BFH, Urteil vom 16.09.2020 – II R 33/19 – Grundstücksschenkung und Gleichstellungsverpflichtung 1. NV: Die grunderwerbsteuerrechtlichen Grundsätze über die Zusammenschau…
STRE202150003 ECLI:DE:BFH:2020:U.160920.IIR33.19.0 BFH 2. Senat 20200916 II R 33/19 Urteil § 7 Abs 1 Nr 1 ErbStG 1997, § 10 Abs 1 S 1 ErbStG 1997, § 15 ErbStG 1997, § 181 BGB, § 275 BGB, § 311b BGB, § 525 BGB, § 1629 BGB, § 1795 BGB, § 1909 BGB vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 21. November 2018, Az: 7 K 1602/18, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Grundstücksschenkung und Gleichstellungsverpflichtung 1. NV: Die grunderwerbsteuerrechtlichen Grundsätze über die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften finden im Schenkungsteuerrecht keine Anwendung.
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.11.2018 - 7 K 1602/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
1 Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat insgesamt acht Kinder. Nach der Geburt des vierten Kindes schenkte er den vier Kindern mittels notariell beurkundeten Vertrags vom 20.12.1984 ein Grundstück. Für den Fall, dass dem Kläger weitere Kinder nachgeboren werden sollten, verpflichteten sie sich, diese ab Geburt so zu stellen, dass alle gleichmäßig am Grundstück beteiligt sind.
2 Nach der Geburt zweier weiterer Kinder übertrugen die vier erstgenannten Kinder mit notariellem Vertrag vom 16.05.1989 entsprechende Bruchteile auf die beiden nachgeborenen Geschwister, so dass alle sechs Kinder jeweils zu einem Sechstel Miteigentümer waren. Der Gleichstellungsanspruch bestand fort. Die Übertragungen wurden grundbuchlich vollzogen.
3 In den Jahren 2001 und 2004 wurden in zweiter Ehe zwei weitere Kinder geboren. Eine anteilige Eigentumsübertragung auf diese Kinder entsprechend der Gleichstellungsverpflichtung erfolgte jedoch nicht mehr.
4 Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 12.06.2014 übertrugen die sechs ersten Kinder das Eigentum wieder auf den Kläger zurück. Zur Gegenleistung bestimmt der Vertrag: "Eine Gegenleistung hat der Erwerber nicht zu erbringen." Der Grundbucheintrag erfolgte am 10.07.2014. Mit notariellem Vertrag vom 17.07.2014 übertrug der Kläger den beiden jüngsten Kindern (dem siebenten und achten Kind) unentgeltlich das Eigentum an dem Grundstück.
5 Das erste und fünfte Kind waren im Bezirk des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) wohnhaft. Der Grundbesitzwert auf den 12.06.2014 wurde in Höhe von 225.192 € unter Zurechnung von je 1/6 auf die ersten sechs Kinder (jeweils 37.532 €) gesondert festgestellt. Nach Auffassung des FA unterlag der Erwerb der entsprechenden Miteigentumsanteile von jeweils 1/6 durch den Kläger der Schenkungsteuer, die es nach mehrfachen Änderungen im Hinblick auf die mittlerweile nicht mehr streitige Bewertung von Wohnrechten schließlich für die Erwerbe von dem ersten und dem fünften Kind durch Bescheide vom 02.11.2018 (im Klageverfahren) auf jeweils 1.140 € festsetzte. Im Einspruchs- und Klageverfahren berief sich der Kläger darauf, dass wegen der Gleichstellungsansprüche der beiden jüngsten Kinder die Zuwendungen durch die ersten sechs Kinder eigentlich nur 1/8 des Grundstücks umfassten.
6 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Zuwendende seien die beiden im Bezirk des FA wohnhaften Kinder aus der ersten Ehe. Die beiden jüngsten Kinder aus der zweiten Ehe seien mangels Eigentums am Grundstück nicht Zuwendende. Der lediglich schuldrechtliche Gleichstellungsanspruch sei nicht geltend gemacht, eingefordert oder eingeklagt worden und berühre die Eigentumsverhältnisse nicht. Die zur Grunderwerbsteuer ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur interpolierenden Betrachtungsweise sei auf die Schenkungsteuer nicht übertragbar und bewirke keine Anknüpfung an fiktive Sachverhalte. Das FG-Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2019, 192 veröffentlicht.
7 Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verkennung der schenkungsteuerrechtlichen Leistungsbeziehungen sowie eine unzutreffende Erfassung des Werts der Zuwendung und damit sinngemäß eine Verletzung des § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.
8 So wie in der Grunderwerbsteuer in interpolierender Betrachtung der abgekürzte Weg steuerfrei sein könne, wenn die unterbliebenen Zwischenerwerbe es wären, sei in der Schenkungsteuer bei einem zur Weitergabe verpflichteten Zwischenerwerber nur der Dritte steuerpflichtig. Weder für den ersten Schritt, die Gleichstellung der beiden nachgeborenen Kinder durch Übertragung von 1/8 Miteigentumsanteil, noch für den zweiten Schritt, die Übertragung des Eigentums von allen acht Kindern auf den Kläger, noch für den dritten Schritt, die Übertragung von dem Kläger auf die beiden nachgeborenen Kinder allein, wäre Schenkungsteuer angefallen.
