB a.F. hat der Kläger verzichtet und damit entsprechend disponiert. Anstelle eines Pflichtteils hat sich der Kläger --wirtschaftlich vergleichbar mit einem dauerhaften und endgültigen Verzicht auf eine erbrechtliche Position-- in der besonderen Konstellation einer Vor- und Nacherbschaft für die Zeit der Vorerbschaft mit den per Vermächtnis begründeten Zahlungen der S aus dem ihm erst später zustehenden Vermögen beschieden.
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31 Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen setzen nach der im Streitfall noch maßgebenden Rechtslage zwar nicht vom Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG 2007, wohl aber nach den Spezifika dieses Rechtsinstituts grundsätzlich voraus, dass die Leistungen auf die Lebenszeit des Beziehers erbracht werden (vgl. nunmehr ausdrücklich in § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG: "... lebenslange ... Versorgungsleistungen ..."). Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus einer Änderung der (mutmaßlichen) Versorgungssituation ergeben, so z.B. im Fall einer Wiederverheiratungsklausel oder bei zeitlicher Begrenzung bis zum Eintritt des Versorgungsberechtigten in den Bezug einer Sozialversicherungsrente. Erforderlich ist aber stets, dass die Zahlungen mit dem Tod des Bezugsberechtigten enden (u.a. Senatsurteile vom 31.08.1994 - X R 58/92, BFHE 176, 333, BStBl II 1996, 672, unter 4.a; vom 31.08.1994 - X R 44/93, BFHE 176, 19, BStBl II 1996, 676, unter 4.a; vom 21.10.1999 - X R 75/97, BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650, unter II.1.a). In Abgrenzung hierzu sind auf eine festbestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstands erbracht werden, nicht als Versorgungsleistungen, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln (Senatsurteil in BFHE 190, 197, BStBl II 2002, 650, unter II.1.).
32 Nach diesen Grundsätzen ist die durch die Abfolge von Vor- und Nacherbschaft bedingte zeitliche Begrenzung der Zahlungen der S unerheblich. Mit dem Eintritt des Nacherbfalls wird der Kläger Eigentümer und Nutzungsberechtigter des Nachlasses, sodass sowohl der Rechtsgrund als auch das Bedürfnis für die vermächtnisweise angeordneten Zahlungen beim Kläger entfallen. In diesem Fall tritt eine grundlegende Änderung der Versorgungssituation des Klägers ein, da er dann gerade diejenigen Mieteinnahmen, die bisher Gegenstand der Versorgungsleistungen gewesen sind, fortan bereits aus eigenem Recht beziehen wird. Die Zahlungen der S sind zumindest auch insoweit an das Leben des Klägers geknüpft, als sie mit dessen vorzeitigem Tod erlöschen würden.
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36 Für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsmöglichkeit genügt der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO. Denn dies ist so zu verstehen, dass der Vertrag nach Maßgabe des materiellen Rechts, auf das diese Vorschrift Bezug nimmt, abänderbar sein soll. Fehlt eine Bezugnahme auf § 323 ZPO, kann sich eine gleichwertige Änderungsmöglichkeit aufgrund eines Vertragsinhalts ergeben, der eine Anpassung nach den Bedürfnissen des Übergebers oder der Leistungsfähigkeit des Übernehmers erlaubt (BFH-Urteil in BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 35 f.). Die Abänderbarkeit kann sich aber auch aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrags ergeben (Senatsurteil vom 11.03.1992 - X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 3., 4.). Die Rechtsprechung geht im Anschluss an die Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 165, 225, BStBl II 1992, 78 davon aus, dass Versorgungsleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übergabe von existenzsicherndem Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge vereinbart werden, "im Regelfall" abänderbar sind (BFH-Urteile vom 25.03.1992 - X R 38/86, BFH/NV 1992, 595; vom 26.01.1994 - X R 141/90, BFH/NV 1994, 845, unter 2.b; vom 27.08.1996 - IX R 86/93, BFHE 181, 175, BStBl II 1997, 47, unter 2.d aa; vom 16.03.1999 - X R 87/95, BFH/NV 2000, 12, unter II.1.b; in BFHE 256, 428, BStBl II 2017, 517, Rz 37).
37 Anderes gilt, wenn dem Vertrag zu entnehmen ist, dass die Parteien ausnahmsweise gleichbleibende Leistungen vereinbart haben (Senatsurteil vom 27.11.1996 - X R 85/94, BFHE 182, 110, BStBl II 1997, 284). In diesem Fall liegt eine Leibrente vor, die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG 2007 und korrespondierend hierzu auf Empfängerseite nur mit dem Ertragsanteil steuerlich zu berücksichtigen ist. Zwar führen nicht jede Veränderlichkeit und Schwankung der Leistungen dazu, eine Leibrente abzulehnen. Allerdings verlangt deren Begriff, dass die vom Berechtigten zu erwartenden Leistungen zahlen- oder wertmäßig einigermaßen zuverlässig bestimmbar sind. Demzufolge liegen keine gleichmäßigen, sondern --die Ertragsanteilsbesteuerung ausschließende-- ungleichmäßige Leistungen vor, wenn diese von einer variablen Bemessungsgrundlage abhängig sind, sodass eine Vorausbestimmbarkeit der Leistungshöhe nicht zuverlässig möglich erscheint (so bereits BFH-Urteile vom 10.10.1963 - VI 115/61 U, BFHE 77, 738, BStBl III 1963, 592; vom 25.11.1966 - VI R 111/66, BFHE 87, 476, BStBl III 1967, 178; vom 30.05.1980 - VI R 153/77, BFHE 130, 524, BStBl II 1980, 575, unter 2.; ebenso BFH-Entscheidungen vom 11.09.1991 - XI R 20/89, BFH/NV 1992, 166, unter II.2.b, sowie vom 18.10.1994 - IX R 46/88, BFHE 175, 572, BStBl II 1995, 169, unter 1.).
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40 4. Die von den Klägern gerügten Sachaufklärungsmängel (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegen nicht vor. Nach den oben dargelegten Grundsätzen ist es nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger auf die Zahlungen der S existenziell angewiesen ist. Gleiches gilt für den Einwand, das FG habe für die Beurteilung der voraussichtlichen Laufzeit der Zahlungen nicht die statistische weitere Lebenserwartung des Klägers und von S aufgeklärt.
41 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202110241&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public