9 Zumindest sei die Gleichstellungsverpflichtung vom Gesamtwert der Schenkung abzuziehen. Den Anspruch habe der Kläger als Vormund für die Kinder geltend gemacht.
10 Der Kläger beantragt,die Vorentscheidung aufzuheben und die Bescheide vom 02.11.2018 betreffend die Schenkungen des ersten und des fünften Kindes dahin zu ändern, dass die Schenkungsteuer jeweils auf 0 € festgesetzt wird.
11 Das FA beantragt,die Revision zurückzuweisen.
12 Schenker eines Grundstücks sei, wer im Grundbuch eingetragen sei. Eine Interpolation erlaube keine abweichende Betrachtung.
13 Die Gleichstellungsverpflichtungen zugunsten der nachgeborenen Geschwister seien nicht bereicherungsmindernd abzuziehen. Es handele sich um persönliche Schulden, deren Übernahme durch den Kläger besonderer Vereinbarung bedurft hätte. Die Ansprüche der jüngsten Kinder seien durch die Rückschenkung vom 12.06.2014 entweder vertraglich aufgehoben worden oder die Erfüllung unmöglich geworden. Sie hätten bei dem Kläger jedenfalls keine Belastung mehr dargestellt.
II.
14 Die Revision ist nach § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die mit Vertrag vom 12.06.2014 von den Kindern aus erster Ehe bewirkten Schenkungen der Miteigentumsanteile an dem Grundstück sich auf jeweils 1/6 des Grundstücks bezogen und die Gleichstellungsansprüche der beiden jüngsten Kinder nicht abzuziehen sind.
15 1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
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23 Das bedeutet, dass alle dinglichen und schuldrechtlichen Rechte und Pflichten Gegenstand freigebiger Zuwendungen sein können. So kann der Schenker dem Beschenkten eine Forderung gegen einen Dritten freigebig zuwenden. In einem Forderungsverzicht kann eine freigebige Zuwendung liegen. Die Vorstellung des FG, auf schuldrechtliche Rechtsbeziehungen komme es nicht an, trifft in dieser Allgemeinheit daher nicht zu.
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25 2. Nach diesen Maßstäben haben die sechs Kinder aus der ersten Ehe mit Vertrag vom 12.06.2014 dem Kläger jeweils 1/6 Miteigentumsanteil an dem Grundstück freigebig zugewandt. Für den Wert der Zuwendung ist der gesondert festgestellte Grundbesitzwert mit jeweils 1/6 zugrunde zu legen. Die beiden jüngsten Kinder aus der zweiten Ehe sind an der Grundstücksschenkung an den Kläger nicht beteiligt; ihre Gleichstellungsansprüche sind nicht bereicherungsmindernd abzuziehen.
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29 Es lag keine Schenkung unter Auflage in der Weise vor, dass der Kläger im Umfang der Gleichstellungsverpflichtung (2 * 1/48 Miteigentumsanteil für jede der streitgegenständlichen Schenkungen) Auflagenbeschwerter, die beiden jüngsten Kinder auflagenbegünstigte Dritte und damit Beschenkte gewesen wären. In diesem Falle wäre der Kläger insoweit (in Ansehung dieser Miteigentumsanteile) nur Mittelsperson und damit schenkungsteuerrechtlich nicht Bedachter gewesen. Eine solche Auflage war aber nicht vereinbart. Der Kläger war in seiner Entscheidung über das Grundstück frei. Eine Verpflichtung gegenüber den sechs Kindern, den der Gleichstellungsverpflichtung entsprechenden Anteil an dem Grundstück an die beiden jüngsten Kinder zu übertragen, ist dem Vertrag vom 12.06.2014 ausdrücklich nicht zu entnehmen.
Sie wäre nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB beurkundungspflichtig gewesen. Zwar wäre ein Interesse der sechs Kinder erkennbar, die nachgeborenen Geschwister zu begünstigen, um ihre schuldrechtliche Verpflichtung zu bedienen. Es ist allerdings nicht erkennbar, warum sie eine solche etwa beabsichtigte Zuwendung nicht sogleich haben beurkunden lassen. Die Steuerklasse ist nach § 15 Abs. 1 "Steuerklasse II" Nr. 1, 2 ErbStG bei Eltern und Geschwistern identisch. Allein der Umstand, dass der Kläger kurz darauf das Grundstück insgesamt tatsächlich den beiden jüngsten Kindern geschenkt hat, reicht für den Rückschluss auf die Übernahme einer entsprechenden Verpflichtung nicht aus. Dem Anschein nach haben die älteren Kinder auf einen reibungslosen Ablauf der Grundstücksangelegenheit vertraut.
Hierin kann aber nicht die Übernahme einer rechtlich bindenden Verpflichtung durch den Kläger gesehen werden.
30 Erst recht kann aus denselben Gründen in der Vertragsgestaltung vom 12.06.2014 keine Schenkung unter Auflage in der Weise gesehen werden, dass der Kläger das Grundstück insgesamt --und nicht nur im Umfang der Gleichstellungsverpflichtung-- auf die jüngsten Kinder zu übertragen verpflichtet gewesen wäre.
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35 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-STRE202150003&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public